Unfallanzeige

Ob am Arbeitsplatz oder im Sportunterricht, beim Feuerwehreinsatz oder auf dem Schulweg: Passiert ist passiert. Nun sind wir für Sie da. Schicken Sie uns unverzüglich Ihre Unfallmeldung, damit unsere Versichertenbetreuer sich auch um Ihren Fall kümmern können.


Alle Formulare im Überblick

Unfallanzeige SUV (PDF)
für Kinder in Tagesbetreuung oder vorschulischer Sprachförderung, Schülerinnen und Schüler, Studierende

Unfallanzeige AUV (PDF)
für Beschäftigte

Unfallmeldung NÄ (PDF)

durch Notärztinnen und Notärzte


Hinweise zum Ausfüllen der Unfallanzeige

Was muss ich melden? Gibt es Meldefristen? Welche Vordrucke darf ich verwenden? Antworten auf all diese Fragen haben wir für Sie zusammengefasst.

Allgemeine Hinweise

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) hat im Bundesgesetzblatt vom 4. Februar 2002 (BGBl. 1, S. 554 ff.) mit Zustimmung des Bundesrates die Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 23. Januar 2002 (UVAV) veröffentlicht. Die Verordnung trat am 1. August 2002 in Kraft.
  • Die Anzeigenvordrucke sind für alle Arbeitsunfälle zu verwenden, die nach dem 31. Juli 2002 eintreten. Das Gleiche gilt für Berufskrankheiten.

 

  • Arbeitsunfälle, bei denen eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen zu erwarten ist, müssen vom Unternehmer innerhalb von drei Tagen der Unfallkasse Sachsen gemeldet werden (§ 193 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII - SGBVII). Das Gleiche gilt bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit (§ 193 Abs. 2 SGBVII).
  • Bei Berufskrankheiten besteht außerdem eine Meldepflicht des Arztes. Hat dieser nach einer Untersuchung den begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer beruflich verursachten Erkrankung, muss dies mit der vorgeschriebenen Arztanzeige gemeldet werden (§ 202 SGBVII).
  • Für Schülerinnen und Schüler muss immer dann eine Unfallanzeige erstattet werden, wenn wegen eines Schulunfalls ärztliche Behandlung in Anspruch genommen wird. Die Anzeigepflicht obliegt hier dem Schulhoheitsträger.

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger für jede Anzeige bundeseinheitliche Erläuterungen heraus. Wir haben diese Erläuterungen den Gegebenheiten der bei uns versicherten Unternehmen angepasst und um weitere Hinweise ergänzt. Hier finden Sie auf viele Fragen eine Antwort.

Anzeige durch Datenübertragung

Unfall- und Berufskrankheiten- Anzeigen und die Durchschriften dürfen im Einvernehmen mit dem Anzeigenempfänger auch im Wege der Datenübertragung übermittelt werden. In diesem Falle ist anzugeben, welches Mitglied des Personalrats vor der Absendung von ihr Kenntnis genommen hat (§ 5 der Verordnung). Datenschutz und Datensicherheit müssen jedoch gewährleistet sein. Außerdem darf der inhaltliche Aufbau z. B. der Unfallanzeige (Felder 1 bis 28) nicht verändert werden.
Voraussetzung für eine elektronische Übermittlung ist, dass sowohl bei den Unternehmen als auch bei den Empfängern der Meldungen (Unfallkasse, Landesdirektion, Abt. Arbeitsschutz) die notwendige Technik mit geeigneten, datenschutzgerechten Konzepten einsatzbereit ist. Die Unfallkasse Sachsen informiert alle Unternehmen, wenn geeignete Verschlüsselungstechnologien zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit verfügbar sind. Gegen eine Übermittlung per Telefax an die Unfallkasse Sachsen werden schon bisher keine Einwände erhoben.

Unterzeichnung der Unfallanzeige

Anzeigepflichtig ist der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter. Von ihnen ist die Unfallanzeige zu unterschreiben. Bei elektronischer Übermittlung wird eine digitale Signatur für entbehrlich gehalten. Gleichwohl muss der Name des (bevollmächtigten) Unterzeichners und ggf. des mitzeichnenden Personalrates angegeben sein. Für die Unfallkasse Sachsen hat die Unfallanzeige bzw. die Berufskrankheitenanzeige den Rang eines Dokumentes. Sie löst, vornehmlich bei schwereren Arbeitsunfällen, ein umfängliches Feststellungsverfahren mit kostenintensiven Verpflichtungen aus. An die Zuverlässigkeit der Angaben in den Anzeigen über einen Arbeitsunfall bzw. eine Berufskrankheit sind daher hohe Anforderungen zu stellen.

