Fragen und Antworten
Anders als vielleicht eine private Unfallversicherung gibt’s bei uns Leistungen nach Gesetz. Das bedeutet: es ist genau geregelt, wann wir Leistungen gewähren und welche das sind. So lassen Leistungen nach Gesetz keinen Raum für Kulanzentscheidungen und machen manche Entscheidungen kompliziert und für Versicherte schwer verständlich. Trotzdem möchten wir aber, dass Sie verstehen, weshalb wir Entscheidungen so treffen, wie wir sie treffen.
Zur gesetzlichen Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung ist Teil der deutschen Sozialversicherung und steht damit gleichrangig neben der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung.
Prävention, Rehabilitation und Entschädigung - das sind die zentralen Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Prävention hat das Ziel, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Rehabilitation bedeutet Wiederherstellung von Gesundheit und Arbeitskraft durch umfassende medizinische Versorgung und berufliche sowie soziale Eingliederung in die Gesellschaft. Die Entschädigung beinhaltet Verletztengeld oder gegebenenfalls eine Rente.
Der Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er nimmt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder wahr und fördert deren Aufgaben zum Wohl der Versicherten und der Unternehmen. Der Verband vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern.
Die gesetzliche Unfallversicherung versichert nicht Personen, sondern stellt Tätigkeiten von Personen unter Versicherungsschutz. Sie besteht nicht rund um die Uhr und auch nicht für die Dauer der gesamten Anwesenheit am Arbeitsplatz oder in der Schule.
Der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht während der Berufsausübung und bei allen Tätigkeiten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in Zusammenhang stehen. Der Versicherungsschutz besteht auf den direkten Wegen von und zur Arbeit und auf Dienstreisen.
Die Unfallkasse Sachsen ist ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Sachsen. Sie wurde als Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet und mit Selbstverwaltungsrechten ausgestattet.
Die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger ist gesetzlich geregelt. Einzelheiten können Sie unserer Satzung entnehmen oder bei unseren Ansprechpartnern erfragen.
Allgemein lässt sich sagen, dass die Unfallkasse Sachsen im wesentlichen für die Unternehmen des Landes und der Gemeinden für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege, Schüler/innen und Studierende, ehrenamtlich Tätige, für Personen, die Angehörige im häuslichen Bereich pflegen und private Haushaltshilfen zuständig ist.
Zum Versicherungsschutz
Als Service bieten die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung eine bundesweit einheitliche Rufnummer für allgemeine Informationen an. Unter der kostenfreien Rufnummer 0800 60 50 40 4 werden allgemeine Fragen zu Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten beantwortet. Allgemeine Informationen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind ebenfalls erhältlich.
Tel.: 0800 60 50 40 4
montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Infoline der DGUV
Nein; bei der Unfallkasse Sachsen sind nur Personen versichert, die ihr kraft Gesetzes zugewiesen sind oder die die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung haben bzw. unter die Regelung der Versicherung kraft Satzung fallen. Es können keine zusätzlichen Angebote, wie in der privaten Versicherungswirtschaft, vorgenommen werden.
Die Unfallkasse ist gesetzlich verpflichtet, nach dem Eintritt eines Arbeitsunfalles die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder Hinterbliebene durch Geldleistungen zu entschädigen. Auch wenn ein Versicherter ein Mitverschulden an seinem Unfall trägt, wirkt sich dies nicht auf die Leistungen der Unfallkasse aus. Eine Leistungskürzung findet nicht statt.
Coronavirus (COVID-19) und Unfallversicherungsschutz
Antwort auf diese Frage bietet folgende Online-Information:
Stehen COVID-19-Erkrankungen unter dem Schutz der gesetzlichen UV? (PDF)
Beschäftigten im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium, die an COVID-19 erkrankt sind, kann die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 muss nachweislich beruflich erworben sein.
Ist bei Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion ein Durchgangsarztbericht zu erstatten?
Grundsätzlich nein, da es sich um eine Allgemeingefahr und somit nicht um einen Arbeitsunfall handelt.
Gesetzliche Unfallversicherung und DIVI informieren
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin stellen obige und weitere Informationen zusammengefasst in einer Informationsschrift zur Verfügung. Bitte folgen Sie hierzu nachfolgendem Link, unter welchem Sie die Informationsschrift bei Bedarf auch als PDF herunterlagen können:
COVID-19 als Berufskrankheit – Informationen für Beschäftigte im Gesundheitswesen (PDF)
In krisenhaften Zeiten zeigt sich die Gesellschaft solidarisch und rückt näher zusammen. Das ist die andere, die positive Seite von Covid-19. In vielen Städten und Gemeinden organisieren die Kommunen inzwischen Hilfen für Menschen, die alleinstehend sind und zur so genannten Risikogruppe gehören. Denn sie können häufig nicht auf eine andere Art der Unterstützung zurückgreifen. Verantwortliche in Städten und Gemeinden organisieren Einkaufshilfen oder andere Unterstützungen.
