Bäder: Publikationen

Kompendium Arbeitsschutz

Die Wissensplattform für gute Prävention

Unter Kompendium Arbeitsschutz (KompAS) stellen wir Ihnen ab sofort alle relevanten Informationen zu Ihrer Branche aktuell und übersichtlich zur Verfügung. Dazu zählen:

  • Unfallverhütungsvorschriften der DGUV
  • Regeln, Grundsätze und Informationen der DGUV
  • Staatliche Vorschriften und Verordnungen
  • Staatliche Regeln
  • Technische Regeln

 

Zugang

Für den Zugang benötigen Sie die ersten sechs Ziffern Ihrer Mitgliedsnummer bei der UK Sachsen und die Postleitzahl Ihres Hauptunternehmens.
Überbetriebliche sicherheitstechnische und betriebsärztliche Dienste sowie andere interessierte Personengruppen wenden sich für die Nutzung bitte an die zu betreuende Einrichtung.

Zum Kompendium Arbeitsschutz
 

Unfallgeschehen

Der Versicherte hat zur Beseitigung der Verstopfung im Waschbecken den Rohrreiniger unter Verwendung von Schutzhandschuhen sowie einer Schutzbrille eingefüllt. Nach entsprechender Wartezeit schaute er unter dem Waschbecken mit hochgeschobener Schutzbrille nach. In diesem Moment platzte der Messing-Siphon und Flüssigkeit spritzte in das rechte Auge.
Nach sofortiger Spülung des Auges wurde ein Augenarzt aufgesucht, so dass eine weitere Schädigung noch abgewendet werden konnte.

Im Rahmen der Unfalluntersuchung wurde festgestellt, dass ein Rohrreiniger (Profi-Reiniger) verwendet wurde, welcher aus konzentrierter Schwefelsäure (94%) bestand. Durch die Reaktion der Schwefelsäure mit dem im Abfluss befindlichen Restwasser kam es zu einer unkontrollierten Hitzeentwicklung, die zum Bersten des Siphons und schließlich zur Verletzung des Versicherten führte.

Auch bei einer Benutzung des Rohrreinigers gemäß der Bedienungsanleitung des Herstellers bleiben unkalkulierbare Risiken bestehen. So ist weder die konkrete Stelle der Verstopfung noch die im Abfluss befindliche Menge an Restwasser direkt ermittelbar, so dass eine unkontrollierte Reaktion unter starker Wärmeentwicklung und Freisetzung von Gasen und Dämpfen sowie herausspritzenden Flüssigkeiten erfolgt.

Weitere Recherchen im Zusammenhang mit diesem Arbeitsunfall zeigten, dass diverse Rohrreiniger verschiedener Hersteller mit entsprechend hohem Anteil von Schwefelsäure derzeit auf dem Markt, also auch über Online-Händler, erhältlich sind und im Freistaat Bayern im Zuständigkeitsbereich der KUVB bereits vergleichbare Arbeitsunfälle mit schweren Verletzungen zu verzeichnen waren (siehe Mitteilungsblatt der KUVB „Unfallversicherung aktuell“ 2/2018).

Aus Sicht der Unfallkasse Sachsen sind daher folgende Maßnahmen notwendig:

  • keine Verwendung von Rohrreinigern aus konzentrierter Schwefelsäure,
  • Einsatz alternativer Rohrreiniger z.B. in Form von Granulat,
  • prophylaktische mechanische Rohrreinigung, geg. unter Verwendung von Granulat, in den Bereichen, die häufig von starken Verschmutzungen / Verstopfungen betroffen sind.

Jährlich von Mai bis September plätschern zahlreiche Springbrunnen in Sachsens Städten und verwandeln manch kompakte Urbanität in kleine Oasen. Werden diese von Kommunen betrieben, sind neben der Verkehrssicherungspflicht auch Arbeitsschutzanforderungen zu berücksichtigen.

In Brunnenstuben oder Brunnenschächten müssen die Beschäftigten relativ selten einsteigen, um Ventile oder Schieber zu bedienen. Trotzdem sind sicherheitstechnische Forderungen zu beachten, um ein sicheres Arbeiten zu gewährleisten. Mögliche Gefährdungen sind zu beurteilen und daraus resultierend geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die sowohl für Bau und Ausrüstung dieser Pumpschächte als auch für den Betrieb wichtig sind.

