DGUV Vorschrift 2

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die neue DGUV Vorschrift 2 gilt ab dem 01. Januar 2026 für alle Mitgliedsbetriebe der Unfallkasse Sachsen. Sie konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).

Im Folgenden stellen wir Ihnen die neue Vorschrift und die konkretisierende Regel mit Vorschriftentext zum Download zur Verfügung.

DGUV Vorschrift 2 (2026)

DGUV Regel 100-002

Achtung: Unter “Downloads” ist vorübergehend noch die aktuell gültige Vorschrift 2 (2015) verfügbar.

 

 

Fragen und Antworten zur DGUV Vorschrift 2 (2015)

Der WZ-Schlüssel ist eine Tabelle, nach der sich der Betrieb selbst einer Gefährdungsgruppe zuordnen kann. Die Gefährdungsgruppe ist maßgeblich für die Berechnung der Einsatzzeiten in der Grundbetreuung. Die Gruppen III (gering) bis I (hoch) bilden dabei das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen der einzelnen Branchen ab. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat diese Einteilung auf der Grundlage ihrer bundesweiten Daten vorgenommen und dieses Zahlenwerk mit einer Aufstellung aller Wirtschaftszweige (WZ) des Statistischen Bundesamtes kombiniert. Leider sind Städte und Gemeinden in dieser Wirtschaftszweigliste nicht aufgeführt. Dies hat zur Folge, dass sich eine Stadt oder Gemeinde nicht mit einer einzigen Schlüsselnummer wiederfinden kann, sondern ihren Betrieb nach Verwaltung, Bauhof etc. aufteilen muss. Diese Ausnahme wird in der DGUV Vorschrift 2 mit einem Beispiel auf S. 31 der Vorschrift erläutert.

Es gibt bestimmte Betriebsarten wie eine „Kommune“, eine „Landesverwaltung“ oder eine „Beschäftigungsgesellschaft“, die tatsächlich nicht im WZ-Schlüssel zu finden sind. Für diese Fälle sieht die Unfallkasse Sachsen folgendes Vorgehen vor: Es wird hilfsweise die nächste Hierarchieebene betrachtet, z.B. Amt, Fachbereich, Referat - wie immer das benannt ist. Findet sich auf dieser Ebene immer noch keine Zuordnung des Betriebszweckes, so kann diese Untergliederung solange fortgesetzt werden, bis sich ein WZ-Schlüssel findet, der den Betriebszweck der einzelnen Einrichtung beschreibt. Wichtig ist, dass auch auf dieser Ebene die Einrichtung dem Betriebsbegriff der Vorschrift entspricht und organisatorisch und räumlich relativ selbständig ist.

Der Umfang an erforderlicher betriebsspezifischer Betreuung kann schwanken, z.B. im Zuge der Erledigung temporär vorliegender Aufgaben. Ein kompletter Wegfall über längere Zeit ist im Regelfall nicht zu erwarten.

Umfang und Relevanz der betriebsspezifischen Betreuung sind regelmäßig zu prüfen, z.B. jährlich, darüber hinaus bei wesentlichen Änderungen im Betrieb.

Die Ermittlung des Bedarfs an betriebsspezifischer Betreuung und deren Aufteilung auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt unter Berücksichtigung der in der Vorschrift aufgeführten Aufgabenfelder und der hierzu genannten Auslöse- und Aufwandskriterien (Tabelle zur Leistungsermittlung im Anhang 4). Alle in der Vorschrift aufgeführten Aufgabenfelder sind hinsichtlich ihrer betrieblichen Relevanz zu prüfen. Inhalt und Dauer der betriebsspezifischen Leistungen sind zu ermitteln und mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich zu vereinbaren. Siehe DGUV Beispiele zur Umsetzung, Seite 48 ff:

https://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/vorschriften_regeln/dguv-vorschrift_2/downloads/handlungshilfe.pdf

Für die Grundbetreuung nach Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 sind feste Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr vorgegeben.

Es bestehen seit Jahren drei unterschiedliche Berechnungsmodelle nebeneinander, die durch Unfallkassen und Berufsgenossenschaften empfohlen werden:

Modell 1

Zahl Beschäftigte = Zahl Vollarbeiter

Teilzeitbeschäftigte werden „spitz“ auf Vollzeitstellen umgerechnet.

Modell 2

Berechnung in Anlehnung an das Arbeitssicherheitsgesetz (§ 11 ASiG). Teilzeitkräfte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit dem Faktor 0,5;

mit nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 und mit mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 1 gewertet.

Modell 3

Zahl Beschäftigte = Zahl der Köpfe

Teilzeitbeschäftigte jeglicher Stundenzahl werden wie Vollzeitkräfte gewertet und gehen mit dem vollen Zeitansatz in die Berechnung ein.

 

Die Unfallkasse Sachsen sieht nach einem Vorstandsbeschluss grundsätzlich alle 3 Modelle als zulässig an.

