Versicherte Personengruppen

Hätten Sie's gewusst? Jeder Dritte im Freistaat Sachsen genießt Unfallversicherungsschutz durch uns - ohne Antrag und völlig kostenlos. Was die Berufsgenossenschaften für die gewerbliche Wirtschaft, leisten die Unfallkassen für die Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst. Doch damit ist noch lange nicht Schluss. Ob Schüler oder Student, ob Blutspender, Haushaltshelfer, Gerichtszeuge oder Kamerad bei der Freiwilligen Feuerwehr - nicht nur Vielzahl sondern auch Vielfalt bestimmt unsere Versichertengemeinschaft.

Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit

Nur wer zum Kreis der versicherten Personen gehört, d. h. nach Gesetz oder Satzung überhaupt unfallversicherungsrechtlich geschützt ist, kann Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Anders als bei einer privaten Unfallpolice ist man in der „gesetzlichen“ nicht „rund um die Uhr“ versichert, sondern immer nur in Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit. So sind Personen, die bei Unglücksfällen - wie einem Verkehrsunfall – Hilfe leisten und dabei verletzt werden, versichert. Ist aber die Hilfeleistung beendet, erlischt auch der Unfallversicherungsschutz wieder. Also: Erst eine bestimmte Tätigkeit, die versichert ist, macht jemand zu einer versicherten Person. Wir haben die gängigsten Personengruppen zusammengefasst, gemeinsam mit Hinweisen, wo von der Versicherungsschutz jeweils abhängt. Doch steckt der Teufel bekanntlich im Detail, deshalb schauen wir uns Ihren konkreten Fall besser ganz genau an. Gern beantworten wir Ihre Fragen.

Wenn sie als Arbeiter, Angestellte und Auszubildende bei Behörden, Ämtern und Dienststellen der Kommunen und des Freistaates tätig sind, sowie an Schulen, Hochschulen und Universitäten, in Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen der Freistaat, Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen überwiegend beteiligt sind.

Nicht versichert sind Beamte und ihnen gleichgestellte Personen.

Wann sind Beschäftigte versichert?

Versicherungsschutz besteht während der Berufsausübung und bei allen Tätigkeiten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem Zusammenhang stehen. Aber auch auf direkten Wegen von oder zur Arbeitsstätte und auf Betriebswegen im Außendienst und auf Dienstreisen. Bei Gemeinschaftsveranstaltungen wie zum Beispiel offiziellen Betriebsausflügen oder Weihnachtsfeiern sind Beschäftigte ebenfalls versichert, ebenso beim Betriebssport, wenn er dem Ausgleich der Arbeitsbelastung dient und keinen Wettkampfcharakter hat.

Nicht versichert sind eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie Essen und Trinken, Schlafen oder wenn man den Arbeitsweg aus privaten Gründen unterbricht.

Kinder sind während des Besuchs von Tageseinrichtungen versichert. Hierzu zählen Kindertagesstätten, Krippen und Horte genauso wie die Betreuung durch anerkannte Tagesmütter und -väter. Voraussetzung ist, dass das zuständige Amt die Pflegeperson und ihre Tätigkeit als geeignet anerkannt hat.

Wann sind Kinder versichert?

Versichert sind Kinder während des Aufenthaltes in der Tageseinrichtung oder bei der Tagesmutter / dem Tagesvater, außerdem auch auf den direkten Wegen von und zur Tageseinrichtung, zur Tagesmutter oder zum Tagesvater, ferner bei Ausflügen und Wanderungen und während gemeinsamer Veranstaltungen, zum Beispiel Weihnachtsfeiern und auf Ausfahrten.

Schüler und Studierende sind versichert während des Besuchs von allgemein- und berufsbildenden Schulen, von Hochschulen und Universitäten.

Wann sind Schülerinnen und Schüler versichert?

