Förderrichtlinie Gewaltprävention
Zuwendungszweck
Die Unfallkasse Sachsen gewährt nach Maßgabe des § 14 SGB VII und nach Einzelfallentscheidung im Rahmen der Haushaltmittel eine Finanzierung von Maßnahmen zur Gewaltprävention an Schulen und Kindertageseinrichtungen. Ziel ist es, Einrichtungen zu unterstützen, die Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler aller Schularten zu gewaltfreier Konfliktlösung befähigen und Einfluss auf deren soziales Verhalten nehmen möchten. Folgende Projekte und Maßnahmen können von der Unfallkasse Sachsen gefördert werden:
Konflikte konstruktiv und gewaltfrei lösen – das gelingt durch Mediation und diesen Ansatz kann man nicht früh genug erlernen. Auf Basis des Bensberger Mediationsmodells arbeiten Mediatoren mit 5- bis 10jährigen Kindern sehr erfolgreich. Das Projekt dauert 3 Jahre. Die Unfallkasse Sachsen übernimmt für Kindertageseinrichtungen maximal 2.360 € und für Schulen (in Zusammenarbeit mit dem Hort) maximal 2.960 €; die restlichen Projektkosten müssen von der Einrichtung bzw. mittels weiterer Fremdfinanzierung getragen werden. Weitere Informationen siehe Projektantrag KLKS (PDF).
Hierbei handelt es sich um ein Kurz-Projekt (ca. 1 - 3 Tage) zur Sozialkompetenz mit schulspezifischer Zielsetzung. Es werden Schulen unterstützt, in denen soziale Konflikte bereits zu eskalieren drohen. Die Einrichtungen können sich einen Anbieter/eine Anbieterin unter Beachtung unserer Qualitäts- und Auswahlkriterien auswählen. Die konkrete inhaltliche Zielstellung stimmt die Schule mit dem Anbieter/der Anbieterin eigenständig ab. Das Projekt wird in der Regel im Klassenverbund durchgeführt. Die Antragstellung für die Honorarkosten erfolgt mit dem Projektantrag KuK (PDF).
Der maximale Förderbetrag durch die UK Sachsen beträgt 600 €. Darüber hinaus gehende Kosten müssen durch die Schule bzw. mittels weiterer Fremdfinanzierung getragen werden.
Anträge
Antragsberechtigt sind Kindertageseinrichtungen (inkl. Horte) und Schulen in staatlicher, kommunaler oder freier Trägerschaft.
Ausnahme: „Strategien in der Arbeit mit Dauerstörern“ und „Gewaltübergriff - Umgang mit aggressiven Kindern“ kann von Einrichtungen in freier Trägerschaft nicht über die Unfallkasse Sachsen beantragt werden.
Verfahrensregelung
Fördermittel für die genannten Projekte und Maßnahmen werden zu Beginn einmalig beantragt und bewilligt. Die Fördermittel sind begrenzt. Eine Antragstellung ist alle 2 Jahre möglich. Einrichtungen, die sich erstmalig bewerben, werden bevorzugt berücksichtigt.
Der Projektantrag ist schriftlich, mindestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme, unter Verwendung der jeweiligen Antragsformulare inklusive einer Projekt- bzw. Maßnahmenbegründung mit dem Angebot Anbieters – per Post oder per Mail - zu stellen an:
Unfallkasse Sachsen
Referentin Psychologie
Rosa-Luxemburg-Straße 17a
01662 Meißen
Auszahlung der Mittel für KuK
Die Auszahlung der bewilligten Fördermittel erfolgt ausschließlich auf das Konto der antragstellenden Einrichtung. Eine Auszahlung auf Privatkonten oder an Einzelpersonen ist nicht zulässig. Eine Auszahlung erfolgt erst nach Einreichung der Rechnung vom Anbieter und eines kurzen formlosen Sachberichtes zum Projekt.
Verwendungsnachweis für KLKS
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, prüffähige Nachweise über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel an die Unfallkasse Sachsen zu übergeben: Ein jährlicher Zwischenbericht bis 30.11. sowie innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Projektes formloser Verwendungsnachweis (Belege über ausgegebene Mittel) und kurzer Abschlussbericht – mit Angabe der Dok-Nr. aus dem Zuwendungsbescheid
Nicht verbrauchte Finanzmittel
Nicht verbrauchte Finanzmittel sind an die Unfallkasse Sachsen zurückzuzahlen. Werden Finanzmittel entgegen dem im Bescheid bestimmten Zweck verwendet, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen werden. Für das Aufheben des Positivbescheides und die Rückforderung finden die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 49 und 49 a VvVfG) Anwendung.
Schlussbestimmungen
Ein genereller Anspruch auf Finanzierung durch die Unfallkasse Sachsen besteht nicht.
Der Unfallkasse Sachsen steht das Recht zur Verwendung der Ergebnisse und der Projekt- oder Maßnahmenkonzeption zu.
Die Förderrichtlinie tritt am 19.05.2025 in Kraft. Sie wird fortlaufend inhaltlich überprüft.
