Kita: Aufsichtspflicht in Kindertageseinrichtungen

Informationen für Träger, Kitaleitung und Fachkräfte

Die Aufsichtspflicht ist ein wichtiger Teil der pädagogischen Arbeit und mit der Absicht verbunden, die Kinder sicher und gesund durch den Kita-Alltag zu begleiten. Dabei müssen Kinder nicht auf Schritt und Tritt begleitet werden. Für eine gesunde Entwicklung brauchen Kinder auch Freiräume zum Ausprobieren und selbstständigen Handeln. So lernen sie schrittweise, mit Risiken umzugehen und sich und andere zu schützen.

Das richtige Maß zwischen Aufsicht und kindlichen Freiräumen zu finden, ist in manchen Situationen eine Gratwanderung. Neben den zu beachtenden rechtlichen Aspekten muss auch im Team ein gemeinsames Verständnis von Aufsichtshandeln bestehen, nur so kann eine einheitliche Vorgehensweise sichergestellt werden. Gemeinsam mit dem Sächsischen Landesjugendamt, dem Sächischen Staatsministerium für Kultus, dem Sächischen Staatsministerium für Soziales, dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag, dem Sächsischen Landkreistag, der Landesdirektion Sachsen Abt. Arbeitsschutz sowie der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege und der Verwaltungsberufsgenossenschaft ist diese Information entstanden. Dies soll pädagogischen Fachkräften, Kitaleitungen und Trägern Handlungssicherheit geben und sie dabei unterstützen, ein einheitliches Vorgehen im Team zu erarbeiten.

 

Verantwortung der Kita

Die Aufsichtspflicht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Nach § 1626 BGB obliegt die Personen- und Vermögenssorge den Eltern eines Kindes. Mit dem Betreuungsvertrag übertragen die Eltern die Personensorge für die Betreuungszeit auf den Träger der Kindertageseinrichtung. Da er die Aufsichtspflicht nicht selbst ausüben kann, überträgt er sie ausdrücklich oder stillschweigend auf die Einrichtungsleitung und das übrige Kita-Team.

Der Träger ist dazu verpflichtet, jederzeit den Kita-Alltag so zu organisieren, dass das pädagogische Personal seiner Aufsichtspflicht angemessen nachkommen kann. Er hat die Aufgabe, Beschäftigte sorgfältig auszuwählen, ihre fachliche wie persönliche Eignung zu prüfen, eine ausreichende Einarbeitung sicherzustellen sowie seinen Informationspflichten nachzukommen. Des Weiteren obliegt ihm die Pflicht, die Aufgabenbereiche der Leitung sowie die erforderlichen Kompetenzen der einzelnen Beschäftigten festzulegen.


Die Leitung ist für die Organisation und Verwaltung der Kindertageseinrichtung zuständig. Sie ist verantwortlich für die Einsatzplanung des Personals, unterstützt die pädagogischen Fachkräfte bei der Wahrnehmung der Aufsicht, berät sie und gibt wichtige Informationen weiter. Darüber hinaus obliegt es ihr, die Aufsichtsführung ebenso wie der Träger zu überwachen und Mängel zu beanstanden. Ein Beispiel hierfür ist die Aufsicht an Vogelnestschaukeln. Diese erfordern in der Regel eine erhöhte Aufsicht durch pädagogische Fachkräfte. Die Kitaleitung überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die pädagogischen Fachkräfte die getroffenen Regeln einhalten und ihrer erhöhten Aufsichtspflicht nachkommen, indem sie in Nähe der Vogelnestschaukel stehen.


Die unmittelbare Beaufsichtigung der Kinder verbleibt im Aufgaben‐ und Verantwortungsbereich der pädagogischen Fachkräfte.