Versicherungsschutz besteht während des Unterrichtes und der Pausen. Schüler sind aber auch versichert auf den direkten Wegen von und zur Schule, auf Ausflügen und Wanderungen, während Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule, zum Beispiel Schul- oder Klassenfesten auf Sportfesten und Klassenreisen. Ebenso gilt der Schutz bei Betreuungsmaßnahmen, die vor oder nach dem Unterricht stattfinden und in den organisatorischen Bereich der Schule fallen, wie Hausaufgabenhilfe.

Nicht versichert sind die Erledigung von Hausaufgaben daheim, private Nachhilfe, eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie Essen und Trinken, Schlafen sowie Freizeitgestaltung während einer Klassenreise oder wenn Wege aus privaten Gründen unterbrochen werden.

Wann sind Studierende versichert?

Versicherungsschutz besteht für immatrikulierte Studierende während des Besuchs von Vorlesungen, Seminaren und Kursen der Universität oder Hochschule. Studierende sind aber auch versichert auf den direkten Wegen von und zur Lehranstalt, beim Besuch von studienbezogenen Veranstaltungen wie Kursen, Repetitorien der Hochschule oder Laborpraktika. Weiterhin gelten Exkursionen und Studienfahrten, die in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule fallen als versichert, ebenso wie studienbezogene Forschungstätigkeit, wenn sie im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule durchgeführt wird.

Ferner gilt man als versichert, während des allgemeinen Sportbetriebes der Hochschule, beim Besuch der Hochschulbibliothek genauso wie bei studienbezogenen Einzeltätigkeiten, zum Beispiel Interviews aber auch praktische Tätigkeiten im Rahmen von Diplom- und Doktorarbeiten, soweit diese im räumlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule durchgeführt werden.

Nicht versichert sind Studien und Arbeiten im privaten Bereich, eigenverantwortlich ausgewählte Praktika, privat organisierte Bildungs- und Studienfahrten, Tätigkeiten während einer Beurlaubung und eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie Essen und Trinken oder wenn die versicherten Weges aus privaten Gründen unterbrochen werden.

Download des Artikel "Generation Praktikum" (Auszug aus Punkt 1/2018: S. 30 – 31)

Personen, die ein Privathaushalt beschäftigt, sind bei uns versichert. Hierzu zählen unter anderem Haushaltshilfen, Reinigungskräfte, Babysitter und Helfer im Garten. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird und die Haushaltshilfe mit dem/der haushaltsführenden Person nicht verwandt oder verschwägert ist.

Private Pflegekräfte, die einen pflegebedürftige Menschen, zum Beispiel einen Familienangehörigen, Freund oder Nachbarn in seiner häuslichen Umgebung pflegen, sind ebenfalls über uns versichert.

Wann sind Haushaltshilfen versichert?

Versicherungsschutz besteht während der Tätigkeiten im Haushalt, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem Zusammenhang stehen, außerdem alle direkten Wegen von oder zur Arbeitsstätte und bei Tätigkeiten außerhalb des Haushaltes, wie Einkaufen oder Abholen der zu betreuenden Kinder.

Nicht versichert sind eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie Essen und Trinken, Schlafen oder Wege, die aus privaten Gründen unterbrochen werden.

Melden Sie Ihre Haushaltshilfen an!

Achtung: Wer eine Hilfe in seinem Privathaushalt beschäftigt, muss sie gegen Arbeitsunfälle versichern. Das ist nur bei der Minijob-Zentrale oder der Unfallkasse möglich, nicht bei einer privaten Unfallversicherung.

Wann sind Pflegepersonen versichert?

Versichert sind regelmäßige Pflegetätigkeiten bei Personen ab Pflegegrad 2, wenn sie nicht erwerbsmäßig in der häuslichen Umgebung erfolgen und einen Umfang von mindestens 10 Stunden/Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage/Woche betragen und insoweit diese Tätigkeiten in die Bemessung des Pflegegrades eingeflossen sind.