Wenn Schieber oder andere Einrichtungen nicht von oben bedient werden können, ist beispielsweise zu beachten, dass

  • der Einstieg mindestens 0,8 m lichte Weite hat und nicht durch Bauteile eingeengt ist
  • eine trittsichere Leiter mit Einstiegshilfe vorhanden ist
  • Trittsicherheit an der Schachtsohle gewährleistet wird
  • die Belüftung des Schachtes vor dem Einstieg gegeben ist
  • bei Absturzgefahr oder anderen Gefährdungen geeignete PSA gegen Absturz genutzt wird bzw. der Beschäftigte so gesichert ist, dass er bei Gefahr aus dem Schacht gerettet werden kann, ohne dass eine zweite Person einsteigt
  • die Abdeckung so abgehoben und wieder eingesetzt kann, dass keine Gefahren durch das Deckelgewicht bzw. durch einklemmen oder quetschen besteht

Bei Verwendung gefährlicher Stoffe wie Chlorbleichlauge, sind besondere technische Maßnahmen erforderlich. Eine Dosieranlage dieser Art darf nicht in tiefer gelegenen Bereichen eingesetzt werden.

Bei Springbrunnen, die so angelegt sind, dass sich Personen in die Becken begeben können, d.h. sogenannte begehbare Becken haben, muss die Elektroinstallation entsprechend der DIN VDE 0100 Teil 702 ausgeführt sein.

Artikel aus dem i-punkt

Schwimmspaß mit Folgen

i-Punkt Ausgabe 03/2007

Sicherheit

Überchlorierung in Schulbädern

Es ist nicht die Regel, kommt glücklicherweise selten vor, ist aber auch nicht auszuschließen: Eine Überchlorierung des Badewassers. Sie führt zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie Augenreizungen, Schleimhautirritationen oder gar Atembeschwerden. Insbesondere in den Morgenstunden sind Kinder gefährdet, wenn vor Badbetriebsbeginn keine Kontrolle der Anlagen vorgenommen wurde.

Der letzte Unfall dieser Art geschah im November 2006 in Bayern. 23 Kinder mussten in ein Krankenhaus eingeliefert werden.

Zur Überchlorierung des Badewassers kann es kommen, wenn technische Defekte in der Wasseraufbereitungsanlage auftreten, wie Klappenfehlstellungen oder Pumpendefekte. Probleme kann es auch in der Desinfektionsanlage geben und der zugehörigen Mess- und Regeltechnik, wie ungenügender oder ausbleibender Messwasserzufluss infolge Verstopfungen oder Defekte an Messsonden. Zur Überwachung der Schwimmbadwasseraufbereitungsanlage  und als Nachweis einer einwandfreien Betriebsführung gegenüber den Gesundheitsbehörden ist vom Bedienungspersonal ein Betriebsbuch zu führen. Im Rahmen dieser betriebseigenen Überwachung hat die Fachkraft vor Ort unter anderem die Messgeräte für die fortlaufende Bestimmung des freien Chlors und des pH-Wertes mindestens einmal täglich durch eine Kontrollmessung zu prüfen. Zusätzlich ist das gebundene Chlor in jedem Becken durch photometrische Bestimmung des freien Chlors und des Gesamtchlors festzustellen und im Betriebsbuch zu dokumentieren. Diese Forderungen ergeben sich aus dem Infektionsschutzgesetz und der DIN 19 643, Teil 1.

Um das Risiko infolge Überchlorierung des Beckenwassers zu minimieren, halten wir es für zwingend notwendig, dass die erforderlichen Überprüfungen und Kontrollen der technischen Anlagen vor Aufnahme des Badebetriebs durchgeführt werden, das heißt, beim Schulschwimmen müssen die Messergebnisse vor Unterrichtsbeginn vorliegen. Spätestens bei diesen Kontrollen fallen die oben beschriebenen Defekte auf. Ein Unfall infolge Überchlorierung kann so verhindert werden.

Die Sachkostenträger sind gefordert, die Chlorwerte im Beckenwasser vor Aufnahme des Badebetriebes durch die Schulen durch qualifiziertes Personal feststellen zu lassen. Zusätzlich können technische Sicherheitseinrichtungen installiert werden, die während des Badebetriebes Alarm auslösen, wenn der Chlorgehalt im Wasser die festgelegten Werte übersteigt (DIN 19 643 Teil 1). Dieser Alarm muss von der zuständigen Aufsicht im Bad jederzeit wahrgenommen werden können.

