Coronavirus und Infektionsschutz im Betrieb

Empfehlungen zum Schutz vor Grippe, Erkältungen und Covid-19 bei der Arbeit

Gerade im Herbst und Winter breiten sich Atemwegsinfektionen, die über Tröpfchen und Aerosole übertragen werden, regelmäßig stark aus. Das gilt nicht nur für COVID-19, sondern auch für Grippe und grippale Infekte.

Allgemeine Schutzmaßnahmen

Mit dem Ende der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 legen Arbeitgeber und Beschäftigte in den meisten Bereichen eigen­verantwortlich fest, ob und welche Maßnahmen zum Infektions­schutz am Arbeitsplatz erforderlich sind. Wir beraten Sie auch weiterhin gern dazu und empfehlen die bewährten Schutzmaßnahmen, damit Ansteckungen bei der Arbeit vermieden und krankheitsbedingte Personalausfälle minimiert werden können.

Die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln, die man unter „AHA+L“ zusammenfassen kann, bieten einen guten Schutz: Abstand halten, Hygiene beachten, (Atemschutz-)Masken tragen und richtig Lüften. Der Betriebsarzt und das Gesundheitsamt sollten bei steigenden Infektionszahlen im Unternehmen beratend einbezogen werden.

Abstand halten

Ein ausreichender Abstand zu anderen Personen und das Vermeiden von Handkontakt schützt wirksam vor Tröpfcheninfektionen, die bei vielen Atemwegsinfektionen vorkommen.

Hygiene beachten

  • Unabhängig von der Erkrankung gilt: Wer krank ist, bleibt zu Hause! Es sollte allen bekannt sein, wie verfahren wird, wenn man während der Arbeit Krankheitssymptome bekommt.
  • Alle in der Einrichtung anwesenden sollten die bewährten Hygieneregeln für richtiges Husten und Niesen in die Armbeuge befolgen.
  • Regelmäßiges gründliches Händewaschen schützt zusätzlich vor dem Eindringen von Krankheitserregern in die Mund- und Nasenschleimhäute.
  • Beschäftigte sollten im hygienischen Verhalten unterwiesen werden und Arbeitgeber sollten an die rechtzeitige Bevorratung von Materialien denken, dazu zählen geeignete Desinfektionsmittel und persönliche Schutzausrüstung wie z.B. geeignete Schutzhandschuhe und Masken. Ebenso sollten ausreichend Waschmöglichkeiten sowie geeignete Hautreinigungs- und Pflegemittel für die Hände bereitgestellt werden. Hände-Desinfektionsmittelspender sollten vor allem dann aufgestellt werden, wenn Waschmöglichkeiten fehlen.

Atemschutz: Masken schützen vor Ansteckung

Wenn ein Mindestabstand von 1,50m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, sollten Personen, die typische Erkältungssymptome wie Husten oder Schnupfen aufweisen, medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Atemschutzmasken tragen. Das gilt auch allgemein für den Aufenthalt in Innenräumen, um die Ansteckung anderer Personen zu vermeiden.

Lüften: regelmäßig und gründlich

Regelmäßiges kurzzeitiges Stoßlüften bei weit geöffneten Fenstern ist notwendig und zudem energiesparend: Im Winter reichen schon wenige Minuten Stoßlüften für einen vollständigen Luftwechsel aus, ohne dabei den Raum auszukühlen. Weiterführende Informationen enthält die Technische Regel für Arbeitsstätten "Lüftung" (ASR A3.6).

Das betriebliche Angebot von Schutz- und Auffrischungsimpfungen können einen wichtigen Beitrag zum betrieblichen Infektionsschutz leisten. Impfungen schützen vor schweren Verläufen, auch wenn sie Erkrankungen und die Ausbreitung von Infektionen nicht vollständig verhindern können.

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) stellt umfangreiches Informationsmaterial zum Thema Infektionsschutz in einer Mediathek zur Verfügung und liefert Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuartigen Coronavirus.