Informationspflicht des Unternehmers

Der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfallanzeige in Kenntnis zu setzten. Die anzeigepflichtigen Unternehmen haben die Versicherten auf ihr Recht hinzuweisen, eine Kopie der Anzeige zu verlangen (§ 4 Abs. 3 der Verordnung).

 

Die Unfallkasse Sachsen muss bei jedem Arbeitsunfall, auch wenn er keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat und damit nicht meldepflichtig ist, die Kosten des Krankentransportes (oft teurer Notarzteinsatz), der ärztlichen Behandlung und Versorgung mit Arzneimitteln sowie evtl. physiotherapeutischer Maßnahmen übernehmen. Der Kostenaufwand im Einzelfall ist oft beträchtlich. Die Unfallkasse Sachsen wird in solchen Fällen, um ihre Mitglieder vor unberechtigten Belastungen zu schützen, sie um eine Unfallanzeige ersuchen. Bitte kommen Sie unserer Bitte selbst dann nach, wenn die Arbeitsunfähigkeit weniger als drei Tage betrug. Es kann der Arzt einen falschen Unfallversicherungsträger angegeben haben oder zu Unrecht ein Arbeitsunfall behauptet werden.
Die Beantwortung der Anfrage ist daher -dafür bitten wir um Verständnis - unbedingt erforderlich.
Wird trotz nicht bestehen der Meldepflicht eine Unfallanzeige erstattet, hat das für den Betrieb keinerlei Nachteile. Der Hinweis, dass keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist (Feld 26 der Unfallanzeige), ist jedoch sehr hilfreich, da im Arztbericht in Unkenntnis der betrieblichen Verhältnisse nicht selten Arbeitsunfähigkeit vermerkt wird.

Unfallanzeige für Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schüler, Studierende

Wer hat die Unfallanzeige zu erstatten?

Die Anzeige ist zu erstatten, wenn ein Arbeitsunfall oder ein Wegeunfall (z. B. Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) quasi Anzeigepflichtig ist der Unternehmer (Sachkostenträger) - wenn der Schulhoheitsträger nicht Unternehmer ist, der Schulhoheitsträger - oder sein Bevollmächtigter. Bevollmächtigte sind Personen, die vom Unternehmer zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind. In Schulen und Kindertageseinrichtungen ist dies in der Regel der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung. Hochschulen/Universitäten?

Wann ist eine Unfallanzeige zu erstatten?

Die Anzeige ist zu erstatten, wenn durch eine mit dem Besuch der Einrichtung zusammenhängende Tätigkeit oder durch einen Wegeunfall (z. B. Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Einrichtung) Versicherte getötet oder so verletzt werden, dass sie ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen müssen.

In welcher Anzahl ist die Unfallanzeige zu erstatten? Wohin ist sie zu senden?

Ein Exemplar ist an die Unfallkasse Sachsen zu senden. Ein zweites Exemplar dient der Dokumentation in der Einrichtung.

Wer ist von der Unfallanzeige zu informieren?

Volljährige Versicherte bzw. die gesetzlichen Vertreter von noch nicht Volljährigen sind auf ihr Recht hinzuweisen, dass sie eine Kopie der Anzeige verlangen können.

Wie ist die Unfallanzeige zu erstatten?

Senden Sie die Anzeige per Post oder als Fax an die Unfallkasse Sachsen.

Innerhalb welcher Frist ist die Unfallanzeige zu erstatten?

Der Anzeigepflichtige oder sein Bevollmächtigter hat die Anzeige binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem er von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.

Was ist bei schweren Unfällen, Massenunfällen und Todesfällen zu beachten?

Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind sofort am besten telefonisch der Unfallkasse Sachsen zu melden.
Als Massenunfälle gelten bereits Ereignisse, bei denen mindestens zwei Versicherte des Unternehmens beteiligt sind (z.B. Fahrgemeinschaft). Als schwerwiegende Gesundheitsschäden gelten zum Beispiel Verletzungen der Wirbelsäule oder mehrerer Körperteile.

