Abwasser: Publikationen

Kompendium Arbeitsschutz

Die Wissensplattform für gute Prävention

Unter Kompendium Arbeitsschutz (KompAS) stellen wir Ihnen ab sofort alle relevanten Informationen zu Ihrer Branche aktuell und übersichtlich zur Verfügung. Dazu zählen:

  • Unfallverhütungsvorschriften der DGUV
  • Regeln, Grundsätze und Informationen der DGUV
  • Staatliche Vorschriften und Verordnungen
  • Staatliche Regeln
  • Technische Regeln

 

Zugang

Für den Zugang benötigen Sie die ersten sechs Ziffern Ihrer Mitgliedsnummer bei der UK Sachsen und die Postleitzahl Ihres Hauptunternehmens.
Überbetriebliche sicherheitstechnische und betriebsärztliche Dienste sowie andere interessierte Personengruppen wenden sich für die Nutzung bitte an die zu betreuende Einrichtung.

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Artikel aus dem i-Punkt

Sicherheit

Sicherheit in Schächten und ähnlichen Bauwerken
Nässe, Enge und Dunkelheit sind keine angenehmen Arbeitsbedingungen. Und dennoch gibt es Menschen, die diesem Milieu nicht ausweichen können. Sie warten Schächte für Trink‑ und Abwasser oder reparieren Abläufe von Frei‑ und Hallenbädern oder Springbrunnen. Egal wozu die Schachtbauwerke dienen, die grundlegenden Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betrieb sind für alle gleichermaßen zu beachten.

Um Gefährdungen zu vermeiden, sind Schachtbauwerke unter Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie der technischen Regeln so zu planen, zu bauen und auszurüsten, dass ein regelmäßiges Einsteigen zu Bedien‑ und Wartungszwecken nicht erforderlich wird. Dies ist z. B. möglich, indem die Bedienung von Armaturen von oben erfolgt.

Lässt sich das Einsteigen bei Wartungs‑, Instandsetzungs‑ und Kontrollarbeiten im Ausnahmefall nicht vermeiden, kann nur bei geeigneter Ausführung des Bauwerks und unter Einhaltung der Sicherheitsregeln eine sichere Arbeitsweise gewährleistet werden.

Bau und Ausrüstung

Auch bei Beachtung der nachfolgenden Anforderungen können Gefährdungen nicht vollständig ausgeschlossen werden, z. B. durch Absturz, gefährliche Gase in der Atemluft oder Sauerstoffmangel.

Die nachstehende Liste enthält wichtige Anforderungen an Bau und Ausrüstung von Schächten:
  • Die Einstiegsöffnung hat eine lichte Weite von mindestens 0,8 m; nur bei Straßenschächten ist eine Weite von mindestens 0,6 m zulässig (gemäß DGUV Vorschrift 22 „Abwassertechnische Anlagen“).
  • Es ist eine Haltevorrichtung (z. B. Holm der Steigleiter) vorhanden, die mindestens 1 m über die Einstiegsstelle herausragt.
  • Ein trittsicherer Steigeisengang oder eine geeignete Steigleiter ist vorhanden; der Abstand von der Einstiegsstelle zum ersten Steigeisen bzw. zur ersten Leitersprosse ist so gewählt, dass ein sicherer Übergang möglich ist (Faustregel: höchstens ein Steigeisen‑ bzw. Sprossenabstand).
  • Auf der begehbaren Seite des Steigeisenganges oder der senkrechten Steigleiter ist ein Abstand zu festen Bauteilen von mindestens 0,65 m eingehalten (gemäß DGUV Regel 103‑008 „Steiggänge in Behältern und umschlossenen Räumen“).
  • Bei Absturzhöhen von mehr als 5 m sind zusätzliche Maßnahmen gegen Absturz vorzusehen; in der Praxis ist bei Schachttiefen ab etwa 2 m in der Regel eine Seilsicherung erforderlich, wenn Gefährdungen nicht ausgeschlossen werden können (siehe DGUV Vorschrift 22 und DGUV Regel 103‑003).
  • Die lichte Weite des Schachtes beträgt mindestens 1 m; Einbauten sind so anzuordnen, dass ausreichende Bewegungsfreiheit verbleibt.
  • Auf der Schachtsohle ist eine ausreichend große Standfläche vorhanden; die zu bedienenden Armaturen sind gefahrlos zu erreichen.
  • Schwere Abdeckungen können ohne Quetsch‑ und Klemmgefahr geöffnet werden oder sind mit geeigneten Öffnungshilfen ausgerüstet.

Im Notfall muss eine Rettung der Beschäftigten aus jedem Bauwerk, in das eingestiegen wird, möglich sein. Die Rettung muss unverzüglich durch die Beschäftigten vor Ort (insbesondere die Sicherungsperson) und ohne, dass eine weitere Person ungesichert einsteigt, erfolgen können (u. a. DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und DGUV Vorschrift 22 „Abwassertechnische Anlagen“).

