Abwasser: Publikationen

Kompendium Arbeitsschutz

Die Wissensplattform für gute Prävention

Unter Kompendium Arbeitsschutz (KompAS) stellen wir Ihnen ab sofort alle relevanten Informationen zu Ihrer Branche aktuell und übersichtlich zur Verfügung. Dazu zählen:

  • Unfallverhütungsvorschriften der DGUV
  • Regeln, Grundsätze und Informationen der DGUV
  • Staatliche Vorschriften und Verordnungen
  • Staatliche Regeln
  • Technische Regeln

 

Zugang

Für den Zugang benötigen Sie die ersten sechs Ziffern Ihrer Mitgliedsnummer bei der UK Sachsen und die Postleitzahl Ihres Hauptunternehmens.
Überbetriebliche sicherheitstechnische und betriebsärztliche Dienste sowie andere interessierte Personengruppen wenden sich für die Nutzung bitte an die zu betreuende Einrichtung.

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Artikel aus dem i-Punkt

Sicherheit

Sicherheit in Schächten und ähnlichen Bauwerken
Nässe, Enge und Dunkelheit sind keine angenehmen Arbeitsbedingungen. Und dennoch gibt es Menschen, die diesem Milieu nicht ausweichen können. Sie warten Schächte für Trink- und Abwasser oder reparieren Abläufe von Freibädern oder Springbrunnen. Egal wozu die Schachtbauwerke dienen, die grundlegenden Forderungen an Bau, Ausrüstung und Betrieb sind für alle gleichermaßen zu beachten.

Um Gefährdungen zu vermeiden, sind Schachtbauwerke unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften sowie der technischen Regeln so zu bauen und auszurüsten, dass ein regelmäßiges Einsteigen zu Bedienund Wartungszwecken nicht erforderlich wird. Dies wird möglich, indem man z.B. die Bedienung der Schieber o.a. Tätigkeiten von oben ausführt. Lässt sich jedoch das Einsteigen bei Wartungs-, Instandsetzungs- und  Kontrollarbeiten im Ausnahmefall nicht vermeiden, kann nur bei richtiger Ausführung des Bauwerkes und unter Einhaltung der Sicherheitsregeln eine sichere Arbeitsweise realisiert werden.

Bau und Ausrüstung

Aber auch bei Beachtung der nachfolgenden Anforderungen können Risiken nicht 100%ig ausgeschlossen werden, zum Beispiel durch Absturzgefahr, gefährliche Gase in der Atemluft oder Sauerstoffmangel.

Diese Liste enthält einige wichtige Anforderungen:

  • Hat die Einstiegsöffnung eine Weite von mindestens 0,8 m. Nur bei Straßenschächten ist eine Weite von 0,6 m zulässig. (§ 5 der UVV „Abwassertechnischen Anlagen“ GUV – V C5)
  • Ist eine Haltevorrichtung vorhanden, die 1 m über die Einstiegsstelle herausragt? (§ 5(11) GUV-V C5, Abschn. 6.1 GUV-R 177)
  • Ist ein trittsicherer Steigeisengang oder eine Steigleiter vorhanden?
  • Ist der Abstand von der Einstiegsstelle zum ersten Steigeisen nicht zu groß? Faustregel: höchstens ein Steigeisenabstand oder bei Leitern ein Sprossenabstand von oben.
  • Wird auf der begehbaren Seite des Steigeisenganges oder einer senkrechten Steigleiter ein Abstand zu festen Bauteilen von mindesten 0,65 m berücksichtigt? (Abschn. 5.4 GUV-R 177)
  • Ist bei Absturzhöhen von mehr als 5 m eine Absturzsicherung vorhanden? Bei Schachttiefen ab 2 m ist eine Seilsicherung erforderlich, wenn Gefährdungen nicht ausgeschlossen werden können. (Abschn. 5.7 GUV-R 126 einschl. Anhang)
  • Beträgt die lichte Weite des Schachtes mindestens 1 m und berücksichtigt sie die Einbauten entsprechend?
  • Ist auf der Schachtsohle eine ausreichende Standfläche vorhanden und sind die zu bedienenden Schieber gefahrlos zu erreichen?
  • Können schwere Abdeckungen ohne Quetsch- und Klemmgefahr geöffnet werden oder sind sie mit einer Öffnungshilfe versehen

Bedenken Sie immer, dass im Notfall auch eine Rettung der Beschäftigten aus jedem Bauwerk, in das eingestiegen wird, möglich sein muss! Dabei muss die Rettung ohne Verzug durch die Beschäftigten vor Ort (Sicherungsperson) und ohne, dass eine weitere Person einsteigt, erfolgen können. (§§ 34,35 GUV-V C5, § 8 GUV-V A1)

Eine Vorraussetzung dafür ist u.a., dass das Bauwerk eine ausreichend große Öffnung hat und die Umgebungsbedingungen so sind, dass ein Dreibock mit Sicherungs- und Rettungsgerät oder Gleichwertiges aufgestellt werden kann.

