Berufskrankheit
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der sogenannten Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste), der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV), aufgeführt sind. Umfangreiche Informationen zu Berufskrankheiten, insbesondere zur Meldung einer Berufskrankheit, der Liste der Berufskrankheiten und den Anerkennungsvoraussetzungen finden Sie auf der Homepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
Auszug aus dem SGB VII § 9
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. In der Rechtsversordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind.
Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form (§ 193 Abs. 8) unverzüglich anzuzeigen. Die Ärzte oder Zahnärzte haben die Versicherten über den Inhalt der Anzeige zu unterrichten und ihnen den Unfallversicherungsträger und die Stelle zu nennen, denen sie die Anzeige übersenden. §193 Punkt 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Formulare für die Verdachtsanzeige Berufskrankheit
Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit (PDF)
Anzeige des Unternehmers bei Verdacht auf eine Berufskrankheit (PDF)
Hinweise zum Ausfüllen der Verdachtsanzeige
Verdachtsanzeige durch Unternehmer
Die frühzeitige Anzeige über Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit (BK) liegt vor allem im Interesse der Versicherten. Je früher die Unfallkasse Sachsen von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer BK Kenntnis erhält, desto eher kann das Feststellungsverfahren zur Prüfung von Leistungsansprüchen (Individualprävention, Rehabilitation, Leistungen in Geld etc.) beginnen. Ein sorgfältiges und vollständiges Ausfüllen erspart für die Versicherten zeitraubende Verzögerungen im Feststellungsverfahren. Haben die Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei Versicherten ihrer Unternehmen eine BK vorliegen könnte, sind sie nach § 193 Abs. 2 SGBVII gesetzlich verpflichtet, dies der Unfallkasse Sachsen anzuzeigen.
Wer hat die Anzeige zu erstatten?
Anzeigepflichtig ist der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter. Bevollmächtigte sind Personen, die ausdrücklich vom Unternehmer zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind.
Wann ist die Anzeige zu erstatten?
Die Anzeige ist zu erstatten, wenn der Unternehmer bzw. der Bevollmächtigte aufgrund seines persönlichen Kenntnisstandes Anhaltspunkte dafür hat, dass eine BK vorliegen könnte. Seit Inkrafttreten des SBGVII am 01.01.1997 ist die Anzeigepflicht des Unternehmers in §193 Abs. 2 SGBVII geregelt. Die Anzeige ist hiernach nicht erst bei Vorliegen einer BK zu erstatten, sondern bereits bei Vorhandensein von Anhaltspunkten. Schon Hinweise auf die Möglichkeit einer BK (am Arbeitsplatz des Versicherten kommen Stoffe bzw. Einwirkungen vor, die mit der aufgetretenen Krankheit in einem Zusammenhang stehen können) reichen aus, um die Anzeigepflicht zu begründen. Nur wenn die Unfallkasse Sachsen zu einem frühen Zeitpunkt von dem Krankheitsfall erfährt, kann sie vorbeugend tätig werden. Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der Unternehmer von den Anhaltspunkten für eine BK Kenntnis erlangt hat. Für jeden Erkrankungsfall ist eine gesonderte Anzeige auszufüllen. Auch wenn die BK plötzlich wie ein Arbeitsunfall auftritt, ist die BK-Anzeige und nicht die Unfall-Anzeige zu verwenden.
In welcher Anzahl ist die Anzeige zu erstatten? Wohin ist sie zu senden?
Die Anzeige ist der Unfallkasse Sachsen zu übersenden. Eine Durchschrift ist für die Unterlagen des Unternehmens bestimmt. Eine Durchschrift ist dem Personalrat auszuhändigen. Die Anzeige ist vom Personalrat mit zu unterzeichnen.
Wer ist von der Anzeige zu informieren?
Versicherte, für die eine Anzeige erstattet wird, sind auf ihr Recht hinzuweisen, dass sie eine Kopie der Anzeige verlangen können. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sind durch den Unternehmer oder seinen Bevollmächtigten über die BK-Anzeige zu informieren.
Was ist bei Todesfällen, besonders schweren Berufskrankheiten und Massenerkrankungen zu beachten?
Todesfälle, besonders schwere Berufskrankheiten (wie z. B. Krebserkrankungen) und Massenerkrankungen sind sofort bestenfalls telefonisch der Unfallkasse Sachsen zu melden
Feld 2 Unternehmensnummer des Unfallversicherungsträgers
Anzugeben ist die Unternehmensnummer (Mitgliedsnummer) bei der Unfallkasse Sachsen (z. B. enthalten im Beitragsbescheid oder im Bescheid über die Zuständigkeit).