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA): Informationen zum neuartigen Coronavirus
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), infektionsschutz.de: Infografiken, nach einfachen Regeln weiterverwendbar

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen die ermittelten Gefährdungen durch Infektion mit pathogenen Mikroorganismen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen betrieblich zu dokumentiert werden.
Eine Mustervorlage der Unfallkasse Sachsen „Gefährdungsbeurteilung Infektionsschutz (PDF)“ können Sie über die Importfunktion der Software „GefBu“ im Kompendium Arbeitsschutz in Ihre Gefährdungsbeurteilung integrieren. Unsere Muster-Gefährdungsbeurteilung dient als Grundlage und muss auf die branchen-bzw. standortspezifischen Bedingungen angepasst werden. Die für die Anpassung und Umsetzung notwendige fachkundige Beratung erfolgt durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte vor Ort. Für die Mitgliedbetriebe der Unfallkasse Sachsen ist Software „GefBU" zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kostenfrei. Mit deren Hilfe können Gefährdungsbeurteilungen systematisch elektronisch erstellt, verwaltet und verteilt werden.

Zusätzliche Empfehlungen bei hohem Infektionsgeschehen

Für die Bewertung des Infektionsgeschehen können Situationsberichte des Robert-Koch-Instituts (RKI), der Arbeits­gemeinschaft Influenza oder die amtlichen Mitteilungen der regionalen Gesundheits­behörden genutzt werden. Liegt ein hohes Infektions­geschehen vor, empfiehlt es sich, zusätzliche Maßnahmen umzusetzen: die Reduzierung von betriebsbedingten Personenkontakten und der besondere Schutz von vulnerablen Personengruppen.

Weniger Personenkontakte bedeuten weniger Gelegenheiten zur Übertragung von Krankheitserregern. Gerade bei hohem Infektionsgeschehen können die verstärkte Nutzung digitaler Kommunikationsmöglichkeiten für Besprechungen, die Verringerung der Zahl gleichzeitig in Innenräumen anwesender Personen bis hin zur Erledigung geeigneter Tätigkeiten im Homeoffice wichtige zusätzliche Beiträge zur Verhinderung von Atemwegsinfektionen leisten.

Bei hohem Infektionsgeschehen sollten vorsorglich auch symptomfreie Personen immer dann eine medizinische Gesichtsmaske oder Atemschutzmaske tragen, wenn Kontakt oder Umgang mit vulnerablen Personen besteht. Ebenso sollte auf die Reduzierung von Personenkontakten geachtet werden. Für besonders schutzbedürftige Personen- und Berufsgruppen sind die konkreten Gefährdungen und geeignete Schutzmaßnahmen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

CORONAVIRUS (COVID-19) UND UNFALLVERSICHERUNGSSCHUTZ

Beschäftigten im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium, die an COVID-19 erkrankt sind, kann die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 muss nachweislich beruflich erworben sein.

Ist bei Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion ein Durchgangsarztbericht zu erstatten?

Grundsätzlich nein, da es sich um eine Allgemeingefahr und somit nicht um einen Arbeitsunfall handelt.

Gesetzliche Unfallversicherung und DIVI informieren

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin stellen obige und weitere Informationen zusammengefasst in einer Informationsschrift zur Verfügung. Bitte folgen Sie hierzu nachfolgendem Link, unter welchem Sie die Informationsschrift bei Bedarf auch als PDF herunterlagen können:

COVID-19 als Berufskrankheit – Informationen für Beschäftigte im Gesundheitswesen (PDF)

In krisenhaften Zeiten zeigt sich die Gesellschaft solidarisch und rückt näher zusammen. Das ist die andere, die positive Seite von Covid-19. In vielen Städten und Gemeinden organisieren die Kommunen inzwischen Hilfen für Menschen, die alleinstehend sind und zur so genannten Risikogruppe gehören. Denn sie können häufig nicht auf eine andere Art der Unterstützung zurückgreifen. Verantwortliche in Städten und Gemeinden organisieren Einkaufshilfen oder andere Unterstützungen.