Hierauf melden sich freiwillige Privatpersonen, Vereine, Parteien oder andere Organisationen und bieten ihre ehrenamtliche Mithilfe vor allem für ältere Menschen an. Teilweise organisieren Privatpersonen oder privatrechtliche Organisationen auch eigene Hilfsprojekte.
Wie steht es um den Versicherungsschutz, wenn diesen freiwillig Engagierten bei ihrem Einsatz oder auf den Wegen ein Unfall passiert?
- Die genannten Hilfen unter Organisation/Auftrag der Kommune oder einer anderen Gebietskörperschaft stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Auch Mitglieder von Vereinen, Parteien oder sonstigen privatrechtlichen Organisationen, die ihre Unterstützung im Zusammenhang mit einer von einer Gebietskörperschaft organisierten Hilfsaktion anbieten, sind bei der jeweiligen Hilfsmaßnahme gesetzlich unfallversichert.
- Ehrenamtliche Hilfsaktionen auf Eigeninitiative von Privatpersonen oder privatrechtlichen Organisationen stehen dann unter UV-Schutz, wenn sie an die Gebietskörperschaft herantreten und diese ihre ausdrückliche Einwilligung zum jeweiligen Projekt erteilt. Die Gebietskörperschaft übernimmt dann in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht die Verantwortung für das ehrenamtlich zu gestaltende Hilfsprojekt.
- Die Unfallkasse Sachsen ist der zuständige Unfallversicherungsträger für die genannten Unterstützungsangebote. Der Versicherungsschutz ist für die Gebietskörperschaften und die betroffenen Menschen beitragsfrei.
- Rechtsgrundlage bildet § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII, welcher u.a. die für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für privatrechtliche Organisationen ehrenamtlich im Auftrag einer Gebietskörperschaft oder mit deren ausdrücklicher Einwilligung Tätigen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stellt.
- Die Gewährung eines Aufwendungsersatzes steht der Annahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht entgegen.
Informationsschrift Coronavirus und Versicherungsschutz für Helfende (PDF)
Bei Elterngruppen, die sich bilden, um eine gemeinsame Kinderbetreuung zu organisieren, können mangels versicherter Tätigkeit weder die Eltern, noch die Kinder unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz stehen.
Bei Mitnahme von Kindern an den Arbeitsplatz bzw. individuellen Betreuungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber kann mangels versicherter Tätigkeit kein Unfallversicherungsschutz für die Kinder bestehen.
Bei Betreuung von Schülern allgemeinbildender Schulen durch eine andere Schule als der Stamm-Schule ist darauf zu achten, dass zur Generierung des UV-Schutzes eine Beauftragung zur Betreuung durch die Stamm-Schule erforderlich ist.
Bei Betreuung durch eine andere Kindertageseinrichtung (KiTa) als der Stamm-KiTa hat entweder eine Beauftragung durch die Stamm-KiTa zu erfolgen oder eine bewusste und gewollte Aufnahme in die neue KiTa als Gastkind.
Bei der Notbetreuung durch die Kita kommt es darauf an, dass ein Kind (Hinweis: Kindbegriff endet mit Vollendung des 14. Lebensjahres) bewusst und gewollt (ggf. auch durch staatliche Verpflichtung) in die Betreuung der Kita aufgenommen wird und dadurch die Aufsichtspflicht der Kita für das Kind gegeben ist. Ein expliziter schriftlicher Betreuungsvertrag ist hierzu nicht erforderlich. Allerdings sollte durch Listen innerhalb der Kita nachvollziehbar sein, welche Kinder (Name und Anschrift) zu welchen Zeiten aufgenommen und betreut wurden.
Bei der Notbetreuung durch die allgemeinbildende Schule liegt eine Veranstaltung in deren organisatorischen Verantwortungsbereich, also deren Aufsichtspflicht vor, wodurch der der gesetzliche UV-Schutz resultiert. Bei Notbetreuung durch eine andere allgemeinbildende Schule als die Stammschule bedarf es einer Beauftragung zur Wahrnehmung der Notbetreuung durch die Stamm-Schule.
