Antrag auf Kostenübernahme der Ersten Hilfe in Betrieben
Die Unfallkasse Sachsen übernimmt die Aus- und Fortbildungskosten in der Ersten Hilfe:
- Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten eine Ersthelferin/ein Ersthelfer,
- bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %
- in sonstigen Betrieben 10 %
- Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr - 10% für die Fortbildung (keine Ausbildung!!!) - Auswahl Betriebsart "Sonstige"
Abweichend von der 10 % Regelung übernimmt die Unfallkasse Sachsen:
- Bauhöfe – 5 % Verwaltungspersonal – 50 % Bauhofmitarbeiter
- Straßenunterhaltungsdienst – 5 % Verwaltungspersonal – 50 % Straßenunterhaltung
- Entsorgung/Abwasser – 5 % Verwaltungspersonal – 50 % Technisches Personal
- Kataster/Vermessung – 5 % Verwaltungspersonal – 50 % Technisches Personal
- Forst – 5 % Verwaltungspersonal – 100 % Forstwirte und Auszubildende
- Alten- und Pflegeheime: 5% Verwaltungspersonal – 10% Technisches Personal
- Personen, bei denen Erste Hilfe ein Bestandteil der Berufsausbildung ist (Beschäftigte in medizinischen Heilberufen, Aufsichtspersonen in Schwimmbädern, Angehörige der Feuerwehren und Hilfeleistungsunternehmen) sowie für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten.
- ehrenamtlich tätige Personen
- Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ)
- Personen im Bundesfreiwilligendienst (BFD)
- geringfügig Beschäftigte, Saison- und Touristik-Kräfte sowie sonstige, diesen gleichzusetzenden Personen.
- Personen die für Besucherinnen und Besucher in öffentlichen Einrichtungen Erste Hilfe leisten.
Bitte stellen Sie Ihren Antrag über das entsprechende Online-Formular spätestens 4 Wochen vor Lehrgangsbeginn. Nach Bearbeitung Ihres Antrages erhalten Sie Ihre Kostenzusage spätestens 1 Woche vor Lehrgangsbeginn. Die ausbildenden Organisationen rechnen die Kosten unmittelbar, unter Vorlage der Kostenzusage, direkt mit der Unfallkasse Sachsen ab.
Die Aus- und Fortbildung kann von allen Leistungserbringern durchgeführt werden, die durch die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe ermächtigt wurden.
Eine Liste der ermächtigten Stellen ist unter nachfolgendem Link einzusehen:
https://www.bg-qseh.de/ExtraEH/erstview.nsf/ShowErst?openform