Hierauf melden sich freiwillige Privatpersonen, Vereine, Parteien oder andere Organisationen und bieten ihre ehrenamtliche Mithilfe vor allem für ältere Menschen an. Teilweise organisieren Privatpersonen oder privatrechtliche Organisationen auch eigene Hilfsprojekte.

Wie steht es um den Versicherungsschutz, wenn diesen freiwillig Engagierten bei ihrem Einsatz oder auf den Wegen ein Unfall passiert?

  • Die genannten Hilfen unter Organisation/Auftrag der Kommune oder einer anderen Gebietskörperschaft stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Auch Mitglieder von Vereinen, Parteien oder sonstigen privatrechtlichen Organisationen, die ihre Unterstützung im Zusammenhang mit einer von einer Gebietskörperschaft organisierten Hilfsaktion anbieten, sind bei der jeweiligen Hilfsmaßnahme gesetzlich unfallversichert.
  • Ehrenamtliche Hilfsaktionen auf Eigeninitiative von Privatpersonen oder privatrechtlichen Organisationen stehen dann unter UV-Schutz, wenn sie an die Gebietskörperschaft herantreten und diese ihre ausdrückliche Einwilligung zum jeweiligen Projekt erteilt. Die Gebietskörperschaft übernimmt dann in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht die Verantwortung für das ehrenamtlich zu gestaltende Hilfsprojekt.
  • Die Unfallkasse Sachsen ist der zuständige Unfallversicherungsträger für die genannten Unterstützungsangebote. Der Versicherungsschutz ist für die Gebietskörperschaften und die betroffenen Menschen beitragsfrei.
  • Rechtsgrundlage bildet § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII, welcher u.a. die für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für privatrechtliche Organisationen ehrenamtlich im Auftrag einer Gebietskörperschaft oder mit deren ausdrücklicher Einwilligung Tätigen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stellt.
  • Die Gewährung eines Aufwendungsersatzes steht der Annahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht entgegen.

Informationsschrift Coronavirus und Versicherungsschutz für Helfende (PDF)

Bei Elterngruppen, die sich bilden, um eine gemeinsame Kinderbetreuung zu organisieren, können mangels versicherter Tätigkeit weder die Eltern, noch die Kinder unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz stehen.

Bei Mitnahme von Kindern an den Arbeitsplatz bzw. individuellen Betreuungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber kann mangels versicherter Tätigkeit kein Unfallversicherungsschutz für die Kinder bestehen.

Bei Betreuung von Schülern allgemeinbildender Schulen durch eine andere Schule als der Stamm-Schule ist darauf zu achten, dass zur Generierung des UV-Schutzes eine Beauftragung zur Betreuung durch die Stamm-Schule erforderlich ist.

Bei Betreuung durch eine andere Kindertageseinrichtung (KiTa) als der Stamm-KiTa hat entweder eine Beauftragung durch die Stamm-KiTa zu erfolgen oder eine bewusste und gewollte Aufnahme in die neue KiTa als Gastkind.

Bei der Notbetreuung durch die Kita kommt es darauf an, dass ein Kind (Hinweis: Kindbegriff endet mit Vollendung des 14. Lebensjahres) bewusst und gewollt (ggf. auch durch staatliche Verpflichtung) in die Betreuung der Kita aufgenommen wird und dadurch die Aufsichtspflicht der Kita für das Kind gegeben ist. Ein expliziter schriftlicher Betreuungsvertrag ist hierzu nicht erforderlich. Allerdings sollte durch Listen innerhalb der Kita nachvollziehbar sein, welche Kinder (Name und Anschrift) zu welchen Zeiten aufgenommen und betreut wurden.

Bei der Notbetreuung durch die allgemeinbildende Schule liegt eine Veranstaltung in deren organisatorischen Verantwortungsbereich, also deren Aufsichtspflicht vor, wodurch der der gesetzliche UV-Schutz resultiert. Bei Notbetreuung durch eine andere allgemeinbildende Schule als die Stammschule bedarf es einer Beauftragung zur Wahrnehmung der Notbetreuung durch die Stamm-Schule.

