Antrag auf Kostenübernahme der Ersten Hilfe in Grundschulen

Die Unfallkasse Sachsen trägt die Lehrgangskosten für die Grundausbildung aller Lehrkräfte. Die Kosten für die Fortbildung werden für die gesetzlich vorgeschriebenen Ersthelferinnen und Ersthelfer alle 2 Jahre übernommen, für alle anderen Lehrkräfte alle 4 Jahre. ► So wird erreicht, dass nicht nur die Ersthelferinnen und Ersthelfer, sondern alle Lehrkräfte zur Ersten Hilfe befähigt sind.

Es wird nicht zwischen Angestellten und Beamten unterschieden; neu ist die Übernahme der Kosten für Referendarinnen und Referendare, die im Schulbetrieb selbständig eingesetzt werden.

Für Schulen in freier Trägerschaft findet eine Kostenteilung zwischen der Unfallkasse und der zuständigen Berufsgenossenschaft statt. Diese trägt in der Regel die Kosten für eine Lehrkraft bzw. 10 % der Lehrkräfte.

Für technisches Personal im Sekretariat oder Hausmeisterdienst werden die Kosten in der Regel für eine/-n Ersthelfer/-in/ ebenfalls übernommen. Freie Schulen beantragen diese bitte direkt bei Ihrer Berufsgenossenschaft.

► Die Pflicht, eine wirksame Erste Hilfe zu organisieren liegt beim Unternehmer bzw. der Unternehmerin, also hier bei der Schulleitung und dem Schulträger.

► Als Unfallkasse Sachsen unterstützen wie die Verantwortlichen, indem wir die Schulungskosten für Ersthelferinnen und Ersthelfer nach § 26 DGUV Vorschrift 1 tragen sowie darüber hinaus die Qualifizierung aller Lehrkräfte in Erster Hilfe übernehmen. Sollten Schulen einen höheren Schulungsbedarf haben, so sind diese Kosten über das schuleigene Fortbildungsbudget zu tragen.

Sie können

  • jede Lehrkraft einmalig für die Ausbildung1) anmelden.
  • 5% der Lehrkräfte (= Ersthelferinnen und Ersthelfer nach § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1) für die Fortbildung alle 2 Jahre anmelden,
  • 95 % der Lehrkräfte für die Fortbildung alle 4 Jahre anmelden.
  • 1 Person des technischen Schulpersonals für die Ausbildung und Fortbildung alle 2 Jahre anmelden.

Alle Lehrgangsformen umfassen 9 Unterrichtseinheiten. Die Inhalte sind in der DGUV-Grundsatz 304-001 festgelegt.

1) Für Grundschulen ist der Lehrgang „Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder“ vorgesehen. In diesem Kurs wird nicht zwischen Aus- und Fortbildung unterschieden. Der Lehrgang beinhaltet Erste-Hilfe-Maßnahmen für Erwachsene und Kinder. Für andere Lehrgänge können die Kosten nicht von der Unfallkasse Sachsen übernommen werden.

Bitte stellen Sie Ihren Antrag über das entsprechende Online-Formular spätestens 4 Wochen vor Lehrgangsbeginn. Nach Bearbeitung Ihres Antrages erhalten Sie Ihre Kostenzusage spätestens 1 Woche vor Lehrgangsbeginn. Die ausbildenden Organisationen rechnen die Kosten unmittelbar, unter Vorlage der Kostenzusage, direkt mit der Unfallkasse Sachsen ab.

Die Aus- und Fortbildung kann von allen Leistungserbringern durchgeführt werden, die durch die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe ermächtigt wurden.

Eine Liste der ermächtigten Stellen ist unter nachfolgendem Link einzusehen:

https://www.bg-qseh.de/ExtraEH/erstview.nsf/ShowErst?openform

Angaben zur antragstellenden Einrichtung

Ansprechperson:

Kostenübernahme-Antrag für Ersthelferinnen und Ersthelfer (5% - Fortbildung aller 2 Jahre)

Gesamtzahl der

Letzte Erste-Hilfe Aus-/Fortbildung

Aktueller Antrag

Kostenübernahme-Antrag für Sonstige Lehrkräfte (95% - Fortbildung alle 4 Jahre)

Letzte Erste-Hilfe Aus-/Fortbildung

Aktueller Antrag

Kostenübernahme-Antrag für Technisches Personal (mind. 1 - Fortbildung alle 2 Jahre)

Gesamtzahl der

Letzte Erste-Hilfe Aus-/Fortbildung

Aktueller Antrag

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