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DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen

Standardwerk der Arbeitsmedizin erstmals kostenlos im Download

topeins Ausgabe 03/2024

Die neue Ausgabe des topeins - Das Magazin für Führungskräfte - ist online.

Unterstützung bei Fragen zu Cannabis bei der Arbeit

Wie sollten Arbeitgebende mit Beschäftigten umgehen, die offensichtlich unter dem Einfluss von Cannabis stehen?

Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19-Erkrankungen

COVID-19 und Unfallversicherungsschutz für Versicherte im Gesundheitswesen

Beschäftigten im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium, die an COVID-19 erkrankt sind, kann die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 muss nachweislich beruflich erworben sein.

Ist bei Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion ein Durchgangsarztbericht zu erstatten?

Grundsätzlich nein, da es sich um eine Allgemeingefahr und somit nicht um einen Arbeitsunfall handelt.

Gesetzliche Unfallversicherung und DIVI informieren

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin stellen obige und weitere Informationen zusammengefasst in einer Informationsschrift zur Verfügung. Bitte folgen Sie hierzu nachfolgendem Link, unter welchem Sie die Informationsschrift bei Bedarf auch als PDF herunterlagen können:

COVID-19 als Berufskrankheit – Informationen für Beschäftigte im Gesundheitswesen (PDF)

Beschäftigten im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium, die an COVID-19 erkrankt sind, kann die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 muss nachweislich beruflich erworben sein.

Beispiele für berufsbedingte Kontakte mit dem Coronavirus, die unter Unfallversicherungsschutz stehen:
  • Berufsbedingte Kontakte mit dem Coronavirus können zum Beispiel durch Kontakt mit infizierten Personen im Krankenhaus oder beim Transport von Infizierten im Krankenwagen stattfinden.
  • Weiterhin kann ein berufsbedingter Kontakt in Laboratorien erfolgen, in denen Verdachtsproben auf Erreger untersucht werden. In all diesen Fällen greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Unternehmerinnen und Unternehmer können eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige stellen, wenn
  • Beschäftigte positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden und entsprechende Krankheitssymptome zeigen
  • der Infektionsweg über die berufliche Tätigkeit vermutet wird

Anzeige der Unternehmerin/des Unternehmers bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit (PDF)


Präventionsleistungen

Unsere Aufgabe: Prävention mit allen geeigneten Mitteln.

Wir sorgen für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe. Nachhaltig und praxisnah gelingt Prävention durch die Beratungs- und Überwachungstätigkeit unserer Aufsichtspersonen und ein umfangreiches Seminar-, Projekt- und Informationsangebot.

Zum Zuständigkeitsbereich gehören die Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, deren Trägerschaft bei Gemeinden, Städten, Landkreisen oder beim Freistaat liegt, wie:

  • Krankenhäuser/ Kliniken,
  • Universitätskliniken,
  • Fachkrankenhäuser für Psychiatrie/ Maßregelvollzug,
  • Wohn-, Senioren-, Behinderten-, Jugend-, Pflegeheime, Ambulante Dienste,
  • Werkstätten für Menschen mit körperlich-geistigen Behinderungen,
  • Kur- und Rehabilitationseinrichtungen,
  • Berufsfachschulen des Gesundheitsdienstes,
  • Medizinische Laboratorien und Untersuchungsämter

Hinweis: Einrichtungen in privater und freigemeinnütziger Trägerschaft sind bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege versichert.

Wir beraten Sie gern zu diesen und anderen Themen:

  • Gefährdungsbeurteilung,
  • Infektionsschutz,
  • Hautschutz,
  • rückengerechtes Arbeiten in der Pflege und Betreuung,
  • Prävention von Patienten- und Bewohnerübergriffen, 
  • geltende Unfallverhütungsvorschriften.

Ansprechpersonen:

Frau Tietze                        
Tel.: 03521 724-323
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Stadt Dresden, Stadt Leipzig, LK Erzgebirge, LK Nordsachsen, LK Meißen

 

Frau Schindler
Tel.: 03521 724-319
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LK Leipzig, LK Zwickau, Stadt Chemnitz, LK Mittelsachsen

Herr Jentsch
Tel.: 03521 724-307
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LK Vogtland, LK Sächsische Schweiz - Osterzgebirge, LK Bautzen, LK Görlitz