Weiterführende Information unter  DGUV: Pflegepersonen

Menschen, die sich selbstlos für andere einsetzen, sind versichert. Dieser Versicherungsschutz besteht für alle, die bei Unglücksfällen, Gefahr oder Not Hilfe leisten, zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall, einem Brand oder bei Gefahr durch Ertrinken, ebenso für den, der sich bei Verfolgung oder Festnahme eines Straftäters einsetzt, etwa einen Einbrecher festhält oder sich zum Schutz eines Angegriffenen einsetzt. Versichert ist, wer von einer öffentlich-rechtlichen Institution zur Unterstützung bei einer Diensthandlung herangezogen wird, zum Beispiel von einem Polizeibeamten oder wer als Zeuge von einer berechtigten öffentlichen Stelle zur Beweiserhebung herangezogen wird.

Auch bei einer Hilfeleistung im Ausland besteht Versicherungsschutz, wenn die Helferin oder der Helfer den Wohnsitz in Deutschland hat oder sich gewöhnlich hier aufhält.

Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder für Kitas, allgemeinbildende Schulen, Hochschulen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung einer Gebietskörperschaft ehrenamtlich, also unentgeltlich tätig werden, sind bei uns versichert. Eine Aufwandsentschädigung stellt kein Entgelt dar. Wer ehrenamtlich tätig ist, handelt freiwillig und unentgeltlich in einem organisatorischen Rahmen. Die Tätigkeit kommt anderen zu Gute (keine Selbsthilfe). Es wird eine Aufgabe („Amt“) übertragen.

Hierzu zählen zum Beispiel: Mandatsträger im kommunalen oder bürgerschaftlichen Bereich, etwa Stadt- und Gemeinderäte, ehrenamtliche Richterinnen, Richter, Schöffinnen und Schöffen, gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, Wahlhelfer, Elternvertreter und Schülerlotsen oder vom Vormundschaftsgericht bestellte Betreuerinnen und Betreuer.

Auch Menschen, die sich in privatrechtlichen Organisationen, zum Beispiel einem Verein, im Auftrag oder mit Einwilligung einer Gebietskörperschaft bürgerschaftlich engagieren, sind versichert. Beispiele: Eine Jugendgruppe übernimmt im städtischen Auftrag eine "Bachpatenschaft".

Nicht unter Versicherungsschutz stehen Tätigkeiten für Parteien und Gewerkschaften. Sie sind keine Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Wann sind Ehrenamtliche versichert?

Bei der Ausübung ihres Ehrenamtes sind ehrenamtlich tätige Menschen versichert. Hierzu zählen zum Beispiel die Ausschusssitzung eines Mandatsträgers, Elternratssitzungen, Schul- und Klassenkonferenzen, Einsätze und Übungen von Katastrophenschutzhelfern oder auch die Renovierung von Klassenräumen durch einen Schulverein. Aber auch die mit dem Ehrenamt zusammenhängenden Schulungen, Lehrgänge und direkten Wege stehen unter Versicherungsschutz.

Nicht versichert sind eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, zum Beispiel die Unterbrechung eines Weges aus privaten Gründen.

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz während der Verrichtung des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) im Freistaat Sachsen

Personen, welche sich zum Bundesfreiwilligendienst verpflichten, stehen während dieser Zeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers bestimmt sich nach der Einsatzstelle. Somit ist die Unfallkasse Sachsen zuständig, wenn sich ein Unfall im Rahmen dieser Tätigkeit bei einer sächsischen Gemeinde/Kommune oder in einer Einrichtung des Freistaates Sachsen ereignet. Zuständig für die Erstellung der Unfallanzeige ist die Einsatzstelle.

  • Unfreie Personen, zum Beispiel Strafgefangene der Justizvollzugsanstalten in Sachsen.
  • Personen, die wie Beschäftigte tätig werden.
  • Gemeinnützige Arbeit, die Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II leisten

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