 

Bei den Betrieben des öffentlichen Dienstes bietet sich im Regelfall eine Berechnung der Grundeinsatzzeiten in Anlehnung an § 11 ASIG an, da sie den dort üblichen Teilzeitmodellen am besten Rechnung trägt. Danach werden Teilzeitkräfte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als

20 Stunden mit dem Faktor 0,5 und

30 Stunden mit dem Faktor 0,75 gewertet.

Teilzeitbeschäftigte mit mehr als 30 Stunden gehen mit dem Faktor 1 in die Berechnung ein.

Zunächst ist die Summe der Einsatzzeiten zu ermitteln. Die Aufteilung erfolgt anhand einer Betrachtung der Aufgaben der Grundbetreuung und deren Bewertung hinsichtlich der betrieblichen Betreuungserfordernisse. Dabei ist die Einhaltung der Mindestzeitanteile von 20%, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigten für Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit zu beachten.

Nein, die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist nicht Bestandteil der Grundbetreuung.

Entsprechend dem Aufgabenkatalogen nach §§ 3 und 6 ASiG sind mehrere Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gleich lautend. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gehen diese Aufgaben jeweils mit ihrer spezifischen Fachkompetenz an. Die in den §§ 3 und 6 ASiG für Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit spezifisch vorgegebenen Aufgaben können nicht gegenseitig übernommen werden. In jedem Fall gilt, dass Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ihre Beratungen und Betreuungsleistungen soweit wie möglich gemeinsam bzw. abgestimmt wahrnehmen sollten.

Die kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten, zum Beispiel im Rahmen von Unterweisungen, gehört zur Grundbetreuung. Alle individuellen Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, wie insbesondere die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, sind jedoch Gegenstand der betriebsspezifischen Betreuung.

Die Rechtsgrundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV). Alle individuellen Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, wie insbesondere die Untersuchungen im Rahmen der ArbmedVV, sind jedoch Gegenstand der betriebsspezifischen Betreuung.

Da es sich bei der DGUV Vorschrift 2 um eine Rahmenvorgabe handelt, die entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten zu konkretisieren ist, verfügen Betriebs- und Personalräte über entsprechende Mitwirkungsrechte bei der Ermittlung und Aufteilung der erforderlichen Betreuungsmaßnahmen.

Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten muss der Umfang der Grundbetreuung bei Änderung der Beschäftigtenzahl überprüft werden. Weiter kann sich die Aufteilung der Grundbetreuung auf Fachkraft und Betriebsarzt verändern. Sie richtet sich nach den betrieblichen Gegebenheiten und muss bei wesentlichen betrieblichen Veränderungen oder bei neuen Gefährdungen überprüft werden. Hier kann es keine Zeitvorgaben geben. Ein Einsatzzeitenkonzept muss neben der Grundbetreuung auch den Bedarf der betriebsspezifischen Betreuung bestimmen. Auch hier gilt, dass dieser Bedarf sich nach den betrieblichen Gegebenheiten richtet und bei Veränderung entsprechend angepasst werden muss. Je mehr temporäre Anlässe stattfinden, umso häufiger muss der Bedarf geprüft werden.

Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit stimmen sich hinsichtlich der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben ab und beraten den Unternehmer entsprechend. Hierzu betrachten Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit alle Aufgaben der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung.

Für die Grundbetreuung wird die Einsatzzeit entsprechend der Betreuungsgruppe nach Anlage 2 als Summenwert ermittelt und unter Berücksichtigung der Mindestzeitanteile auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgeteilt. Der zusätzliche Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird anhand des Schemas in Anhang 4 für jedes Aufgabenfeld ermittelt. Mit dem Schema wird auch die Aufteilung auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit berücksichtigt. Siehe DGUV Beispiele zur Umsetzung, Seite 48 ff:

https://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/vorschriften_regeln/dguv-vorschrift_2/downloads/handlungshilfe.pdf

Die Regelungen der DGUV Vorschrift 2 weichen von den bisherigen Regelungen ab. Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sind entsprechend den Bestimmungen und Möglichkeiten der Vorschrift zu ermitteln und auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufzuteilen. In der Regel erfordert dies eine Anpassung bestehender Verträge.

Für die Grundbetreuung gelten feste Einsatzzeiten pro Beschäftigten mit entsprechender Planungssicherheit. Auch hinsichtlich der regelmäßig vorliegenden betriebsspezifischen Unfall- und Gesundheitsgefahren ist eine gute Planbarkeit gegeben. Für die Erfüllung der temporär anfallenden Aufgaben ist eine Flexibilität erforderlich

Ein Betrieb im Sinne dieser Vorschrift wird unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten, nur einer Betreuungsgruppe zugeordnet. Die Vorschrift enthält in Anhang 1 ein Beispiel für eine Gemeinde.