Schüler im „Schüler-Home-Office“ stehen wie bei der Erledigung von Hausaufgaben im häuslichen Wirkungskreis in der Regel nicht unter Unfallversicherungsschutz. Ausnahmsweise ist UV-Schutz anzunehmen, sofern und solange ein web-basierter bidirektionaler audiovisueller Live-Kontakt zwischen Lehrer und Schüler praktiziert wird.
Wenn abhängig beschäftigte Mitarbeiter vor dem Hintergrund des Infektionsschutzes vom Arbeitgeber ins Home-Office geschickt werden, liegt insoweit eine betriebliche Vereinbarung vor, sodass für die betriebsdienlichen Tätigkeiten im Home-Office auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gegeben ist.
Testungen auf das Coronavirus dienen der Erkennung einer Infektion mit diesem Virus und haben neben dem Eigenschutz der getesteten Person vor allem den Schutz Dritter vor Ansteckungen zum Ziel. Beide Ziele sind in erster Linie privater Natur. Testungen auf das Coronavirus werden deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst.
Dabei reicht es nicht aus, dass die Testung als solche gesellschaftlich erwünscht oder vom Unternehmen bzw. der besuchten Einrichtung unterstützt bzw. gefördert wird. Selbst ein mittelbarer Nutzen für das Unternehmen oder die Einrichtung, z.B. die Erwartung eines niedrigeren Krankenstandes, ändert hieran nichts.
Ausnahmsweise unter Versicherungsschutz stehen dagegen Testungen, die einen engen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufweisen. Ein solcher liegt vor, wenn die Testung auf Veranlassung des Arbeitgebers bzw. der besuchten Einrichtung erfolgt oder eine wesentliche Voraussetzung für die Fortführung der versicherten Tätigkeit darstellt. Für den Unfallversicherungsschutz von Schülern ist es darüber hinaus erforderlich, dass die Testung unter schulischer Aufsichtspflicht erfolgt.
Die auf Grund der allgemeinen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung erforderliche Vorlage eines negativen Testergebnisses für den Zugang zum Unternehmen oder der Einrichtung für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Sie ist keine mit den spezifischen Umständen der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Maßnahme und stellt daher eine unversicherte Vorbereitungshandlung dar. Versicherungsschutz für die Testungen über § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII scheidet ebenfalls aus, da auch dort nur spezifische, sich aus der jeweiligen speziellen versicherten Tätigkeit ergebende Maßnahmen erfasst werden sollen.
Zuständig ist in diesen Fällen der Unfallversicherungsträger des die Testung veranlassenden Unternehmens bzw. der die Testung veranlassenden Einrichtung.
Impfungen sind Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheit dienen. Die Gesunderhaltung ist in erster Linie privater Natur. Impfungen werden deshalb nicht vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Impfschäden sind vielmehr durch das Infektionsschutzgesetz abgedeckt.
Dies gilt auch, wenn die Impfung gesellschaftlich erwünscht oder vom Unternehmen bzw. der besuchten Einrichtung unterstützt bzw. gefördert wird. Selbst ein mittelbarer Nutzen für das Unternehmen oder die Einrichtung, z.B. die Erwartung eines niedrigeren Krankenstandes, ändert hieran nichts.
Ausnahmsweise unter Versicherungsschutz stehen dagegen Impfungen, die erforderlich sind, um erheblich gesteigerte Infektionsgefahren für die Versicherten oder deren Kontaktpersonen infolge der versicherten Tätigkeit zu verhindern. Die Erforderlichkeit der Impfung kann sich z.B. aus Arbeitsschutzvorschriften, Gefährdungsbeurteilungen oder Festlegungen des Arbeitgebers von Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung bzw. -reduktion ergeben.
Weiterhin können Impfungen durch Betriebsärzte im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen unter Versicherungsschutz stehen.
Zu Versicherungsfällen und Leistungen
Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeits- bzw. Schulunfälle sowie Berufskrankheiten, Wegeunfälle und mittelbare Folgen eines der vorgenannten Ereignisse.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den Unfall innerhalb von drei Tagen mit der vorgeschriebenen der Unfallanzeige zu melden. Tödliche Unfälle sind sofort zu melden (per Telefon, Fax, E-Mail).
In der Schülerunfallversicherung obliegt der jeweiligen Einrichtungsleitung (Kita-Leitung, Schulleitung, Hochschulleitung) diese Pflicht.
