Wer übernimmt die Beiträge?

Die Kosten tragen Arbeitgeber, das Land und die Kommunen

Prävention, Rehabilitation und Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten – das sind die wesentlichen Aufgaben der Unfallkasse Sachsen. Die dazu erforderlichen finanziellen Mittel werden fast ausschließlich durch die Mitgliedsunternehmen der Unfallkasse Sachsen in Form von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung aufgebracht. Die Kosten tragen allein die Arbeitgeber oder in Schule und Verwaltung die Länder und Kommunen. Die Versicherten werden an den Kosten nicht beteiligt, sie zahlen keine Beiträge.

Die Mittel für die Ausgaben werden im Wesentlichen durch jährliche Beiträge der folgenden Umlagegruppen aufgebracht:

  • Freistaat Sachsen
  • sächsische Kommunen, die kreisfreien Städte, kreisangehörige Städte sowie Landkreise
  • rechtlich-selbstständige Unternehmen, Zweckverbände und Privathaushalte

Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus den Aufwendungen für Prävention, Entschädigung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie den Verwaltungskosten, die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind.

Freistaat Sachsen und sächsische Kommunen

Die Unfallkasse Sachsen ist für die Unternehmen des Freistaates Sachsen und der sächsischen Gemeinden bzw. Gemeindeverbände zuständig.

Für bestimmte kommunale Unternehmen (mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit) besteht nach § 129 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 123 Abs. 1 Nummer 1, 4 und 5 SGB VII die Zuständigkeit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Die Unternehmen des Freistaats Sachsens sowie die sächsischen Gemeinden bzw. Gemeindeverbände sind von der Abgabe des digitalen Lohnnachweises befreit.

Rechtlich-selbstständige Unternehmen, Zweckverbände und Privathaushalte

Die Unfallkasse Sachsen ist im Landes- und kommunalen Bereich für Kapitalgesellschaften zuständig, wenn der Freistaat Sachsen oder die sächsischen Gemeinden bzw. Gemeindeverbände die Mehrheit der Kapitalanteile und bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Verwaltungs- und Führungsorgan des Unternehmens auf sich vereinen (§§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129 Abs. 1 Nr. 1 a SGB VII).

Ansprechpersonen:

Frau Brendel
Tel.: 03521 724-205
stopspam_e3531495e721823d2ae919d2d3af67fa

Frau Wittig
Tel.: 03521 724-217
stopspam_e3531495e721823d2ae919d2d3af67fa