Feld 9 Leiharbeitnehmer/-in
Der im Unternehmen tätige Beschäftigte einer Zeitarbeitsfirma/eines Personaldienstleisters ist ein Leiharbeitnehmer (es liegt ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vor).
Feld 13 Krankenkasse (Name, PLZ, Ort)
Bei gesetzlicher Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld genügen Name und Ort der Kasse; in anderen Fällen bitte Art der Versicherung angeben (z. B. Privatversicherung, Rentnerkrankenversicherung, Familienversicherung, freiwillige Versicherung bei gesetzlicher Krankenkasse).
Feld 14 Welche Krankheitserscheinungen liegen vor, die Anhaltspunkte für die Anzeige bilden? Welche Beschwerden äußert die versicherte Person? Auf welche gefährdenden Einwirkungen und Stoffe führt die versicherte Person die Beschwerden zurück?
Es sollen die Krankheitserscheinungen und die Art der aufgetretenen Veränderungen/Beeinträchtigungen möglichst konkret beschrieben werden.
Feld 15. Welche gefährdenden Tätigkeiten hat die versicherte Person ausgeübt? Welchen gefährdenden Einwirkungen und Stoffen war die versicherte Person bei der Arbeit ausgesetzt?
Anzugeben sind diejenigen Stoffe, Einwirkungen oder Tätigkeiten, die mit den unter 14 beschriebenen Krankheitserscheinungen in Verbindung stehen können (z. B. Lärm, Feuchtarbeit, Asbest, Lösungsmittel etc.).
Feld 17. Wurden die unter Nummer 15 genannten Gefährdungsfaktoren am Arbeitsplatz der versicherten Person überprüft (z.B. Gefährdungsbeurteilung, Messungen)?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Nach § 5 ArbSchG sind Gefährdungsbeurteilungen gesetzlich vorgesehen und daher, soweit vorhanden, immer beizufügen.
Verdachtsanzeige durch Ärzte
Die unverzügliche Anzeige eines ärztlich begründeten Verdachts auf das Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) liegt vor allem im Interesse der Versicherten. Je früher die Unfallkasse Sachsen von einem solchen Verdacht Kenntnis erhält, desto eher kann sie das Feststellungsverfahren zur Prüfung von Leistungsansprüchen (Individualprävention, Rehabilitation, Leistungen in Geld etc.) beginnen und ggf. im Sinne der Generalprävention tätig werden. Ein sorgfältiges und vollständiges Ausfüllen erspart den Versicherten Verzögerungen im Feststellungsverfahren.
Jeder Arzt (Zahnarzt, Hausarzt etc.) ist nach § 202 SGBVII gesetzlich verpflichtet, die BK-Anzeige zu erstatten, und zwar auch dann, wenn der Versicherte widerspricht; er kann nur davon absehen, wenn er definitiv weiß, dass diese BK bereits ärztlich gemeldet ist.
Wann ist die Anzeige zu erstatten?
Die Anzeige ist zu erstatten, wenn der ärztlich begründete Verdacht besteht, dass eine Erkrankung nach der Berufskrankheitenliste (Anlage der BK-Verordnung) vorliegt. Ist die Erkrankung in der Liste nicht aufgeführt (Fälle des § 9 Abs. 2 SGBVII) kann eine Anzeige nur mit dem Einverständnis des Versicherten erstattet werden. Die aktuelle BK-Liste kann bei der Unfallkasse Sachsen angefordert
werden. Wichtige Hinweise zu den einzelnen Listenberufskrankheiten enthalten die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung veröffentlichten Merkblätter für die ärztliche Untersuchung, die im Buchhandel erhältlich sind.
Darüber hinaus enthalten - soweit vorhanden - die ausführlichen wissenschaftlichen Begründungen für die Aufnahme einer Krankheit in die BK-Liste, die vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat, Sektion Berufskrankheiten erarbeitet worden sind, substantiierte Informationen. Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn die Krankheitserscheinungen mit den zu erfragenden persönlichen Arbeitsbedingungen in einem Zusammenhang stehen könnten (z. B. Handekzeme bei Maurern, Malern, Krankenschwestern, Reinigungspersonal; Rhinopathie bei Tierpflegern, Bäckern; Schwerhörigkeit bei Schmieden, früherer Umgang mit Asbest; Voraussetzung ist, dass Stoffe verwendet wurden/Einwirkungen vorlagen, die mit der Erkrankung in eine Wechselbeziehung gebracht werden können). Die Anzeige ist unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, vom Arzt zu erstatten.