Steigschutzsysteme müssen unbedingt den gültigen technischen Regeln entsprechen, die CE-Kennzeichnung aufweisen und eine entsprechende Bedienanleitung haben. (GUV-R 198)

Ist für die Sicherung gegen Absturz eine Steigschutzeinrichtung (Fallschutzschiene) vorhanden, muss darauf geachtet werden, dass sich der Beschäftigte vor dem Einsteigen von einem sicheren Standplatz aus einhängen kann. Dazu ist meist eine aufsetzbare Vorrichtung erforderlich, die einen ordnungsgemäßen Übergang zur befestigten Schiene gewährleistet. In der Praxis kommt es vor, dass genau dieser Aufsatz der Steigschutzschiene nicht vor Ort ist. Das birgt die Gefahr, dass der Beschäftigte ungesichert einsteigt. Das mitlaufende Auffanggerät muss beim Steigen ohne zu verhaken in der Schiene laufen und im Falle des Abrutschens sofort blockieren.

Nicht immer ist in Schächten oder engen Räumen ein Steigschutzsystem sinnvoll, nämlich immer dann nicht, wenn die Schiene verschmutzen kann oder die Platzverhältnisse zu eng sind und das Auffanggerät nicht „durchlaufen“ kann. Dann ist eine ortsveränderliche Absturzsicherung die bessere Wahl, besonders dann, wenn aufgrund der möglichen Gefährdungen im Bauwerk nur mit Sicherungsseil eingestiegen werden darf. Für das Sicherungs- und Rettungsgerät muss oberhalb des Einstiegs ein geeigneter fester Anschlagpunkt (Dreibock o. Ä.) vorhanden  sein. Dieses Sicherungssystem muss einer Kraft von 7,5 kN standhalten und darf nicht für das Heben von Lasten genutzt werden. Ein Rückenschutz an Leitern und Steigeisengängen ist kein ausreichender Schutz gegen Absturz und ist in Schächten u.a. umschlossenen Räumen grundsätzlich verboten.

Verschiedentlich ist man der Auffassung, dass bei einem nur seltenen Erfordernis einzusteigen der Steigeisengang weggelassen werden kann und statt dessen eine Leiter in den Schacht zu stellen ist. Auch das ist aufgrund der damit entstehenden Gefährdungen nicht zulässig, zumal die schräg stehende Leiter die ohnehin geringe Öffnungsweite des Einstieges weiter einengt.

Würde vom Planer und/oder Errichter regelmäßig eine Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz durchgeführt, gäbe es in der Praxis vermutlich weniger Differenzen zu den technischen Regeln und vor allem weniger Unfallgefahren

Lassen sich aus zwingenden Gründen beim Bau von Schachtbauwerken Abweichungen nicht vermeiden, sind die Gefährdungen zu beurteilen und andere geeignete technische Maßnahmen zu ergreifen. Gegebenenfalls ist die Unfallkasse einzubeziehen und wenn es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage handelt, auch die zuständige Arbeitsschutzbehörde (in Sachsen das jeweilige Regierungspräsidium – Abt. Arbeitsschutz).

Für Deponieschächte gelten besondere Bestimmungen, bitte informierten Sie sich in der aktuellen GUV-Regel „Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Deponien“ GUV-R 127.

Einsteigen in Schächte u.ä. Bauwerke

Jedes Einsteigen verlangt eine ausreichende vorherige Prüfung der Bedingungen im Bauwerk. Eine konsequente Anwendung der in den entsprechenden Vorschriften (GUV-V C5, GUV-R 126) geforderten sicherheitstechnischen Maßnahmen verhindert schwere oder tödliche Unfälle. Leider haben sich auch in der Vergangenheit wieder derartige Unfälle ereignet ...

... ein Beschäftigter will nach Reinigungsarbeiten aus dem Sammelbehälter für technologische Abwässer aussteigen und fällt aus ungeklärter Ursache zurück in den ca. 3 m tiefen Behälter. Die Sicherungsperson läuft in den anderen Betriebsbereich und alarmiert zwei Mitarbeiter, die unverzüglich zur Unfallstelle eilen. Beide steigen ungesichert ein, um ihrem Kollegen zu helfen. Leider kommt diese Hilfe zu spät! Die beiden Helfer verunglücken ebenfalls – einer tödlich, der andere schwerst verletzt.

Aus der Gefährdungsbeurteilung (siehe Abschn. 2.2 GUV-R A 1), die vor Inbetriebnahme erfolgen muss, lassen sich die notwendigen Sicherungsmaßnahmen ableiten. Hier ist vom Verantwortlichen oder von der Aufsichtsperson festzulegen, welche Maßnahmen in welcher Reihenfolge zu ergreifen sind (§ 8 GUV-V A1). Es ist entweder eine Betriebsanweisung oder eine Befahrerlaubnis erforderlich. Dies ist in den Sicherheitsregeln, GUV-R 126, eindeutig vorgeschrieben. Es empfiehlt sich, diesen Befahrerlaubnisschein nicht nur für die abwassertechnischen Anlagen, sondern auch für das Einsteigen in Behälter und enge Räume in anderen Bereichen zu verwenden.