Schüler im „Schüler-Home-Office“ stehen wie bei der Erledigung von Hausaufgaben im häuslichen Wirkungskreis in der Regel nicht unter Unfallversicherungsschutz. Ausnahmsweise ist UV-Schutz anzunehmen, sofern und solange ein web-basierter bidirektionaler audiovisueller Live-Kontakt zwischen Lehrer und Schüler praktiziert wird.

Wenn abhängig beschäftigte Mitarbeiter vor dem Hintergrund des Infektionsschutzes vom Arbeitgeber ins Home-Office geschickt werden, liegt insoweit eine betriebliche Vereinbarung vor, sodass für die betriebsdienlichen Tätigkeiten im Home-Office auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gegeben ist.

Testungen auf das Coronavirus dienen der Erkennung einer Infektion mit diesem Virus und haben neben dem Eigenschutz der getesteten Person vor allem den Schutz Dritter vor Ansteckungen zum Ziel. Beide Ziele sind in erster Linie privater Natur. Testungen auf das Coronavirus werden deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst.


Dabei reicht es nicht aus, dass die Testung als solche gesellschaftlich erwünscht oder vom Unternehmen bzw. der besuchten Einrichtung unterstützt bzw. gefördert wird. Selbst ein mittelbarer Nutzen für das Unternehmen oder die Einrichtung, z.B. die Erwartung eines niedrigeren Krankenstandes, ändert hieran nichts.


Ausnahmsweise unter Versicherungsschutz stehen dagegen Testungen, die einen engen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufweisen. Ein solcher liegt vor, wenn die Testung auf Veranlassung des Arbeitgebers bzw. der besuchten Einrichtung erfolgt oder eine wesentliche Voraussetzung für die Fortführung der versicherten Tätigkeit darstellt. Für den Unfallversicherungsschutz von Schülern ist es darüber hinaus erforderlich, dass die Testung unter schulischer Aufsichtspflicht erfolgt.

 

Die auf Grund der allgemeinen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung erforderliche Vorlage eines negativen Testergebnisses für den Zugang zum Unternehmen oder der Einrichtung für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Sie ist keine mit den spezifischen Umständen der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Maßnahme und stellt daher eine unversicherte Vorbereitungshandlung dar. Versicherungsschutz für die Testungen über § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII scheidet ebenfalls aus, da auch dort nur spezifische, sich aus der jeweiligen speziellen versicherten Tätigkeit ergebende Maßnahmen erfasst werden sollen.


Zuständig ist in diesen Fällen der Unfallversicherungsträger des die Testung veranlassenden Unternehmens bzw. der die Testung veranlassenden Einrichtung.

 

Impfungen sind Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheit dienen. Die Gesunderhaltung ist in erster Linie privater Natur. Impfungen werden deshalb nicht vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Impfschäden sind vielmehr durch das Infektionsschutzgesetz abgedeckt.


Dies gilt auch, wenn die Impfung gesellschaftlich erwünscht oder vom Unternehmen bzw. der besuchten Einrichtung unterstützt bzw. gefördert wird. Selbst ein mittelbarer Nutzen für das Unternehmen oder die Einrichtung, z.B. die Erwartung eines niedrigeren Krankenstandes, ändert hieran nichts.


Ausnahmsweise unter Versicherungsschutz stehen dagegen Impfungen, die erforderlich sind, um erheblich gesteigerte Infektionsgefahren für die Versicherten oder deren Kontaktpersonen infolge der versicherten Tätigkeit zu verhindern. Die Erforderlichkeit der Impfung kann sich z.B. aus Arbeitsschutzvorschriften, Gefährdungsbeurteilungen oder Festlegungen des Arbeitgebers von Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung bzw. -reduktion ergeben.


Weiterhin können Impfungen durch Betriebsärzte im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen unter Versicherungsschutz stehen.

Weiterführende Informationen und Links:

10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung | DGUV Publikationen

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Ihre Ansprechperson Sie auf den entsprechenden Branchenseiten unter dem Navigationspunkt Sicherheit und Gesundheit.