In welcher Anzahl ist die Anzeige zu erstatten? Wohin ist sie zu senden?
Die Anzeige ist entweder dem vermutlich zuständigen UV-Träger oder der für den Beschäftigungsort des Versicherten zuständigen Landesbehörde für den medizinischen Arbeitsschutz (in Sachsen: Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) zu erstatten. Eine Durchschrift ist für die Unterlagen des Arztes vorgesehen.
Was ist bei Todesfällen, besonders schweren Berufskrankheiten und Massenerkrankungen zu beachten?
Todesfälle, besonders schwere Berufskrankheiten (wie z. B. Krebserkrankungen) und Massenerkrankungen sind außerdem sofort - am besten telefonisch - der Unfallkasse Sachsen oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle zu melden.
Feld 11 Krankheitserscheinungen, Beschwerden der versicherten Person, Ergebnis der Untersuchung mit Diagnose (Befundunterlagen bitte beifügen), Angaben zur Behandlungsbedürftigkeit.
Neben den Krankheitserscheinungen sind die erhobenen Befunde und Untersuchungsergebnisse z.B. des Urins, des Blutes, von Hauttestungen, Röntgenuntersuchungen, Audiogrammen und Ähnliches anzugeben und beizufügen. Der Untersuchungsbefund kann auf einem Beiblatt fortgesetzt werden. Sonstige Unterlagen (z. B. Vorsorgeuntersuchungsunterlagen, Krankenhausentlassungsberichte etc.) sind ebenfalls beizufügen.
Feld 13 Erkrankungen oder Bereiche von Erkrankungen, die mit dem Untersuchungsergebnis in einem ursächlichen Zusammenhang stehen können.
Es wird insbesondere um Angaben zu gleichen oder ähnlichen früheren Erkrankungen gebeten.
Feld 14 Welche gefährdenden Einwirkungen und Stoffe am Arbeitsplatz bzw. welche Tätigkeiten werden für die Entstehung der Erkrankung als ursächlich angesehen? Welche Tätigkeiten übt/übte die versicherte Person wie lange aus?
Hier sollen Angaben über gefährdende Stoffe und Einwirkungen, denen der Versicherte an seinem Arbeitsplatz ausgesetzt war/ist, gemacht werden.
Feld 17 Krankenkasse (Name, PLZ, Ort)
Bei gesetzlicher Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld genügen Name und Ort der Kasse; in anderen Fällen bitte Art der Versicherung angeben (z. B. Privatversicherung, Rentnerkrankenversicherung, Familienversicherung, freiwillige Versicherung bei gesetzlicher Krankenkasse).
Feld 19 Die/der Unterzeichnende bestätigt, die versicherte Person über den Inhalt der Anzeige und den Empfänger/die Empfängerin (Unfallver¬sicherungsträger oder für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde) informiert zu haben.
Nach § 202 Satz 2 SGBVII ist der Arzt verpflichtet, den Versicherten über den Inhalt der Anzeige zu unterrichten und den UV-Träger bzw. die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle zu benennen, dem/der die Anzeige übersandt worden ist.
Leistungen bei Berufskrankheiten
Liegt ein Versicherungsfall Berufskrankheit vor, erbringt die Unfallkasse Sachsen umfangreiche Leistungen entsprechend ihres gesetzlichen Auftrages. Dazu finden Sie umfangreiche Information auf der Homepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
DGUV: Rehabilitation / Leistungen.
Reha-Management von Berufskrankheiten
Entsprechend des Handlungsleitfadens der DGUV zur Rehabilitation von Berufskrankheiten wurde das Projekt Reha - Management BK in der Unfallkasse Sachsen etabliert.
Ziel des Reha- Management BK: In komplexen Fällen von Berufskrankheiten durch Koordination und Vernetzung aller notwendigen Maßnahmen der Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, sich verschlimmert oder wiederauflebt, mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken und eine zeitnahe und dauerhafte berufliche und soziale Wiedereingliederung sowie eine selbstbestimmte Lebensführung zu erreichen.
Die Identifikation eines BK- Falls als möglicher Reha- Management- BK Fall erfolgt unmittelbar nach der Meldung der BK über persönlichen Kontakt in der Unfallkasse Sachsen in Form einer BK- Sprechstunde, beim Versicherten zu Hause oder über ein vereinbartes Telefonat mit dem Versicherten nach standardisierten Abfragen insbesondere zum Reha – Bedarf durch die Versichertenbetreuer BK.