Achten Sie darauf:

  • bei Arbeiten im Verkehrsraum die Einstiegsstelle absichern, gemäß StVO und RSA
  • ausreichend belüften
  • reicht natürliche Belüftung nicht aus, ist eine blasende Lüftung vorzuziehen (Kanalbelüftungsgerät)
  • mit einem geeigneten Gaswarngerät vor dem Einstieg die Luft auf ausreichenden Sauerstoffgehalt und die Konzentration gefährlicher Gase im vorgesehenen Arbeitsbereich prüfen
  • permanente Luftprüfung während der Arbeiten
  • Sicherungs- und Rettungsausrüstung einsatzbereit vor Ort
  • bei erforderlichem Atemschutz auf keinen Fall ein Filtergerät benutzen, da ein ausreichender Sauerstoffgehalt der Umgebungsluft nicht garantiert ist

Fast jedem Beschäftigten der Abwasserbehandlungsanlagen sind diese Anforderungen bekannt. Trotzdem stoßen wir bei Kontrollen immer wieder auf Mitarbeiter, die die notwendigen Sicherungsmaßnahmen vernachlässigen, obwohl die Ausrüstung vorhanden ist. Da stecken Auffanggurte noch in der Originalverpackung oder wurden dem Beschäftigten nicht angepasst. Da besitzen Gurte keine Steigschutzösen für das eingebaute Steigschutzsystem bzw. haben statt eines Auffanggurtes nur einen Haltegurt; Haltegurte sind für diese Einsatzbereiche unzulässig

Obwohl der Abstand zwischen Auffanggurt und mitlaufendem Auffanggerät max. 0,3 m sein darf, wird mitunter dazwischen ein Bandfalldämpfer oder noch schlimmer ein Sicherungsseil verwendet. Dies kann im Ernstfall für den Beschäftigten verhängnisvoll sein; weil beim Absturz ein Bandfalldämpfer aufreißen und sich der Beschäftigte dadurch im Schacht erheblich verletzen kann.

Um den richtigen Einsatz der PSA gegen Absturz zu gewährleisten, sind die Beschäftigten vor Beginn der Arbeiten und danach regelmäßig, mindestens jährlich, durch die verantwortliche Führungskraft zu unterweisen, wobei dies mit praktischen Übungen zu verbinden ist. Auch die Rettung von Personen ist jährlich zu üben. Der Inhalt und die Teilnehmer der Unterweisung sind schriftlich (formlos) festzuhalten.

Rechtsvorschriften (Auswahl)

  • Arbeitsstättenverordnung, ASR 20
  • GUV-V A1 UVV Grundsätze der Prävention
  • GUV-R A1 Regel Grundsätze d. Prävention
  • GUV-V C 5 UVV Abwassertechn. Anlagen
  • GUV-V D 36 UVV Leitern und Tritte
  • GUV-R 126 Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen
  • GUV-R 177 Sicherheitsregeln für Steigeisen und Steigeisengänge
  • GUV-R 198 Benutzg. von PSA gegen Absturz
  • GUV-R 199 PSA zum Retten aus Höhen und Tiefen
  • GUV-R 191 Benutzung von Atemschutzgeräten Carin Böhme

DGUV Publikationen

 

DGUV Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften):

1Grundsätze der Prävention
2Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
4Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
22Abwassertechnische Anlagen

 DGUV Regeln:

103-004 Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen
103-008 Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume
112-198  Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
112-199    Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen
112-190  Benutzung von Atemschutzgeräten

DGUV Informationen:

203-063Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz in der Abwasserentsorgung
208-016 Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten

 

Sämtliche bei der Unfallkasse Sachsen gültigen Unfallverhütungsvorschriften und und für Ihre Branche relevanten Informationen, stellen wir ab sofort im Kompendium Arbeitsschutz der UK Sachsen bereit.

Für die vielfältigen Themen, die der Unternehmer im Bereich Abwasser zu unterweisen hat, stellen wir Ihnen die DGUV-Information 203-051 „Sicherheit und Gesundheitsschutz im Abwasserbereich“zur Verfügung. Diese umfangreiche Broschüre enthält eine DVD, auf der sowohl der Inhalt in übersichtlicher Weise wiedergegeben wird, als auch Powerpointvorträge und kurze Filme zur Unterweisung zur Verfügung stehen.

Mitgliedsunternehmen können diese Broschüre kostenlos über stopspam_9c86ae14eb4509948b19261af9edd2aa beziehen.

Sie können sich Unfallverhütungsvorschriften, Regeln, Informationen, Merkblätter oder Broschüren auch direkt aus der Publikationsdatenbank unseres Dachverbandes DGUV herunterladen.

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