Bei ehrenamtlich Tätigen haben die Länder, Gemeinden etc., in deren Auftrag sie tätig werden, die Unfälle zu melden.
Arbeitsunfälle sind gesetzlich definiert als "Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)". Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod des Versicherten führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Die Rechtsprechung verlangt für die Anerkenntnis eines Arbeitsunfalls u.a., dass eine Person einer versicherten Tätigkeit nachgeht (z.B. als Beschäftigter), einen Unfall erleidet und im Unfallzeitpunkt eine betriebliche bzw. betriebsdienliche Tätigkeit ausübt.
Im Bereich der Schülerunfallversicherung wird vom Schulunfall gesprochen.
Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden (z.B. Fahrten zu Kunden im Auftrag des Arbeitgebers) sind Teil der betrieblichen Tätigkeit (Betriebsweg).
Ein Wegeunfall ist ebenfalls ein Arbeitsunfall und hat mehrere Varianten.
Die wichtigste Variante ist der tägliche Weg zur und von der Arbeit bzw. Schule. Versichert ist dabei der unmittelbare Weg. Nicht notwendig ist, dass es sich um den kürzesten Weg handelt. Auch ein etwas längerer, aber verkehrsgünstigerer, schnellerer Weg ist versichert. Es wird jedoch verlangt, dass der Weg mit der Absicht zurückgelegt wird, die Arbeitsstätte oder Schule zu erreichen bzw. nach der Arbeit direkt nach Hause zu gelangen. Umwege oder Abwege zur Erledigung privater Dinge (Tanken, Einkaufen, Besuch von Freunden) können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Der versicherte Weg beginnt in der Regel morgens an der Außenhaustür und endet an der Außentür der Arbeitsstätte bzw. Werkstor oder am Schultor bzw. Schuleingang. Für den Rückweg gilt das Gleiche.
Die Art und Weise, wie die Wege zurückgelegt werden, steht allen Versicherten frei. Sie haben also die Wahl, ob der öffentliche Nahverkehr, ein Auto, ein Fahrrad benutzt wird oder ob der Weg zu Fuß zurückgelegt wird. Notwendige Wartezeiten (Bushaltestelle, Bahnhof) sind ebenfalls Teil des versicherten Weges.
Fahrgemeinschaften stehen ebenfalls unter Versicherungsschutz, auch wenn hier Umwege notwendig sind.
Abweichungen vom direkten Weg sind versichert, wenn diese Abweichung darauf beruht, dass ein Kind wegen der beruflichen Tätigkeit der Eltern fremder Obhut anvertraut wird. Dieser Versicherungsschutz gilt für das fahrende Elternteil wie für das Kind.
Der versicherte Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann am einem Tag auch mehrfach zurückgelegt werden. Häufigster Fall, in dem auch Wege-Versicherungsschutz besteht, ist der, dass zu Hause ein Mittagessen eingenommen wird.
Nein. Der versicherte Weg beginnt erst mit dem Durchschreiten der Haustür ins Freie. Wege im eigenen Treppenhaus werden als unversichert angesehen, weil den Versicherten das Treppenhaus gut bekannt ist und die Gefahren leicht zu beherrschen sind.
Nein. Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt nur Schäden, die am Körper eines Menschen eintreten. Für den Sachschaden kommt eventuell die Haftpflicht- oder Kaskoversicherung auf.
Nur ausnahmsweise können bestimmte Sachschäden ersetzt werden.
- Einerseits ist dies möglich z.B. bei einer sog. Hilfeleistung (z.B. Bergung eines Verletzten). Die Sache, die jemand in Besitz hatte, muss zum Zwecke der Rettung eingesetzt und hierbei beschädigt worden sein (§ 13 SGB VII). Insoweit ist ein Antrag notwendig.
- Eine weitere Ausnahme stellt der Ersatz von beschädigten Hilfsmitteln (Brillen) dar.
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der sogenannten Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste), der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV), aufgeführt sind.
Die BK-Liste enthält ausschließlich Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind und denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
Bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit erfolgt die Meldung in der Regel durch einen Arzt, den Arbeitgeber oder eine andere Stelle, wie z.B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger oder das Arbeitsamt. Wenn Sie den Verdacht haben, dass bei Ihnen eine Berufskrankheit vorliegt, wenden Sie sich bitte an Ihren Arzt, Ihren Arbeitgeber oder direkt an die Unfallkasse Sachsen (Ansprechpartner), die dann die weiteren Ermittlungen anstellen wird.