Reinhold Zirbs

Der Beitrag basiert auf einen Artikel aus Unfallversicherung aktuell. Der Autor ist Aufsichtsperson beim Bayerischen GUVV.

Schwitzbad ohne Risiko

i-Punkt Ausgabe 03/2004

Sicherheit:

Saunabäder und Kneipp-Anlagen in Kindertagesstätten (Teil 1 Sauna)
Ärzte sind sich einig: Schwitzen ist gesund. Als „Heilfieber" bezeichnet man deshalb auch, was die wohltuende Wärme in unserem Körper auslöst. Um die Körpertemperatur konstant zu halten, produzieren Millionen von Drüsen unaufhörlich Schweiß. Dessen Verdunstungskühle verhindert, dass unser Körper nicht völlig überhitzt und kollabiert. Und noch eine gute Eigenschaft hat der zu Unrecht geschmähte Körpersaft. Mit ihm verlassen zahlreiche Giftstoffe unseren Körper. Kein Wunder also, dass zahlreiche Kitas das Schwitzbad für sich als Profilierungskonzept entdecken wollen.

Jeder kennt die gesundheitsfördernde Wirkung von Sauna oder Kneippanwendungen. Für unsere Jüngsten ist die Wirkung von Heißluftbädern, von warmem und kaltem Wasser eine wichtige Erfahrung, die gemeinsam mit Freunden ein ganz besonderes Erlebnis ist. Klar, dass Spaß und Freude im Vordergrund stehen sollten. Damit diese möglichst ungetrübt bleiben, sollten Sie die folgenden Sicherheitshinweise zum Einbau und der Benutzung von Saunen beachten. In unserer nächsten Folge widmen wir uns dann den Kneipp-Anwendungen.

Sie wollen in Ihrer Kindereinrichtung eine Sauna einbauen und haben die Finanzierungshürde genommen? Herzlichen Glückwunsch! Bei der Suche nach einer geeigneten Sauna stellen Sie sich natürlich die Frage, welche sicherheitstechnischen Forderungen sind zu beachten. In den „Richtlinien für Kindertagesstätten“ sind keine Aussagen zu Bau, Ausrüstung und Betrieb einer Sauna bzw. Kneippanlage enthalten. Doch das bedeutet noch lange nicht, dass es keine gibt. Wir möchten Sie auf die Wichtigsten hinweisen.

Sauna

Ist die Errichtung mit dem Träger der Kindertagesstätte abgesprochen, können Sie die geeignete Sauna auswählen. Wenn Größe und Anforderungen für den Anwendungsfall erfüllt sind, können Sie selbstverständlich handelsübliche Fertigteilsaunas einbauen lassen. Unserer Checkliste hilft Ihnen, einen geeigneten Anbieter auszuwählen. Der Standort der Saunakabine ist so zu wählen, dass Dusche und Ruheraum in der Nähe sind, möglichst auf gleicher Ebene.

Auf diese Punkte sollten Sie unbedingt achten:

  • Bestätigt der Hersteller die Einhaltung der derzeit gültigen technischen Regeln?
  • Ist die Saunakabine von außen vollständig einsehbar?
  • Sind alle Glasflächen (Tür ggf. Fenster) aus Sicherheitsglas oder gleichwertigen Materialien?
  • Ist ein vollständiger Berührungsschutz des Saunaofens gewährleistet? Verhindert die Verkleidung ein Durchgreifen?
  • Besteht zwischen Saunaofen und Sitzbank ein ausreichender Abstand oder Gang?
  • Sind Leuchten, Mess- und Anzeigegeräte außerhalb des Zugriffsbereichs der Kinder angebracht?
  • Wurden Stolpergefahren und scharfe Kanten vermieden?
  • Ist Quetschgefahr für Kinderfüße an der Saunatür durch den Abstand des Türblattes zum Bodenbelag ausgeschlossen (maximal 8 mm)?
  • Schlägt die Saunatür nach außen auf, und kann sie auch durch Kinder geöffnet werden?
  • Sind die Sitzbänke, und besonders die Sitzflächen der Größe der Kinder angepasst? Zum Hochsteigen braucht man keinen Hocker, und der Abstand zur Kabinendecke beträgt mind. 1 m. (Körpergröße mit 3 Jahren: ca. 0,95 m, mit 5 Jahren: ca. 1,10 m). Zwei Ebenen sind in der Regel ausreichend.
  • Wurde der Abstand der Banklatten so gewählt ist, dass keine Fangstellen für Füße und Finger entstehen (möglichst 25 mm)?
  • Bestehen die Banklatten aus splitterfreiem Material?
  • Ist der Bodenbelag rutschhemmend (Bewertungsgruppe A) und leicht zu reinigen? Holzroste auf dem Fußboden sind unhygienisch und deshalb ungeeignet.
  • Kann jederzeit eine zweite Aufsichtsperson zu Hilfe gerufen werden? (zum Beispiel durch Notruftaster in oder an der Kabine)
  • Sind alle Elektroinstallationen incl. Abschaltvorrichtung des Ofens gegen Überhitzung nach DIN VDE 0100 Teil 703 ausgeführt? (Bei vorhandenem Wasserbecken auch DIN VDE 0100 Teil 702 beachten)
  • Wird eine ausreichende Beleuchtung auch außerhalb der Kabine gewährleistet (Sicherheitsbeleuchtung)?
  • Bestehen Wände und Decke aus Holz, die nicht chemisch behandelt sind?
  • Ist eine ausreichende Belüftung gewährleistet?
  • Ist die Hausalarmierung auch im Bereich der Sauna hörbar?

