Fahren nur mit klarem Kopf

Zur Entkriminalisierung von Cannabis – Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsunfälle, Bildungseinrichtungen und die gesetzliche Unfallversicherung

Für berufsbedingte Fahrten gilt: Beschäftigte dürfen sich bei der Arbeit nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Dabei ist es unerheblich, ob die Beeinträchtigung durch Alkohol, Drogen oder Arzneimittel herbeigeführt wird.

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen vertreten deshalb die Position: Ein Konsum von Rauschmitteln, der zu Gefährdungen an Arbeitsplätzen, auf Arbeitswegen und in Bildungseinrichtungen führen kann, muss ausgeschlossen sein. Deshalb: NULL Alkohol und NULL Cannabis bei Arbeit und Bildung (PDF auf www.dguv.de, 285 kB) .

Diese Empfehlung gilt unabhängig davon, dass der Bundestag kürzlich einen neuen THC-Grenzwert in Höhe von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum für den Straßenverkehr beschlossen hat.