Gesundheitsdienst und Pflege

Aktuelles

topeins Ausgabe 01/2023

Die neue Ausgabe des topeins - Das Magazin für Führungskräfte - ist online.

Am 2. Februar 2023 tritt die Corona-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft

In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege gelten weiterhin spezifische Regelungen des Infektions­schutz­gesetzes.

i-Punkt Ausgabe 02/2022

Die neue Ausgabe i-Punkt 02/2022 ist online.


Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19-Erkrankungen

COVID-19 und Unfallversicherungsschutz für Versicherte im Gesundheitswesen

Beschäftigten im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium, die an COVID-19 erkrankt sind, kann die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 muss nachweislich beruflich erworben sein.

Beispiele für berufsbedingte Kontakte mit dem Coronavirus, die unter Unfallversicherungsschutz stehen:
  • Berufsbedingte Kontakte mit dem Coronavirus können zum Beispiel durch Kontakt mit infizierten Personen im Krankenhaus oder beim Transport von Infizierten im Krankenwagen stattfinden.
  • Weiterhin kann ein berufsbedingter Kontakt in Laboratorien erfolgen, in denen Verdachtsproben auf Erreger untersucht werden. In all diesen Fällen greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

In der aktuellen Situation kann es dazu kommen, dass die Versorgung der medizinischen Einrichtungen mit der notwendigen Ausstattung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus (zum Beispiel geeignete Atemschutzmasken) nicht immer sichergestellt werden kann. Sollte in einer Einrichtung die notwendige Schutzausrüstung nicht vorhanden sein, schließt dies im Falle einer beruflich erworbenen Infektion den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht aus.

Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn versicherte Personen bei ihrer Arbeit arbeitsschutzrechtliche Vorgaben oder die Hygieneregeln des Robert Koch-Instituts nicht beachten (zum Beispiel weil sie beim Umgang mit erkrankten Patienten keine der im Betrieb vorhandenen Atemschutzmasken oder Handschuhe tragen).

In welchen Fällen können die Kosten der SARS-CoV-2-Testung von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden?

SARS-CoV-2-Testungen können unabhängig von ihrem Ergebnis nur von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden, wenn die betroffenen Versicherten

  • im Infektionszeitraum in einem nach BK-Nr. 3101 privilegierten Beschäftigungsbereich tätig waren,
  • direkten Kontakt zu einer Indexperson hatten und
  • Krankheitserscheinungen bestehen.
Ist bei Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion ein Durchgangsarztbericht zu erstatten?

Grundsätzlich nein, da es sich um eine Allgemeingefahr und somit nicht um einen Arbeitsunfall handelt.

Unternehmerinnen und Unternehmer können eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige stellen, wenn
  • Beschäftigte positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden und entsprechende Krankheitssymptome zeigen
  • der Infektionsweg über die berufliche Tätigkeit vermutet wird.

Anzeige der Unternehmerin/des Unternehmers bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit (PDF)

Gesetzliche Unfallversicherung und DIVI informieren

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin stellen obige und weitere Informationen zusammengefasst in einer Informationsschrift zur Verfügung. Bitte folgen Sie hierzu nachfolgendem Link, unter welchem Sie die Informationsschrift bei Bedarf auch als PDF herunterlagen können:

COVID-19 als Berufskrankheit – Informationen für Beschäftigte im Gesundheitswesen (PDF)


Präventionsleistungen

Unsere Aufgabe: Prävention mit allen geeigneten Mitteln.

Wir sorgen für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe. Nachhaltig und praxisnah gelingt Prävention durch die Beratungs- und Überwachungstätigkeit unserer Aufsichtspersonen und ein umfangreiches Seminar-, Projekt- und Informationsangebot.

Zum Zuständigkeitsbereich gehören die Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, deren Trägerschaft bei Gemeinden, Städten, Landkreisen oder beim Freistaat liegt, wie:

  • Krankenhäuser/ Kliniken,
  • Universitätskliniken,
  • Fachkrankenhäuser für Psychiatrie/ Maßregelvollzug,
  • Wohn-, Senioren-, Behinderten-, Jugend-, Pflegeheime, Ambulante Dienste,
  • Werkstätten für Menschen mit körperlich-geistigen Behinderungen,
  • Kur- und Rehabilitationseinrichtungen,
  • Berufsfachschulen des Gesundheitsdienstes,
  • Medizinische Laboratorien und Untersuchungsämter

Hinweis: Einrichtungen in privater und freigemeinnütziger Trägerschaft sind bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege versichert.

Wir beraten Sie gern zu diesen und anderen Themen:

  • Gefährdungsbeurteilung,
  • Infektionsschutz,
  • Hautschutz,
  • rückengerechtes Arbeiten in der Pflege und Betreuung,
  • Prävention von Patienten- und Bewohnerübergriffen, 
  • geltende Unfallverhütungsvorschriften.

Ansprechpersonen:

Frau Tietze                        
Tel.: 03521 724-323
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Stadt Dresden, Stadt Leipzig, LK Erzgebirge, LK Nordsachsen, LK Meißen

N.N.
Tel.: 03521 724-317
sekretariat.praevention
@uksachsen.de

LK Leipzig, LK Zwickau, Stadt Chemnitz, LK Mittelsachsen

Herr Jentsch
Tel.: 03521 724-307
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LK Vogtland, LK Sächsische Schweiz - Osterzgebirge, LK Bautzen, LK Görlitz