Der Standort

Mit einer Saunakabine allein ist es meist nicht getan. Auch das Drumherum muss stimmen. Dazu unsere Tipps:
Sehen Sie ausreichende Ablagemöglichkeiten für Handtücher, Bademäntel usw. vor.
Die Bodenbeläge müssen in der Rutschhemmung den geforderten Bewertungsgruppen entsprechen (Merkblatt GUV-I 8527):

Rutschhemmung für Bodenbeläge

(Angabe in Bewertungsgruppen)

  • Dusche: B
  • Ruhebereich, weitgehend trocken: A
  • Umkleidebereich: A
  • Sauna: A
  • Wasseranwendungen: B

Die Abläufe für das anfallende Wasser sollten außerhalb von Verkehrswegen sein. Die Abläufe sind so abzudecken, dass Öffnungen nicht größer als 8 mm sind. Achten Sie ebenfalls auf die Rutschhemmung. Aufgrund der zu erwartenden Luftfeuchtigkeit ist eine ausreichende Belüftung vorzusehen. Zu Reinigungs- und Abkühlzwecken sind mindestens zwei geeignete Duschen, unbedingt mit Handbrause und verschiedenen „Strahlvarianten“, davon eine mit Kneippschlauch zu installieren. Dass die Wassertemperatur auf 45° begrenzt sein muss, ist Ihnen sicher bekannt.

Betriebsanweisungen / Saunaordnung

Für den Betrieb Ihrer Sauna ist die Erstellung einer Betriebsanweisung, zum Beispiel als „Saunaordnung“, notwendig.
In den Anweisungen sind die wichtigsten Festlegungen und Voraussetzungen zur Durchführung der Saunagänge festzuhalten, auch als Grundlage für die Unterweisung der Mitarbeiter. Die örtlichen Bedingungen und die Maßnahmen der ersten Hilfe sind unbedingt zu berücksichtigen. Diese Anweisung, als „Ordnung“ oder „Grundregeln“, ist regelmäßig zu prüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

Diese Hinweise sollten Sie dabei beachten:

  • Liegt die Einverständniserklärung der Eltern vor? (Informationspflicht)
  • Sind alle Kinder gesundheitlich geeignet?
  • Werden die Anlagen regelmäßig geprüft? (Saunaofen, Notrufeinrichtungen, Auslauftemperatur an Wasserentnahmestellen, Prüfzyklus festlegen und im Prüfkataster aufnehmen)
  • Wie ist die erste Hilfe organisiert? Ist eine zweite erwachsene Person schnell vor Ort?
  • Wie erfolgt in Notfällen die Evakuierung aus der Sauna?
  • Ist die Hausalarmierung der Einrichtung auch in der Sauna zu hören?
  • Wie ist der Ablauf der Anwendungen (z. B. Zeitdauer der Saunagänge, Ruhepausen, Temperaturen in der Sauna ..., wobei das Alter und die Gewöhnung der Kinder zu berücksichtigen sind).
  • Wie verhält man sich in der Sauna (Vorreinigung, Abkühlen ...)?
  • Wie viele Kinder dürfen gleichzeitig in der Saunakabine sein?
  • Welche und wie viele Aufsichtspersonen sind notwendig? (Ausreichend ist, wenn die Erzieherin zur Aufsicht vor der Kabine steht, da mehrere Saunagänge für das Personal eine gesundheitliche Belastung darstellen).
  • Wurde die Benutzung privater elektrischer Geräte (Fön) untersagt?
  • Gibt es eine Kontrolle der Saunakabine vor und nach dem Saunagang?
  • Wurde das Ablegen von Handtüchern oder Matten auf dem Saunaofen untersagt (Brandgefahr!)? (Auszug)