Der Beginn der Aufsichtspflicht richtet sich nach den Inhalten des Betreuungsvertrages zwischen Personensorgeberechtigten und Kindertageseinrichtung bzw. der Satzung des Trägers. Grundsätzlich beginnt die Aufsichtspflicht in Kinderkrippe bzw. Kindergarten mit der Übergabe des Kindes in die Obhut des pädagogischen Personals. Die Aufsichtspflicht endet, wenn das Kind von der pädagogischen Fachkraft an die Abholberechtigten übergeben wird.  Horteinrichtungen werden von den meisten Kindern bereits allein aufgesucht bzw. verlassen. Zwischen Horteinrichtung und Grund- bzw. Förderschule sind klare Regelungen zum Übergang der Aufsichtspflicht zu treffen. Dies gilt auch bei GTA-Angeboten. Freistunden in der Schule werden durch Horte nicht beaufsichtigt, dies ist im § 12 (1) Schulordnung für Grundschulen bzw. Schulordnung § 21 (1) Förderschulen geregelt.  

Die Aufsichtspflicht für die Wege zwischen Kindertageseinrichtung und häuslichem Bereich obliegt den Personensorgeberechtigten. Für die Wege von der Schule zum Hort bzw. umgekehrt, verbleibt die Aufsichtspflicht ebenso bei den Personensorgeberechtigten. Die Aufsichtspflicht liegt beim Hort bzw. bei der Förder- bzw. Grundschule nur dann, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten getroffen wurde (was insbesondere bei gefährlichen Wegstrecken zu empfehlen ist) oder der Träger bzw. die Tageseinrichtung selbst ein Transportmittel zur Verfügung stellt.

Holen Personensorgeberechtigte ihr Kind zu spät ab, sind die pädagogischen Fachkräfte der Einrichtung verpflichtet zu warten, anzurufen oder zu veranlassen, dass eine andere berechtigte Person das Kind abholt bzw. muss es dem Kinder- und Jugendnotdienst des Jugendamtes übergeben werden.

Wahrnehmung der Aufsichtspflicht und Gefährdungsbeurteilung

Das Ziel „gesundes und sicheres Aufwachsen in der Kita“ steht bei allen Verantwortlichen an erster Stelle. Die Aufsicht stellt dafür eine der wichtigsten und wirksamsten Präventionsmaßnahmen dar. Sie erfolgt präventiv, kontinuierlich und aktiv und richtet sich unter anderem nach den Fertigkeiten und den Fähigkeiten der Kinder.

  • Präventiv: Die aufsichtführende Person muss sich im Vorfeld Gedanken z. B. über Betreuungszeiten, Unfallrisiken und geeigneten Maßnahmen machen (Gefährdungsbeurteilung).
  • Kontinuierlich: Kinder müssen sich beaufsichtigt fühlen und wissen, dass sie eine Ansprechperson kontaktieren können, ohne dass diese sich zwingend im selben Raum aufhalten muss.
  • Aktiv:  Die aufsichtführende Person muss bei erkennbaren Gefährdungen umgehend eingreifen können.

Die Prüfung und auch Festlegung der Maßnahmen zur Aufsicht sind Teil der gesetzlich geforderten Gefährdungsbeurteilung (GBU). Mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung lassen sich frühzeitig Gefahren im Kitaalltag erkennen und verhindern (siehe Informationsschrift: Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung in Kindertageseinrichtungen UK Sachsen 02-01 oder Gefährdungsbeurteilung in der Kinderbetreuung BGW 04-05-130). Verantwortlich für die GBU ist grundsätzlich der Träger und die Kitaleitung.

Fragen der Aufsichtsführung sollten gemeinsam im Kitateam besprochen werden. So können Risiken umfassend erkannt und ein gemeinsames pädagogisches Verhalten und Vorgehen entwickelt werden.
Eine Gefährdungsbeurteilung enthält folgende Schritte:

  • Ausgangssituation und Vorhaben beschreiben: Welches pädagogisches Ziel wird verfolgt? Ist das Vorhaben für jeden im Team und für Träger sowie Eltern nachvollziehbar begründet?
  • Ermitteln: Was gibt es für Gefährdungen bzw. Risiken bei der Aktivität bzw. den örtlichen Gegebenheiten? Stehen mögliche Risiken in einer vernünftigen Relation zum Ziel?
  • Bewerten:  Sind die Standards/gesetzlichen Regelungen eingehalten? Genügen die vorhandenen Maßnahmen um Gefährdungen zu kompensieren?
  • Maßnahmen festlegen und umsetzen: Insbesondere ist zu überlegen, welche technischen, organisatorischen oder persönlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt werden müssen, um Unfall- und Verletzungsrisiken zu senken. Konkrete Terminen und die Festlegung von verantwortlichen Personen erleichtern die Wirksamkeitskontrolle.                                                                                             
  • Wirksamkeit überprüfen: Sind die getroffenen Maßnahmen wirksam? Sollten Anpassungen erfolgen?
  • Fortschreiben: Die Gefährdungsbeurteilung sollte mindestens einmal jährlich überprüft und, wenn erforderlich, angepasst werden.                                                   

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind hinsichtlich der Aufsichtsführung folgende Kriterien zu beachten. Diese helfen Umfang und Inhalt des Aufsichtshandelns zu bestimmen.

