Bauhöfe - Straßenunterhaltung - Wasserbau:

Häufige Fragen

Der Umgang mit Motorkettensägen zählt zu den gefährlichen Tätigkeiten. Die Beschäftigten benötigen daher entsprechende Kenntnisse, welche durch das Berufsbild (z.B. Waldarbeiter, Gärtner, Straßenwärter) oder eine fachliche Qualifikation vorzugsweise in einer forstlichen Ausbildungsstätte erworben werden kann.

Generell ist von folgender persönlicher Schutzausrüstung für diese Tätigkeiten auszugehen:

  • Schutzhelm mit Gesichts -und Gehörschutz
  • Schutzhandschuhe
  • Schnittschutzhose (Klasse entsprechend der Geschwindigkeit der Motorkettensäge)
  • Fußschutz (Sicherheitsschuh oder -stiefel) mit Schnittschutzeinlage

Im Fallbereich des Baumes dürfen sich nur die mit der Fällung des Baumes Beschäftigten aufhalten. Der Fallbereich eines Baumes ist in der Regel die Kreisfläche mit dem Radius der zweifachen Baumlänge um den zu fällenden Baum.

Bei der Fällung von Straßenbäumen ist daher zumeist eine Sperrung oder Ampelregelung vorzunehmen.

Soweit hier Geräte mit rotierenden Werkzeugen eingesetzt werden, besteht hauptsächlich die Gefahr, von den durch das Werkzeug erfassten und weggeschleuderten Teilchen getroffen zu werden.

Als Maßnahmen sind hier vorzusehen:

  • Einsatz von Freischneidern auf das notwendige Maß minimieren
  • Absuchen des Arbeitsbereiches auf Fremdkörper
  • Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zu anderen Beschäftigten von min. 15m bzw. nach Herstellerangabe
  • Verwendung einer zusätzlichen Schutzbrille unter dem Gesichtsschutz

Weitere Gefährdungen können auftreten durch:

  • Lärm ⇒ Gehörschutz tragen
  • Vibrationen ⇒ Werkzeuge auf Unwucht prüfen, abwechselnde Tätigkeiten

Kabel und Anschlussleitungen müssen für den Einsatz im Freien geeignet sein. Diese Forderungen erfüllen z.B. Gummischlauchleitungen HO7RN-F. Durch Einsatz von Fehlerstromschutzeinrichtungen sind gefährliche elektrische Körperdurchströmungen zu verhindern. Die elektrischen Betriebsmittel müssen entsprechend ihres Einsatzes entweder tropfwasser- oder spritzwassergeschützt ausgeführt sein.

Besonders bei Arbeiten an Böschungen oder beim Rückwärtsziehen des Mähers besteht eine erhöhte Verletzungsgefahr für die Füße. Sicherheitsschuhe bieten hier ausreichend Schutz und gewährleisten auch eine höhere Trittsicherheit im unebenen Gelände.

In jeder Arbeitsgruppe muss mindestens ein ausgebildeter Ersthelfer anwesend sein. Entsprechendes Erste-Hilfe-Material ist mitzuführen. Notwendige Hilfe muss über Mobiltelefon oder Funk unverzüglich herbeigerufen werden können.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) - allgemein

Welche persönlichen Schutzausrüstungen zum Einsatz kommen, hat der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Die Gefährdungen sind vorrangig durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen zu verhindern. Sind diese Möglichkeiten ausgeschöpft und noch Restgefährdungen vorhanden, sind entsprechende persönliche Schutzausrüstungen zu beschaffen, z.B.:

  • Schutzhelm bei Gefahr von Kopfverletzungen
  • Sicherheitsschuhe zum Schutz vor mechanischen Einwirkungen (herabfallende Gegenstände, ausrutschen o.a.)
  • Augen- und/oder Gesichtsschutz
  • Gehörschutz bei Lärmeinwirkung
  • Warnkleidung bei Arbeiten im Verkehrsraum usw.

Der Unternehmer trägt grundsätzlich die Kosten für die Beschaffung, Reinigung sowie notwendige Reparaturen. Soweit die persönliche Schutzausrüstung auch im privaten Bereich genutzt werden kann, muss die Frage der anteiligen Kostenübernahme hier zwischen Unternehmer und Beschäftigten geklärt werden.

Sofern die notwendige Schutzwirkung der persönlichen Schutzausrüstung nicht mehr gegeben ist, ist diese durch den Unternehmer auszutauschen. Das ist z.B. der Fall :

  • wenn der Schutzhelm durch einen herunterfallenden Gegenstand beschädigt wurde,
  • die Laufsohle des Sicherheitsschuhes kein Profil mehr aufweist,
  • die Polster der Gehörschutzkapsel defekt sind,
  • die Warnkleidung durch häufige Reinigung ausgeblichen ist usw.

Weitere Hinweise sind auch der Informationsbroschüre des Herstellers zu entnehmen.

Der Unternehmer hat durch eine entsprechende Lagerhaltung für einen schnellen Ersatz der persönlichen Schutzausrüstung zu sorgen.

Gemäß § 30 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ DGUV Vorschrift 1 haben die Beschäftigten die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.