In diesen Vorschriften oder technischen Regeln finden Sie allgemeine oder spezielle Forderungen:

  • UVV „Allgemeine Vorschriften“ GUV-V A 1 (bisher GUV 0.1)
  • UVV „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ GUV-V A 2 (bisher GUV 2.10)
  • „Richtlinien für Kindergärten - Bau und Ausrüstung“ GUV-SR 2002 (bisher GUV 16.4)
  • Checkliste 8.7 aus GUV-SI 8459 „Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung in Kindertageseinrichtungen“
  • „Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche“ GUV-I 8527 (bisher GUV 26.17)
  • Verwaltungsvorschrift zu § 10 Sächsisches Kita-Gesetz
  • Richtlinien für den Bau von Saunaanlagen
  • Sicherheitsregeln Bäder GUV-R 1/111 (bisher GUV 18.14)
  • DIN VDE 0100 - 703 „Räume mit Saunaheizgeräten“
  • DIN VDE 0100 - 702 „Becken von Schwimmbädern und andere Becken“
  • KOK-Richtlinien für den Bäderbau (Auszug)

Mehr Infos: www.sauna-bund.de

Nasse Füße machen immun

i-Punkt Ausgabe 04/2004

Gesundheit:

Kneipp-Anlagen in Kindertageseinrichtungen
Den „Wasserdoktor“ Sebastian Kneipp kennen schon die 5-Jährigen. Wen wundert’s, bestimmt der Gesundheits-Pfarrer mit seiner Fünf-Säulen-Therapie doch schon in 11 sächsischen Kindertageseinrichtungen den Tagesablauf, ob beim Wassertreten vor der Mittagsruhe oder bei Kniegüssen am Morgen. Doch bevor die Hosen hochgekrempelt werden und es im Storchengang durchs kalte Wasser geht, sollten Sie der Sicherheit einige Beachtung schenken.

Die positive Wirkung der Wasseranwendungen auf Kreislauf sowie gegen Infekte der Atemwege ist bekannt. Aber auch die entspannende Wirkung, Stoffwechselanregung, die vegetative Stabilisierung und die Förderung der Wärmeregulierung des Körpers sind wichtige Gründe, Kneipp bereits im Vorschulalter den Kindern zum Bedürfnis werden zu lassen. Dazu eignet sich der Aufenthalt im Kindergarten bestens, und zusammen mit anderen Kindern ist der Spaß vorprogrammiert. Statt der von Sebastian Kneipp (1821 – 1897) genutzten Gießkanne gibt es heute Wassertretanlagen oder Wasserecken, Duschen unterschiedlichster Ausführung und Kneipp-Schlauch sowie Armbäder.

In vielen Kitas ist das Interesse an gesundheitsfördernden Konzepten groß. Senkt doch beispielsweise die Kneipp-Therapie die Erkältungshäufigkeit der Kinder spürbar. Ein Umstand, den auch Eltern sehr schätzen. Nun wird sich nicht gleich in jeder Einrichtung ein Wassertretbecken einbauen lassen. Doch die eine oder andere Anwendung ist auch schon mit relativ einfachen Mitteln realisierbar. Wenn Sie die folgenden Mindestanforderungen beachten, steht der gesunden Planscherei nichts mehr im Wege.

Wir haben Ihnen die wichtigsten Anforderungen in einem Fragenkatalog zusammengefasst. Wenn Sie diese Fragen zufriedenstellend beantworten können, lässt sich die eine oder andere Gefährdung bereits im Vorfeld vermeiden. Wenn nicht, stehen wir selbstverständlich gern für weitere Hinweise bereit.

