Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)
UNTERSTÜTZT UND BERÄT IN FRAGEN ZU SICHERHEIT UND GESUNDHEIT BEI DER ARBEIT
Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Personen, die über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde nach § 7 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit § 4 der DGUV Vorschrift 2 verfügen. Unternehmer und Unternehmerinnen müssen Fachkräfte für ihre Einrichtung schriftlich bestellen.
Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit am Institut für Arbeit und Gesundheit (IAG) für Beschäftigte aus Mitgliedsbetrieben der Unfallkasse Sachsen
Der bisherige Lehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) wurde 2020 novelliert.
Diese Änderungen wirken sich bundesweit aus. Alle Ausbildungsträger, welche eine Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit anbieten, müssen auf die neue Lehrgangsstruktur umstellen.
Mit Beginn des Jahres 2021 gilt auch für Mitgliedsbetriebe der Unfallkasse Sachsen die neue Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Die Unfallkasse Sachsen wird seitdem bei der Sifa-Ausbildung vom Institut für Arbeit und Gesundheit (IAG) der DGUV unterstützt. Der neue Sifa-Lehrgang wird vollständig vom Institut für Arbeit und Gesundheit in Dresden durchgeführt.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit
Um am Lehrgang erfolgreich teilzunehmen, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
• digitales Endgerät zur Nutzung im Betrieb, zuhause und während der Präsenzphasen am IAG
• reibungsloser Internetzugang im Unternehmen und auch zuhause bei ortsunabhängigem Arbeiten
• Zeit zur Bearbeitung der Aufgaben (selbstorganisierte Lernzeit)
• Zeit zur Einhaltung des Kursplans vom IAG (Seminare, Lernerfolgskontrollen und Praxiszeit in der Einrichtung)
Eine Kostenübernahme ist an folgende Bedingungen geknüpft:
• Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für den Ausbildungslehrgang (Berufsbezeichnung Ingenieur (Bachelor oder Master), staatlich anerkannter Techniker oder Meister mit Prüfung und mindestens zweijähiger Tätigkeit in Ihrem Bereich)
• Mindesteinsatzzeit von 400 Stunden pro Jahr im Unternehmen
Branchenspezifische Ausbildung/ Ausbildungsstufe III
Werden Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, die die Ausbildungsstufe III entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert haben, ist nach § 4 Absatz 7 der DGUV Vorschrift 2 eine einmalige branchenspezifische Fortbildung notwendig. Gerne unterstützen wir Sie ebenfalls zur Fortbildung und zum Erwerb der bereichsbezogenen Kenntnisse der Ausbildungsstufe III.
Ansprechpersonen:
branchenübergreifend
Frau Möhler
Tel.: 03521 724-301
branchenspezifisch
die für Ihren Bereich zuständige Aufsichtsperson finden Sie auf den jeweiligen Branchenseiten unter Sicherheit & Gesundheit.