Zunächst ist es notwendig, das passende zu Betreuungsmodell für den Betrieb auszuwählen. Damit steht dann fest, ob Grund- und anlassbezogene Betreuung oder Grund- und betriebsspezifische Betreuung geleistet werden muss oder ob eine alternative Betreuung angestrebt wird. Als nächstes werden die bisherigen Tätigkeiten von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend den Aufgabenkatalogen in den Anlagen 1 und 2 sowie in den Anhängen 3 und 4 abgeglichen und neu vereinbart. Die arbeitsmedizinische Vorsorge gehört dabei nicht zur Grundbetreuung. Sie muss anlassbezogen oder im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung gesondert berechnet werden.

Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) vom 31.12.1973. Dort ist festgelegt, dass jeder Unternehmer Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen hat. Diese sollen ihn bei seinen Verpflichtungen im Arbeitsschutz beraten und unterstützen. Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert dieses Gesetz.

Aus fachlicher Sicht ist es wichtig, dass der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit in die Aktivitäten weiterer Akteure der betrieblichen Gesundheitsförderung einbezogen werden. Sie müssen für ihre Beratungstätigkeit die Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung kennen und bei deren Weiterentwicklung mitwirken. Sie müssen die Maßnahmen aber nicht selbst durchführen.

Ja. Alle in der Vorschrift genannten Aufgabenfelder sind zunächst zu betrachten. Eine vertiefende Ermittlung ist nur erforderlich, wenn in einem Aufgabenfeld mindestens ein Auslösekriterium mit „ja“ zu beantworten ist (Tabelle zur Leistungsermittlung im Anhang 4).

Nein. Die Vorschrift besagt explizit, dass diese nicht angerechnet werden können (siehe Anlage 2 Abschnitt 1 der DGUV Vorschrift 2).

Bei grundlegenden betrieblichen Veränderungen kann sich auch das erforderliche Verhältnis hinsichtlich betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuung ändern. Im Zusammenhang mit temporär anfallenden betriebsspezifischen Aufgaben sind weitere Schwankungen möglich.

Der Bedarf an Unterstützung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ist in den einzelnen Branchen unterschiedlich und hängt von der Art des Betriebes und den damit einhergehenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit ab. Der Unternehmer erhält den erforderlichen Gestaltungsspielraum, um das erforderliche Verhältnis selbst festzulegen. Die Kooperation von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit wird zudem gefördert.

Die Grundbetreuung umfasst Basisberatungsleistungen nach dem ASiG, die unabhängig von Art und Größe eines Betriebs anfallen. Die Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr sind in der Vorschrift vorgegeben, soweit das Betreuungsmodell nach Anlage 2 gewählt wird.

Die DGUV Vorschrift 2 beschränkt den Anwendungsbereich des ASiG ausdrücklich auf „Beschäftigte“, nicht auf „Versicherte“. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die DGUV Vorschrift 2 (und damit auch das ASiG) im Bereich der ehrenamtlich Tätigen keine Anwendung findet. Ihre Sicherheit im Unternehmen bzw. in der Einrichtung muss jedoch durch die betriebsspezifische Betreuung gewährleistet werden!

Schüler, Studierende und Kita-Kinder gelten nicht als Beschäftigte und fallen daher nicht unter die Grundbetreuung. Ihre Sicherheit im Unternehmen bzw. in der Einrichtung muss jedoch durch die betriebsspezifische Betreuung gewährleistet werden.

Ja. Im Entleihbetrieb sind Leiharbeitnehmer/innen bei der Ermittlung des Betreuungsumfangs wie Beschäftigte des Betriebes zu berücksichtigen.

Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Dies trifft für bezeichnete Unternehmen immer zu. Im Gegensatz zum gewerblichen werden im öffentlichen Bereich auf Grundlage der Definition des Betriebs die einzelnen Betriebsteile den drei Betreuungsgruppen (in Abhängigkeit vom WZ-Schlüssel) zugeteilt. So besteht i.R. eine Gemeinde oder ein Landkreis aus unterschiedlichen Betriebsteilen, wie z.B. Verwaltung, Bauhof, Schwimmbad etc.

Die Ursprünge dieses alternativen Betreuungsmodells (Unternehmermodells) kommen aus Betrieben, in denen z. B. ein Handwerksmeister als Unternehmer selber mitarbeitet und somit eine unmittelbare Nähe zu den Gefährdungen bei der täglichen Arbeit besitzt. Diese Voraussetzung dürfte bei den typischen Betrieben der öffentlichen Hand nicht vorliegen. Eine Behördenleiterin/ein Behördenleiter oder Bürgermeisterin/Bürgermeister hat in diesem Zusammenhang eine ganz andere Rolle. Zudem macht das breite Aufgabenspektrum einer Verwaltung, die einen Bauhof, eine Schule eine Kläranlage etc. betreibt, es nahezu unmöglich, dass ein einzelner aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist.

Ansprechpersonen:

Unfallkasse Sachsen
Rosa-Luxemburg-Str. 17a
01662 Meißen
Tel.: 03521 724-0

Bei Fragen zur Vorschrift 2 wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Aufsichtsperson.