  • Lassen Ihre Platzverhältnisse Wassertreten oder Wassergüsse zu?
  • Wurde der Träger der Einrichtung informiert? (Stichwort: Nutzungsänderung)
  • Sind Verkehrswege und Bodenbeläge im Bereich der Wasseranwendungen eben, ohne Stolperstellen, ohne scharfe Kanten und rutschhemmend?
  • Sind Quetschgefahren für Kinderfüße ausgeschlossen? (Türunterkanten - Abstand des Türblattes zum Bodenbelag max. 8 mm, abgerundetes oder elastisches Profil)
  • Sind die Wassereinläufe außerhalb der Verkehrswege angeordnet?
  • Entsprechen die Böden und Matten den hygienischen Anforderungen?
  • Sind alle Wasserauslaufstellen auf 45°C begrenzt?
  • Können die Räume ausreichend beund entlüftet werden?
  • Sind Elektroinstallationen (Leuchten, Steckdosen) außerhalb des Zugriffsbereichs von Kindern?
 Bewertungsgruppe
Umkleideräume, Barfußgänge, Ruhebereiche weitgehend trockenA
Duschen, nassbelastete BereicheB
ins Wasser führende TreppenB oder C
Beckenböden mit weniger als 0,8m WassertiefeB

1) in Abhängigkeit von der Treppenbreite

Eine Alternative zum Wassertretbecken können mobile Fußbecken sein. Dabei ist jedoch möglichst beim Aufstellen bzw. vor Einfüllen des Wassers die Kipp- und Stolpergefahr auszuschließen. Die Größe der Behälter ist den Kinderfüßen anzupassen und mindestens eine Festhaltemöglichkeit vorzusehen.  

Armbäder lassen sich im Waschbecken realisieren Dusch- und Kneipp-Schlauch sind so zu installieren, dass die Erzieherin sich bei Anwendung für die Kinder nicht allzu nass spritzen muss. Bitte achten Sie auf ausreichende Ablagemöglichkeiten in der Nähe der Wasseranwendung für Handtücher, Bademäntel und Sachen der Kinder.

Festlegungen für die Durchführung der Wasseranwendungen sollten Sie, bezogen auf die örtlichen Bedingungen, in einer Art Betriebsanweisung (organisatorische und technische Voraussetzungen) oder Badeordnung (Durchführung) schriftlich festhalten und auslegen bzw. aushängen. Auch an die regelmäßige Unterweisung Ihrer Mitarbeiter ist zu denken.

Hier einige Hinweise, die Sie bei der Erstellung Ihrer Kneipp- oder Badeordnung berücksichtigen sollten:

  • Liegt ein schriftliches Einverständnis der Eltern vor?
  • Sind die Kinder gesundheitlich geeignet?
  • Sind die Eltern über Art und Zeitpunkt der vorgesehenen Anwendungen informiert?
  • Wer kann welche Maßnahmen der ersten Hilfe leisten?
  • Ist eine zweite Aufsichtsperson schnell zur Stelle?
  • Wurden Vorkehrungen zur Evakuierung im Notfall getroffen?
  • Ist der Notruf in diesem Bereich zu hören?
  • Wie erfolgt die Evakuierung während der Wasseranwendung?
  • Werden die Einrichtungen gewartet und regelmäßig durch eine sachkundige oder befähigte Person geprüft? Wird darüber ein Nachweis geführt (formlos)?
  • Überzeugen Sie sich regelmäßig vor und nach der Benutzung vom ordnungsgemäßen Zustand?
  • Wurde die Benutzung privater elektrischer Geräte untersagt, beispielsweise Haartrockner?
  • Sind Ablauf, Zeitpunkt oder Dauer der Anwendungen festgelegt? (wobei Alter und schrittweise Gewöhnung der Kinder zu beachten sind, Ruhepausen vorsehen)
  • Wird die Wasser- und Lufttemperatur überwacht?
  • Gibt es Vorkehrungen bei Unwohlsein der Kinder?
  • Wurde eine Höchstzahl der Kinder festgelegt?

Wir empfehlen, die Kneipp-Ordnung regelmäßig zu aktualisieren. Ergeben sich Fragen zur Hygiene, dann sollten Sie sich an Ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden.

Allgemeine und spezielle Forderungen und Hinweise finden Sie u. a. in diesen Vorschriften und technischen Regeln:

  • UVV „Allgemeine Vorschriften“ GUV-V A 1 (bisher GUV 0.1)
  • UVV „Elektrische Anlagen“ GUV-V A 2 (bisher GUV 2.10)
  • „Richtlinien für Kindergärten“ GUV-SR 2002 (bisher GUV 16.4)
  • „Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche“ GUV-I 8527 (bisher 26.17)
  • Checkliste 8.7 aus GUV-SI 8459 „Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung in Kindertageseinrichtungen“
  • Verwaltungsvorschrift zu § 10 Sächs. Kita-Gesetz
  • DIN VDE 0100–737 feuchte und nasse Bereiche