Feld 2 Träger der Einrichtung

Anzugeben ist der Träger der Einrichtung, z. B. Gemeinde, Stadt, Verein.

Feld 3 Unternehmensnummer des Unfallversicherungsträgers  

Anzugeben ist unbedingt die Unternehmensnummer (Mitgliedsnummer). Bei Fragen helfen wir Ihnen gern weiter. Service: 03521 724-0

Feld 14 Ausführliche Schilderung des Unfallhergangs

Die Schilderung des Unfallhergangs soll detaillierte Angaben zum Unfallgeschehen und zu seinen näheren Umständen enthalten (z. B. wo, wie, warum, unter welchen Umständen sich der Unfall ereignet hat). Insbesondere auf die folgenden Punkte sollte die Schilderung des Unfallhergangs eingehen:

  • Ort, an dem sich der Unfall ereignet hat, z.B. im Flur, auf dem Schulhof, im Seminarraum, in der Sporthalle
  • Art der Veranstaltung (z.B. regulärer Unterricht, Bundesjugendspiele, Wandertag, Förderunterricht, Mittagsbetreuung)
  • Umstände, die den Verlauf des Unfalls kennzeichnen, z.B. Sturz mit dem Fahrrad, Ausrutschen auf dem Fußboden, Zusammenprall
  • mit anderem Schüler, Rangelei/Streitfälle unter Schülern, Stolpern an einer Treppe, Verletzung durch Schneeball
  • Besondere Bedingungen, z. B. Schneeglätte, feuchter Boden oder Laub, Umgang mit Gefahrstoffen
  • Bei Schulsportunfällen sind Sportart und die Art der Veranstaltung (Pflichtunterricht nach Stundentafel, Arbeitsgemeinschaft,
  • Wahlpflicht- bzw. Wahlunterrichtsfach, Schulsportwettbewerb) anzugeben.

Die Unfallschilderung kann auf einem Beiblatt fortgesetzt werden.

Feld 15 Verletzte Körperteile

Beispiele: Rechter Unterarm, linker Zeigefinger, linker Fuß und rechte Kopfseite.

Feld 16 Art der Verletzung

Beispiele: Prellung, Knochenbruch, Verstauchung, Verbrennung, Platzwunde, Schnittverletzung.

Unfallanzeige für Beschäftigte

Wer hat die Unfallanzeige zu erstatten?

Anzeigepflichtig ist der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter. Bevollmächtigte sind Personen, die vom Unternehmer zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind z. B. Abteilungs- oder Bauhofleiter.

Wann ist eine Unfallanzeige zu erstatten?

Die Anzeige ist zu erstatten, wenn ein Arbeitsunfall oder ein Wegeunfall (z. B. Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen oder den Tod eines Versicherten zur Folge hat.

In welcher Anzahl ist die Unfallanzeige zu erstatten? Wohin ist sie zu senden?

Grundsätzlich werden vier Ausfertigungen benötigt. Ein Exemplar ist an die Unfallkasse Sachsen zu senden. Ein zweites Exemplar erhält die zuständige Landesdirektion, Abt. Arbeitsschutz. Ein drittes dient der Dokumentation im Unternehmen und ein viertes erhält der Personalrat, falls vorhanden.

Wer ist von der Unfallanzeige zu informieren?

Versicherte, für die eine Anzeige erstattet wird, sind auf ihr Recht hinzuweisen, dass sie eine Kopie der Anzeige verlangen können. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sind durch den Unternehmer oder seinen Bevollmächtigten über die Unfallanzeige zu informieren.

Wie ist die Unfallanzeige zu erstatten?

Senden Sie die Anzeige per Post oder als Fax an die Unfallkasse Sachsen.

Innerhalb welcher Frist ist die Unfallanzeige zu erstatten?

Der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter hat die Anzeige binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem er von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.

Was ist bei schweren Unfällen, Massenunfällen und Todesfällen zu beachten?

Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind bestenfalls telefonisch der Unfallkasse Sachsen zu melden. Die zuständige Landesdirektion, Abt. Arbeitsschutz ist gleichfalls zu informieren. Als Massenunfälle gelten bereits Ereignisse, bei denen mindestens zwei Versicherte des Unternehmens beteiligt sind (z. B. Fahrgemeinschaft). Als schwerwiegende Gesundheitsschäden gelten z. B. Verletzungen der Wirbelsäule oder mehrerer Körperteile.

 

Feld 2 Unternehmensnummer des Unfallversicherungsträgers

Anzugeben ist die Unternehmensnummer (Mitgliedsnummer) beim Unfallversicherungsträger (z. B. enthalten im Beitragsbescheid oder im Bescheid über die Zuständigkeit).

Feld 9 Leiharbeitnehmer/-in

Der im Unternehmen tätige Beschäftigte einer Zeitarbeitsfirma/eines Personaldienstleisters ist ein Leiharbeitnehmer. (Es liegt ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vor.)

Feld 13 Krankenkasse (Name, PLZ, Ort)

Bei gesetzlicher Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld genügt Name, PLZ und Ort der Kasse; in anderen Fällen bitte zusätzlich Art der Versicherung angeben (z. B. Privatversicherung, Rentnerkrankenversicherung, Familienversicherung, freiwillige Versicherung bei gesetzlicher Krankenkasse).

Feld 17 Ausführliche Schilderung des Unfallhergangs

Die Schilderung des Unfallhergangs soll detaillierte Angaben zum Unfall und zu seinen näheren Umständen enthalten (wo, wie, warum, unter welchen Umständen, Angabe der beteiligten Geräte oder Maschinen). Insbesondere auf die folgenden Punkte sollte die Schilderung des Unfallhergangs eingehen:

  • Anzugeben ist der Betriebsteil, in dem sich der Unfall ereignete: z. B. Büro, Schlosserei, Labor, Betriebshof, Feuerwehrhaus, Stall.
  • Anzugeben ist die Tätigkeit, die die verletzte Person ausübte. z. B. bediente einen Kunden, trug Unterlagen zum Meisterbüro, schlug einen Bolzen heraus, entlud Lieferwagen, reparierte Maschine (Art, Hersteller, Typ, Baujahr).
  • Anzugeben sind die Umstände, die den Verlauf des Unfalls kennzeichnen (unfallauslösende Umstände, welche Arbeitsmittel, wurden benutzt bzw. an welchen Maschinen und Anlagen wurde gearbeitet). z. B.: beugte sich zu weit zur Seite aus, dadurch rutschte die Leiter weg und die Person stürzte 3 m in die Tiefe, verkantete das Holz und wurde von der Holzkreissäge (Hersteller, Typ, Baujahr) erfasst, rutschte durch auf dem Boden liegenden Abfall/Schmutz/Öl/Dung aus.
  • Waren Arbeitsbedingungen wie Hitze, Kälte, Lärm, Staub, Strahlung gegeben, die mit dem Unfall im Zusammenhang stehen könnten?
  • Wurde mit Gefahrstoffen umgegangen, die mit dem Unfall im Zusammenhang stehen könnten?
  • Die Unfallschilderung kann auf der Rückseite oder auf einem Beiblatt fortgesetzt werden.
Feld 18 Verletzte Körperteile

Beispiele: Rechter Unterarm, linker Zeigefinger, linker Fuß und rechte Kopfseite

Feld 19 Art der Verletzung

Beispiele: Prellung, Knochenbruch, Verstauchung, Verbrennung, Platzwunde, Schnittverletzung

Feld 23 Zum Unfallzeitpunkt beschäftigt/tätig als

Hier einsetzen z. B. Verkäuferin, Buchhalter, Maurer, Elektroinstallateur, Krankenschwester, Landwirt, Gärtner und nicht Arbeiter, Angestellter oder Unternehmer.

Feld 25 In welchem Teil des Unternehmens ist die versicherte Person ständig tätig?

Beispiele: Büro, Lager, Schlosserei, Labor, Lebensmittelabteilung, Fabrikhof, Bauhof

Ansprechpersonen:

Bitte senden Sie Ihre ausgefüllte Unfallanzeige per Post an:

Unfallkasse Sachsen
Rosa-Luxemburg-Straße 17a
01662 Meißen

Bei Fragen zur Unfallanzeige wenden Sie sich bitte an die zentrale Einwahl

Tel.: 03521 724-0