  • Person des Kindes: Der Entwicklungsstand des anvertrauten Kindes, insbesondere die körperliche, seelische, soziale Reife, Krankheiten oder Verhaltensauffälligkeiten müssen den betreuenden pädagogischen Fachkräften bekannt sein. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Eltern und pädagogischen Fachkräfte sowie den Fachkräften untereinander.
  • Alter des Kindes: Krippenkinder benötigen mehr Beaufsichtigung als Hortkinder. Bis zum vierten Lebensjahr bedürfen Kinder laut Rechtsprechung einer besonders engen Beaufsichtigung.
  • Art der Tätigkeit: Aktivitäten müssen nach Gefährlichkeit beurteilt und das Aufsichtshandeln danach ausgerichtet werden.
  • Örtliche Gegebenheiten: Je nach Gefahrenpotential der Umgebung, muss die Aufsichtsführung angepasst werden. Der Träger hat allerdings dafür Verantwortung, dass Aufenthaltsbereiche der Kinder und Außengelände sicher sind.
  • Gruppenverhalten der Kinder:  Es sind Kenntnisse und Erfahrungen bei der Einschätzung gruppendynamischer Prozesse und ihren Auswirkungen auf das Verhalten der Kinder in der Gruppe erforderlich, um das Aufsichtshandeln adäquat zu bestimmen.
  • Zahl der zu beaufsichtigen Kinder: Die Zahl der zu beaufsichtigen Kinder richtet sich u. a. nach der Art der Aktivität, dem Entwicklungsstand der Kinder und der Erfahrung sowie der Kompetenzen der pädagogischen Fachkräfte.
  • Pädagogische Ziele und Grundsätze: Es empfiehlt sich das Verhältnis zwischen Risiko und pädagogischen Zielen abzuwägen.

Eine im Team abgestimmte Gefährdungsbeurteilung kann nur einen gewissen Rahmen festlegen, an denen sich pädagogische Fachkräfte orientieren können. Ohne Frage wird es im Alltag öfter zu Situationen kommen, die einer Neubewertung bedürfen und von der konkreten Situation im Kita-Alltag sowie der konkret aufsichtsausführenden Person abhängig sind und ggf. ein anderes Handeln erfordern.

 

Vorhaben beschreiben

  • Manche Kindertageseinrichtungen bieten Kindern die Möglichkeit, draußen oder im Mehrzweckraum für eine gewisse Zeit „ohne direkte Aufsicht“ (kontinuierlich) zu spielen. Kinder sollen lernen, in der Gruppe miteinander auszukommen, ohne direkte Anwesenheit eines Erwachsenen. Dies ist für Kinder eine wichtige soziale Erfahrung, die sie nur selten machen können.

Gefährdungen ermitteln und bewerten

  • Gefährdungen im Außengelände/Mehrzweckraum z. B. durch defekte Spielplatzgeräte, mangelnde Einzäunung, Spielplatzgeräte die erhöhte Aufsicht erfordern wie z. B. Vogelnestschaukel oder hohe Kletterbäume, Gefährdungen durch Witterung usw.
  • Berücksichtigung von Alter der Kinder, Entwicklungsstand der Kinder und Gruppenzusammensetzung usw.
  • Es sind zudem die Vorgaben des Trägers zu prüfen.

Maßnahmen festlegen

  • Evtl. Teilbereiche zur Nutzung festlegen
  • Kontrollverfahren festlegen
  • Geeignete Spielmaterialien zur Verfügung stellen
  • Ansprechperson muss für Kinder verfügbar sein, in Hörweite
  • Regeln für Kinder aufstellen, z. B. festlegen einer genauen Spieldauer

Wirksamkeit prüfen

  • Kontrolle, ob Regeln von Kindern eingehalten werden. Gegebenenfalls können weitere Konsequenzen/Regelungen notwendig werden.