Carin Böhme

 

Mehr Infos:
Kneipp Center Dresden
(0351) 4901366

Kneippverein Landleben e. V.
(03522) 529660

oder im Internet
www.kneippbund.de
www.kneipp-dresden.de

DGUV Publikationen I Ausgewählte Informationen

Die sog. Restdrucksicherung in Chlorgasdosieranlagen wurde in der Neuauflage der DIN 19606 als Option in die technischen Anforderungen an Chlorgasanlagen aufgenommen. Seither wird die Anforderung der Norm unter Badbetreibern, Abfüllern, Anlagenbauern und Fachverbänden fortlaufend diskutiert.

Offensichtlich besteht ein Widerspruch zwischen der Anforderung des Schutzes der Chlorgasbehälter vor Schäden durch eindringende Fremdstoffe und dem Schutz der Beschäftigten vor einer Chlorgasexposition. Ist die Anforderung der Norm verbindlich umzusetzen? Wäre ein Betrieb ohne Restdrucksicherung rechtssicher möglich?

Die Betreiber von Schwimmbädern sind verunsichert.

Das Sachgebiet Bäder des Fachbereiches Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege der DGUV hat dies zum Anlass genommen unter Beteiligung von Bäderbetrieben, Herstellern und Abfüllern die Gefährdungen der Beschäftigten im Badebetrieb zu untersuchen und eine Handlungshilfe zur Erfüllung der Betreiberpflicht zu erstellen.

Im Februar 2021 wurde vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) die überarbeitete arbeitsmedizinische Regel AMR 13.1 „Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können“ veröffentlicht.

Das Sachgebiet Bäder hat dazu eine Stellungnahme veröffentlicht.

In Bewegungs- und Therapiebecken werden medizinische oder physiotherapeutische Anwendungen unter Anleitung von ausgebildetem physiotherapeutischem Personal durchgeführt.

Während Bewegungsbecken in der Regel für zeitgleiche therapeutische Maßnahmen mit mehreren Patienten ausgelegt sind, dienen Therapiebecken meist der Einzeltherapie.

Abhängig von der Nutzungsart (Einzel- bzw. Gruppentherapie) unterscheiden sich die Becken in ihrer Größe und der Wassertemperatur.

Im Portal "Sicheres Krankenhaus" finden sich Informationen zu Bewegungs- und Therapiebecken im Bereich der Physiotherapie. 

Im Portal Sichere Schule finden sich ein neuer Bereich "Schwimmhalle". Hier finden Sie umfangreiches Informationsmaterial angefangen bei der Bauplanung über Anforderungen an die einzelnen bis hin zu Unterrichtshilfen.  

Im Rahmen der Überarbeitung der DIN 19606 im Januar 2020 wurde eine sog. Restdrucksicherung an Chlorgasanlagen als Option in die Norm aufgenommen. Begründet wurde diese Maßnahme mit dem Schutz der Behälter vor dem möglichen Eindringen von Fremdstoffen.

Für die Arbeitssicherheit bedeutet dies, dass die Gefährdungsbeurteilung vor Inbetriebnahme oder nach einer Änderung der Chlorgasanlage an die geänderten Gegebenheiten anzupassen und die Gefährdungen neu zu beurteilen sind. (§ 3 (2) DGUV Vorschrift 1)

In diesem Fachbereich AKTUELL wird ausschließlich der Vorgang des Flaschenwechsels betrachtet. Dieser ist eine ständig wiederkehrende manuelle Tätigkeit mit einem sehr hohen Gefährdungspotential für die Beschäftigten.

Höhenverstellbare Zwischenböden in Bädern sind Hubböden, mit denen die Wassertiefe in Schwimmbecken verändert werden kann. Durch die variable Wassertiefe ermöglichen Becken mit Hubböden eine vielfältige Nutzung. Die einstellbaren Wassertiefen reichen meist bis 1,80 m. In wenigen Ausnahmefällen auch noch tiefer, wenn sich im Hubbodenbereich Sprunganlagen befinden.

Das neue Fachbereich AKTUELL gibt Beschaffenheitsanforderungen, Planungshinweise, sowie Hinweise zu Betrieb und Prüfung.

Das neue Fachbereich AKTUELL informiert über das Thema und gibt Empfehlungen.