Nach einem Arbeits- oder Schulunfall ist die qualifizierte medizinische Versorgung besonders wichtig. Diese erfolgt durch die von den Unfallversicherern bestellten rund 3.500 Durchgangsärzte - auch kurz: D-Arzt genannt. Ein D-Arzt - ist ein Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatzbezeichnung "Spezielle Unfallchirurgie". Er ist für die Durchführung der Behandlung nach Arbeitsunfällen zuständig.
Die Leistungen der Unfallkasse Sachsen werden in der Regel ohne Antrag von Amts wegen erbracht. Dies geschieht nach Kenntnisnahme von dem Unfall (z.B. durch den Durchgangsarztbericht bzw. die Unfallanzeige) und abschließender Prüfung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Selbstverständlich können Sie auch sich nach einem Unfall bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen melden.
Zu Betriebssport und Gemeinschaftsausflügen
Damit die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz während Betriebsfeiern und -ausflügen erfüllt sind, muss
- es sich um eine Veranstaltung des Arbeitgebers handeln
- das Unternehmen die Veranstaltung mit dem Ziel durchführen, das Betriebsklima zu stärken und die Verbundenheit der Beschäftigten untereinander zu fördern
- muss die Unternehmensleitung oder ihre Beauftragte bzw. ihr Beauftragter an der Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen
- die Veranstaltung allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unternehmens offen stehen
Entsprechendes gilt, insbesondere bei großen Unternehmen, wenn kleinere Organisationseinheiten eine Gemeinschaftsveranstaltung durchführen und die Leitung dieser Untereinheit als Veranstalter fungiert. Aber auch dafür ist das Einvernehmen mit der Unternehmensleitung erforderlich. Es kann sich aus direkter Absprache oder aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, dass die Unternehmensleitung an der Veranstaltung teilnimmt, sondern die Teilnahme der Leitung der Organisationseinheit ist ausreichend.
Geschützt ist neben der Teilnahme an der Veranstaltung auch der Hin- und Rückweg der Teilnehmer. Ein Arbeitsunfall liegt aber beispielsweise dann nicht vor, wenn der Unfall allein auf den genossenen Alkohol zurückzuführen ist oder sich bei einer privaten Unterbrechung des Heimwegs ereignet. Eine solche private Unterbrechung des Heimwegs wäre z. B. das Aufsuchen einer Gaststätte, um mit ein paar Kolleginnen und Kollegen weiter zu feiern.
Sind zu einer Veranstaltung, die die o. g. Voraussetzungen erfüllt, Familienangehörige, frühere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder andere Gäste eingeladen, ändert das Nichts am Versicherungsschutz für die Veranstaltung. Die genannten Personen stehen aber nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Mitarbeiter sind in der Regel auch beim Betriebssport gesetzlich versichert. Allerdings müssen einige Kriterien erfüllt sein: So muss der Sport als Ausgleich für die Belastungen am Arbeitsplatz dienen. Die Sportart spielt dabei keine Rolle. Auch Trendsportarten wie Inline-Skaten können also versichert sein.
Der Betriebssport muss außerdem regelmäßig stattfinden. Es muss ein klarer organisatorischer Bezug zum Unternehmen bestehen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber die Örtlichkeit zur Verfügung stellt oder feste Zeiten vorgibt. Auch müssen die Teilnehmer im Wesentlichen Beschäftigte des Betriebes sein. Allerdings können sich dabei die Betriebssportgemeinschaften mehrerer Unternehmen zu überbetrieblichen Sportgruppen zusammenschließen.
Versichert sind die Mitarbeiter nicht nur beim Betriebssport selbst, sondern auch auf dem Weg dorthin und zurück nach Hause oder zum Arbeitsplatz. Wichtig ist jedoch, dass nicht sportliche Höchstleistungen oder die Teilnahme an Wettkämpfen im Mittelpunkt stehen. Tritt eine Betriebsmannschaft zum Beispiel bei einem Fußballturnier an, so haben die Spieler in der Regel keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Nicht versichert sind auch sportliche Betätigungen von Betriebsangehörigen, die als Freizeitgestaltung zu bewerten sind (z.B. eine mehrtägige Skifreizeit).
Zur Ersten Hilfe
zur Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung in Schule, Kita und Betrieb
Dokumentiert werden muss:
- Name der verletzten oder erkrankten Person
- Name des Ersthelfers
- Name(n) des/der Zeuge(n)
- Details zum Unfallhergang
- Details zur Erste-Hilfe-Leistung
Für die rechtskonforme Dokumentation nach DSGVO empfehlen wir, in den Verbandkästen lose Blätter oder einen Meldeblock zu deponieren, bei dem jede Seite abgetrennt werden kann. Nach dem Ausfüllen können diese dann an einem nicht öffentlich zugänglichen Ort aufbewahrt werden.