Eine Voraussetzung dafür ist u. a., dass das Bauwerk eine ausreichend große Öffnung hat und die Umgebungsbedingungen so sind, dass ein Dreibock mit Sicherungs‑ und Rettungsgerät oder eine gleichwertige Einrichtung aufgestellt werden kann.

Steigschutzsysteme müssen den gültigen technischen Regeln entsprechen, eine CE‑Kennzeichnung aufweisen und mit einer geeigneten Bedienungsanleitung versehen sein (DGUV Regel 112‑198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“).

Ist für die Sicherung gegen Absturz eine Steigschutzeinrichtung (z. B. Fallschutzschiene) vorhanden, muss sichergestellt sein, dass sich der Beschäftigte vor dem Einsteigen von einem sicheren Standplatz aus einhängen kann; hierzu ist häufig eine aufsetzbare Vorrichtung erforderlich, die einen ordnungsgemäßen Übergang zur befestigten Schiene gewährleistet.

Hinweis: In der Praxis kommt es vor, dass genau dieser Aufsatz der Steigschutzschiene nicht vor Ort ist. Das birgt die Gefahr, dass der Beschäftigte ungesichert einsteigt. Das mitlaufende Auffanggerät muss beim Steigen ohne zu verhaken in der Schiene laufen und im Falle des Abrutschens sofort blockieren.

Nicht immer ist in Schächten oder engen Räumen ein fest installiertes Steigschutzsystem sinnvoll, z. B. wenn die Schiene verschmutzen kann oder die Platzverhältnisse so eng sind, dass das mitlaufende Auffanggerät nicht ungehindert durchlaufen kann. In solchen Fällen ist eine ortsveränderliche Absturzsicherung (Sicherungs‑ und Rettungsgerät mit Höhensicherungsgerät und Auffanggurt) die bessere Wahl, insbesondere wenn aufgrund der möglichen Gefährdungen im Bauwerk nur mit Sicherungsseil eingestiegen werden darf. Oberhalb des Einstiegs muss ein geeigneter Anschlagpunkt (z. B. Dreibock) vorhanden sein, der die erforderlichen Kräfte (mindestens 7,5 kN) aufnehmen kann; die Absturzsicherung darf nicht zum Heben von Lasten verwendet werden.

Ein Rückenschutz an Leitern und Steigeisengängen ist kein ausreichender Schutz gegen Absturz und ist in Schächten u.a. umschlossenen Räumen grundsätzlich verboten.

Aus Sicherheitsgründen kann ein Steigeisengang nicht einfach durch das Einstellen einer Anlegeleiter ersetzt werden, da eine schräg gestellte Leiter zudem die Einstiegsöffnung verengt und erhöht eine erhöhte Absturzgefahr birgt.

Hinweis: Ein Weglassen von Steigeisengängen in Abwasserschächten ist nicht gestattet, da dadurch die Selbstrettung der Person im Schacht verhindert bzw. stark verzögert. 

Lassen sich aus zwingenden Gründen beim Bau von Schachtbauwerken Abweichungen nicht vermeiden, sind die Gefährdungen zu beurteilen und geeignete technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen (TOP) festzulegen. Gegebenenfalls ist die zuständige Unfallkasse einzubeziehen; bei genehmigungsbedürftigen Anlagen kann zudem die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde beteiligt werden.

Für Deponieschächte gelten zusätzliche spezielle Bestimmungen; hier ist die jeweils aktuelle DGUV Regel 114-005 „Deponien“ zum Arbeiten auf Deponien heranzuziehen.

Einsteigen in Schächte und ähnliche Bauwerke

Jedes Einsteigen verlangt eine sorgfältige vorherige Prüfung der Bedingungen im Bauwerk. Eine konsequente Anwendung der in den einschlägigen Vorschriften und Regeln (insbesondere DGUV Vorschrift 1, DGUV Vorschrift 22, DGUV Regel 103‑003 und die PSA‑Regeln DGUV Regel 112‑198/‑199) geforderten Maßnahmen verhindert schwere oder tödliche Unfälle.

Aus der Gefährdungsbeurteilung, die vor Aufnahme der Arbeiten erfolgen muss, werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen abgeleitet (z. B. Freimessen, Belüftung, Sicherungsposten, PSA gegen Absturz, Atemschutz, Rettungskonzept).

Der Verantwortliche bzw. die Aufsichtsperson legt fest, welche Maßnahmen in welcher Reihenfolge umzusetzen sind; hierzu gehören insbesondere die Erstellung einer Betriebsanweisung und – für das Einsteigen in Schächte und andere umschlossene Räume – die Verwendung eines Erlaubnisscheins.