 

Beispiele aus der Praxis

Es liegt in der Verantwortung des Trägers zusammen mit der Leitung festzulegen, wie auf Ausflügen eine angemessene Beaufsichtigung der Kinder sichergestellt werden kann. Bei jedem Ausflug sollte mindestens eine pädagogische Fachkraft und eine weitere geeignete, zuverlässige Person Kinder begleiten. 

Diese Punkte sollten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bei einem Ausflug festgelegt bzw. berücksichtigt werden:

  • Anzahl Begleitpersonen,
  • feste Bezugspersonen für Kinder,
  • Absprache im Team über Ablauf und Aufgabenverteilung,
  • mitführen der Notfallkontakte der Eltern, Bedingungen vor Ort und auf dem Weg möglichst im Vorfeld klären.

Hilfreich wäre die Verwendung von einheitlichen Erkennungsmerkmalen z. B. Westen, Base-Cap.

Während der Schlafenszeit sind Kinder durchgängig zu beaufsichtigen. Es ist eine aktive Aufsichtsführung notwendig.

Ist die ausgewählte Person zuverlässig und geeignet, kann sie die Aufsichtsführung zeitweise übernehmen. Eine pädagogische Fachkraft muss dabei jederzeit persönlich erreichbar sein. Zu Terminen, wie Zahnarztbesuchen oder Untersuchungen durch Gesundheitsämter, sollten Kinder in der Regel von einer auskunftsfähigen pädagogischen Fachkraft begleitet werden.

Die Gewährleistung des Wohls der Kinder in der Einrichtung verlangt deren altersgerechte Beaufsichtigung und Betreuung. Sie haben die Betreuung und Aufsicht der Kinder in der Einrichtung sicher zu stellen, d.h. dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Öffnungszeit der für alle Kinder übernommenen Betreuungs- und Aufsichtspflicht durch geeignete Personen und geeignete Maßnahmen bzw. Instrumente im erforderlichen Umfang entsprochen wird. Alleinarbeit ist in der Gefährdungsbeiurteilung gesondert zu betrachten.

Die Aufsichtspflicht auf dem Weg zur Kita bzw. dem Heimweg liegt bei den Personensorgeberechtigten. Hier zählt der Elternwille. Kinder können alleine nach Hause gehen, wenn dies die Personensorgeberechtigten schriftlich erklären. 

Vorab ist es erforderlich, den grundsätzlichen Hintergrund der Veranstaltung zu klären. Handelt es sich um ein Fest der Einrichtung für die Kita-Kinder und deren Angehörige? Ist es ein Elterncafé, bei dem den Eltern die Möglichkeit zum Austausch geboten werden soll. Oder ist die Kindertageseinrichtung lediglich für die Bereitstellung der Räumlichkeiten verantwortlich?
Es wird empfohlen, die Aufsicht bei einem Kitafest im Vorfeld gemeinsam mit dem Träger, der Kitaleitung und dem Elternrat zu klären und dies nach außen klar an alle Eltern zu kommunizieren. Sind Kinder noch nicht von Ihren Eltern abgeholt, liegt die Aufsichtspflicht bei der Kita. Auch bei Aufführungen und Darbietungen der Kinder, die vom Kitapersonal begleitet werden, übernimmt die Kita in diesem Moment die Aufsichtspflicht. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Übergabe von einem in den anderen Aufsichtsbereich klar, deutlich und für alle Beteiligten sichtbar geregelt ist.

Für Besuchskinder besteht die Aufsichtspflicht nur, wenn ein ausdrücklicher Betreuungsvertrag zwischen der Kindertagesstätte und den Personensorgeberechtigten besteht.

Quellen

  • Simon Hundmeyer (2014) Aufsichtspflicht im Kita-Alltag – Ein Praxisleitfaden zu Haftung, Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz, Carl Link Verlag, Köln

Sichere Kita

Aufsicht und Haftungsfragen für paedagogische Fachkräfte - UK Hessen

Informationsblatt Aufsicht in Kitas-Unfallkasse Rheinland-Pfalz

 

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