Hintergrund: Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellen Dokumentationen zur Ersten-Hilfe-Leistung personenbezogene Daten, in diesem Fall Sozialdaten, dar, die vor unberechtigtem Zugriff, zum Beispiel Kenntnisnahme durch andere Personen, geschützt werden müssen. Zu Details kontaktieren Sie bitte Ihren betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
Wir stellen Ihnen einen solchen Meldeblock kostenfrei zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie dazu
Herr Wolff
Mail:
Tel: 03521 724 314
Ja, wenn es vor der Einsichtnahme anderer Personen geschützt ist und an einem dokumentensicheren Ort aufbewahrt wird.
Jede Erste-Hilfe-Leistung in Schule, Kita und Betrieb muss dokumentiert werden, denn so kann bei möglichen Spätfolgen belegt werden, dass sich der Unfall in Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit ereignet hat.
zur Ausbildung von Ersthelfern in Schule, Kita und Betrieb
Bitte stellen Sie Ihren Antrag über das entsprechende Online-Formular spätestens 4 Wochen vor Lehrgangsbeginn. Nach Bearbeitung Ihres Antrages erhalten Sie Ihre Kostenzusage spätestens 1 Woche vor Lehrgangsbeginn. Die ausbildenden Organisationen rechnen die Kosten unmittelbar, unter Vorlage der Kostenzusage, direkt mit der Unfallkasse Sachsen ab.
Die Aus- und Fortbildung kann von allen Leistungserbringern durchgeführt werden, die durch die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe ermächtigt wurden.
Eine Liste der ermächtigten Stellen ist unter nachfolgendem Link einzusehen:
https://www.bg-qseh.de/ExtraEH/erstview.nsf/ShowErst?openform
Bitte vereinbaren Sie in diesem Fall einen neuen Termin mit der ausbildenden Stelle und stellen Sie dann einen neuen Antrag auf Kostenübernahme bei uns.
Sie können dazu auch eine Kopie des vorhandenen Antrags verwenden. Bitte achten Sie
darauf, dass die Registriernummer gut erkennbar ist!
Bei Terminverschiebung können Sie den von uns bewilligten Antrag trotzdem verwenden, bitte teilen Sie uns den neu vereinbarten Termin mit.
Seit 01. August 2019 gelten neue Regelungen zur Übernahme der Schulungskosten für Ersthelfer in Kitas:
- Die UK Sachsen trägt die Kosten für einen Pädagogen pro Kindergruppe.
- Arbeiten Einrichtungen nach offenem Konzept, so gilt ein Ausbildungsschlüssel von 1 Ersthelfer auf 15 Kinder.
- Pro Kita kann zusätzlich ein weiterer Pädagoge auf Kosten der Unfallkasse geschult werden.
- Eine Übernahme der Kosten für die Schulung aller pädagogischen Kräfte in Kita ist nicht mehr möglich.
- Die Anträge für die Schulung von Ersthelfern sind immer bei der UK Sachsen zu stellen. Die BGW beteiligt sich für die bei ihr versicherten Einrichtungen an den Kosten.
Kitaleitung bzw. Kita-Träger müssen sicherstellen, dass in Kindertageseinrichtungen mindestens ein Ersthelfer je Kindergruppe zur Verfügung steht (§ 26 Abs. 1 Nr. 2.c DGUV Vorschrift 1). Bei Bedarf können natürlich weitere Ersthelfer auf Kosten der Kita ausgebildet werden.
Der Versicherungsschutz für Kinder und Beschäftigte in Kita besteht unabhängig von der Anzahl der Ersthelfer.
ÜBERGANGSREGELUNG
Vor dem 31. Juli 2019 gestellte Anträge können im Ausnahmefall zu den bisher geltenden Regelungen rückwirkend genehmigt werden, wenn eine besondere Begründung vorliegt. Anträge ab 01. August 2019 werden nach den neuen Konditionen geprüft.
Aus- und Fortbildungen von Ersthelfern werden weiterhin angeboten. Bereits erteilte Zusagen für Aus- oder Fortbildungen behalten bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres ihre Gültigkeit.
Aufgrund der Vielzahl von Antragseingängen bitten wir von telefonischen Anfragen abzusehen.
Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona-Virus-Pandemie: Handlungshilfen (DGUV)
[Stand 03.02.2021]