Saunagäste möchten Temperatur und Duftreize insbesondere zur Erholung und Förderung der Gesundheit nutzen. Eine Reizverstärkung erfolgt durch das Aufbringen von mit Saunaaufgussmitteln versehenes Wasser auf heiße Steine während eines Saunaaufgusses. Die Stärken der gewünschten Reizerhöhungen sind von der Menge des Aufgusswassers bzw. von den verwendeten Aufgussmitteln und deren Konzentration abhängig.

In öffentlichen Saunaanlagen werden Saunaaufgüsse von Beschäftigten durchgeführt, die dabei tätigkeitsbedingt ebenfalls den beschriebenen Reizwirkungen ausgesetzt sind. Dem Wunsch der Saunagäste nach stärkeren Temperatur- bzw. Duftreizen folgend, ist tendenziell mit vermehrter Aufgusswassergabe, verlängerten Aufgusszeiten oder konzentrierteren Aufgusswässern zu rechnen. Nach vom Sachgebiet Bäder im DGUV-Fachbereich Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege initiierten Untersuchungen ist bei Saunaaufgüssen mit Zusatz von Aufgussmitteln unter bestimmten Bedingungen mit einer Freisetzung von kanzerogenem Formaldehyd zu rechnen.

Das neue Fachbereich AKTUELL informiert über das Thema und gibt Empfehlungen.

Die aktualisierte DGUV Information 207-018 „Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz in Bäderbetrieben“ enthält Hinweise, der Betreiberinnen und Betreiber von Bäderbetrieben bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützt. Durch die Zusammenstellung von tätigkeitstypischen Gefährdungen wird die Ermittlung der Gefährdungen vor Ort im Unternehmen erleichtert. Die DGUV-Information enthält allgemeine Empfehlungen zur Strukturierung einer Gefährdungsbeurteilung, zur Risikoeinschätzung und zur Auswahl geeigneter Maßnahmen. Daneben beinhaltet die Schrift Tabellen mit für Arbeitsplätze in Bäderbetrieben beispielhaft wesentliche Gefährdungen sowie geeignete Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz. Verantwortlichen in Bäderbetrieben bieten die Tabellen eine Hilfe zur strukturierten Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung.

Eine bearbeitbare Excel-Datei gibt es hier zum Download

Zum August 2018 wurde die DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“ aktualisiert. Änderungen haben sich u. a. zu folgenden Punkten ergeben:

  • In das Wasser führende Treppenleitern (Ziffer 4.2.3)
  • Startsockel bzw. Startblöcke (Ziffer 4.2.5)
  • Schwimmbadgeräte (Ziffer 4.2.7)
  • Hubböden (Ziffer4.2.8)
  • Aufsichtsräume (Ziffer 4.3)
  • Erste-Hilfe-Räume (Ziffer 4.3)
  • Anforderungen an Wasserspeicher (Ziffer 4.4.3)
  • Anforderungen an Behälter und Leitungen für feste und flüssige Chemikalien (Ziffer 4.4.4)
  • Chlorgasräume (Ziffer 4.4.6.1)
  • Umgang mit Chlorgasbehältern (Ziffer 5.8)
  • Chlorgasausbruch und Chlorgasalarmplan (Ziffer 5.10)
  • Betrieb von Hubböden (Ziffer 5.11)
  • Persönliche Schutzausrüstung - PSA (Ziffer 5.14)
  • Arbeiten in Behältern und engen Räumen (Ziffer 5.16.3)
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge (Kapitel 6)
  • Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (Ziffer 6.4)
  • Weitere Prüfungen (Ziffer 7.3)

Sie finden darin u. a. die Informationen zu den im Bereich der Bäder verwendeten Gefahrstoffen, einschließlich konkreter Hinweise zur Erstellung von Betriebsanweisungen und der Information zur „neuen“ Kennzeichnung der Gefahrstoffe. Diese Broschüre können unsere Mitgliedsunternehmen in begrenztem Umfang kostenlos bei uns beziehen über stopspam_9c86ae14eb4509948b19261af9edd2aa

Die neue Verordnung ist am 01.06.2015 in Kraft getreten. Damit ist die neue Kennzeichnung sowie Einstufung nach CLP-Verordnung (GHS – Global Harmonisiertes System) für gefährliche Stoffe zu beachten. Ausführliche Informationen siehe  baua:Gefahrstoffe

Sie können sich Unfallverhütungsvorschriften, Regeln, Informationen, Merkblätter oder Broschüren auch direkt aus der Publikationsdatenbank unseres Dachverbandes DGUV herunterladen.

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