Hinweis: Es empfiehlt sich, diesen Erlaubnisschein nicht nur für die abwassertechnischen Anlagen, sondern auch für das Einsteigen in Behälter und enge Räume in anderen Bereichen zu verwenden.

Achten Sie insbesondere auf folgendes:

  • Einstiegsstelle bei Arbeiten im Verkehrsraum entsprechend StVO und einschlägigen technischen Regelwerken absichern.
  • Ausreichende Belüftung sicherstellen; reicht die natürliche Lüftung nicht aus, ist in der Regel eine blasende Lüftung vorzuziehen.
  • Vor dem Einstieg mit einem geeigneten Gaswarngerät die Luft auf ausreichenden Sauerstoffgehalt und auf gefährliche Gase im vorgesehenen Arbeitsbereich prüfen; bei längeren Arbeiten 
  • Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass sich die Atmosphäre ändern kann (z.B. durch Arbeiten, Lüftungsausfall, Nachströmen von Gasen), ist eine permanente (kontinuierliche) Messung während des gesamten Aufenthalts im Schacht erforderlich.
  • Sicherungsposten muss mit den im Schacht tätigen Versicherten ständige Verbindung halten und gegebenenfalls Maßnahmen der Rettung durchführen oder einleitet.
  • Sicherungs‑ und Rettungsausrüstung einsatzbereit vor Ort bereithalten.
  • Bei erforderlichem Atemschutz keine Filtergeräte einsetzen, wenn ein Sauerstoffmangel nicht sicher ausgeschlossen werden kann; in solchen Fällen sind geeignete Isoliergeräte nach DGUV Regel 112‑190 zu verwenden.

Trotz vorhandener Ausrüstung werden in der Praxis häufig Sicherungsmaßnahmen vernachlässigt, z. B. werden Auffanggurte nicht genutzt oder nicht angepasst, sind Steigschutzösen nicht vorhanden oder werden Haltegurte fälschlich als Auffangsystem eingesetzt – Haltegurte sind für diese Einsatzbereiche nicht zulässig.

Der Abstand zwischen Auffanggurt und mitlaufendem Auffanggerät darf in der Regel 0,3 m nicht überschreiten; zusätzliche Einbauten wie Bandfalldämpfer oder lange Sicherungsseile zwischen Gurt und Auffanggerät können zu unzulässig langen Sturzstrecken und schweren Verletzungen führen.

Um den sicheren Einsatz der PSA gegen Absturz zu gewährleisten, sind die Beschäftigten vor Beginn der Arbeiten und danach regelmäßig, mindestens einmal jährlich, durch die verantwortliche Führungskraft zu unterweisen; praktische Übungen, insbesondere zur Rettung von Personen, sind Bestandteil dieser Unterweisung. Inhalt und Teilnehmer der Unterweisung sind zu dokumentieren.

Rechtsvorschriften (Auswahl)

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und relevante Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
  • DGUV Regel 100‑001 „Grundsätze der Prävention“
  • DGUV Vorschrift 22 „Abwassertechnische Anlagen“
  • DGUV Regel 103‑003 „Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen“
  • DGUV Regel 103‑008 „Steiggänge in Behältern und umschlossenen Räumen“
  • DGUV Regel 112‑198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“
  • DGUV Regel 112‑199 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen“
  • DGUV Regel 112‑190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“

DGUV Publikationen

 

DGUV Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften):

1Grundsätze der Prävention
2Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
4Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
22Abwassertechnische Anlagen

 DGUV Regeln:

103-004 Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen
103-008 Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume
112-198  Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
112-199    Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen
112-190  Benutzung von Atemschutzgeräten

DGUV Informationen:

203-063Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz in der Abwasserentsorgung
208-016 Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten

 

Sämtliche bei der Unfallkasse Sachsen gültigen Unfallverhütungsvorschriften und und für Ihre Branche relevanten Informationen, stellen wir ab sofort im Kompendium Arbeitsschutz der UK Sachsen bereit.

Für die vielfältigen Themen, die der Unternehmer im Bereich Abwasser zu unterweisen hat, stellen wir Ihnen die DGUV-Information 203-051 „Sicherheit und Gesundheitsschutz im Abwasserbereich“zur Verfügung. Diese umfangreiche Broschüre enthält eine DVD, auf der sowohl der Inhalt in übersichtlicher Weise wiedergegeben wird, als auch Powerpointvorträge und kurze Filme zur Unterweisung zur Verfügung stehen.

Mitgliedsunternehmen können diese Broschüre kostenlos über medien@uksachsen.de beziehen.

Sie können sich Unfallverhütungsvorschriften, Regeln, Informationen, Merkblätter oder Broschüren auch direkt aus der Publikationsdatenbank unseres Dachverbandes DGUV herunterladen.

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