Bauhöfe - Straßenunterhaltung - Wasserbau: Publikationen

Kompendium Arbeitsschutz

Die Wissensplattform für gute Prävention

Unter Kompendium Arbeitsschutz (KompAS) stellen wir Ihnen ab sofort alle relevanten Informationen zu Ihrer Branche aktuell und übersichtlich zur Verfügung. Dazu zählen:

  • Unfallverhütungsvorschriften der DGUV
  • Regeln, Grundsätze und Informationen der DGUV
  • Staatliche Vorschriften und Verordnungen
  • Staatliche Regeln
  • Technische Regeln

 

Zugang

Für den Zugang benötigen Sie die ersten sechs Ziffern Ihrer Mitgliedsnummer bei der UK Sachsen und die Postleitzahl Ihres Hauptunternehmens.
Überbetriebliche sicherheitstechnische und betriebsärztliche Dienste sowie andere interessierte Personengruppen wenden sich für die Nutzung bitte an die zu betreuende Einrichtung.

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Unfallgeschehen

Ein Arbeitsunfall soll der Anlass sein, sich an dieser Stelle mit dem o.g. Thema etwas ausführlicher zu beschäftigten.

Unfallhergang

An einer Böschung wurden Erdarbeiten an einer Abwasserleitung unter Verwendung eines Mobilbaggers ausgeführt. Der Bagger geriet auf die Böschung, überschlug sich und kam erst im Flussbett zum Stillstand. Der Baggerfahrer verblieb bei diesem Überschlag in der Kabine und wurde an einem Bein verletzt, was eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 2 Monaten zur Folge hatte.

Unfallursachen:

  • Der Bagger befand sich in Fahrtrichtung zur Böschung und war nicht durch z.B. Bremse, Abstützvorrichtung oder Anschlagschwelle gegen Abrollen oder Abrutschen gesichert.
  • Der Nachweis einer Befähigung zum Führen des Baggers, z.B. durch berufliche Ausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation, konnte nicht erbracht werden.
  • Eine konkrete betriebliche Berechtigung zum Führen des Baggers sowie anderer Fahrzeuge und Arbeitsmittel war nicht vorhanden.

Vergleichbare Arbeitsunfälle im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse Sachsen sind zwar relativ selten, zeigen aber im Zusammenhang mit eingehenden Anfragen zur Bedienung von Fahrzeugen und anderen Arbeitsmitteln, dass auf diesem Gebiet immer wieder Unklarheiten auftreten.

Grundlagen:

Als Basis ist hier die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ zu betrachten. Im § 7 wird vom Unternehmer die Auswahl geeigneter Beschäftigter gefordert, welche die Befähigung zur Ausführung der entsprechenden Tätigkeiten besitzen. In der dazu erlassenen DGUV Regel 100-001 ist im Abschnitt 2.6.2 unter den sicherheitsrelevanten Tätigkeiten auch „das Führen von Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen“ aufgelistet.

Die Betriebssicherheitsverordnung von 2015 regelt die Bereitstellung der Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber sowie die Benutzung der Arbeitsmittel durch Beschäftigte bei der Arbeit.

In § 12 (3) findet sich hier die Aussage:“ Ist die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden.“

Diese doch recht abstrakten Forderungen werden im Regelwerk der Unfallversicherungsträger weiter untersetzt, so dass der Praktiker dort die für ihn relevanten Aussagen nachlesen kann, z.B.:

Fahrzeuge DGUV Vorschrift 71 „Fahrzeuge“, § 35
Bagger, Lader     DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“, Kapitel 2.12 „Betreiben von Erdbaumaschinen“
Hubarbeitsbühnen  DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“,
DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“
Hebezeuge    DGUV Vorschrift 53 „Krane“, § 29,
DGUV Grundsatz 309-003 „Auswahl,Unterweisung und Befähigung von Kranführern“
Gabelstapler            DGUV Vorschrift 67 „Flurförderzeuge“, § 21  DGUV Grundsatz 308-001 „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“

 

Die aufgeführten Vorschriften sowie die DGUV Regel 100-500 enthalten dabei folgende vergleichbare Aussagen:

Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen von Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen nur Personen beschäftigen,

  1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die körperlich und geistig geeignet sind,
  3. die im Führen des Fahrzeuges oder der selbstfahrenden Arbeitsmaschine unterwiesensind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und von denen
  4. zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Sie müssen vom Unternehmer zum Führen des Fahrzeuges bestimmt sein.

Abweichend von diesen Formulierungen findet sich bei den Flurförderzeugen die Forderung nach einer „Ausbildung“ wieder.

Feststellung der körperlichen Eignung:

Wie bereits unter „Grundlagen“ beschrieben, ist der Unternehmer für die Auswahl geeigneter Beschäftigter zuständig. Für die Feststellung der körperlichen Eignung benötigt der Unternehmer in der Regel die Hilfe eines Arbeitsmediziners. Dieser kann z.B. auf der Grundlage des DGUV Grundsatzes G 25 die notwendige Eignungsuntersuchung durchführen. Voraussetzung dafür ist jedoch eine betriebliche Vereinbarung unter Einbeziehung des Personal-oder Betriebsrates sowie eine Information der Beschäftigten über Gründe und Inhalte der Eignungsuntersuchung. In der DGUV Information 250-009 „Empfehlungen zur Gestaltung betrieblicher Vereinbarungen zur Anwendung des DGUV Grundsatzes G 25“ sind die notwendigen Details enthalten. Weitere Hinweise zu dieser Problematik finden sich auch im „Leitfaden für Betriebsärzte zur Anwendung des G 25“.

Praxis:

Die notwendige Unterweisung oder Ausbildung (hier: Flurförderzeug) erfolgt in der Regel entweder im Rahmen der Berufsausbildung oder durch den Besuch entsprechender Qualifizierungsmaßnahmen in Aus-und Fortbildungsstätten. Teilweise bieten auch Hersteller oder Händler diese Qualifizierungen in unterschiedlichen Variationen an. Der Unternehmer hat dann unter Umständen die Qual der Wahl.

Sofern aus den DGUV Grundsätzen Unterweisungs-oder Ausbildungsinhalte hervorgehen sowie Anforderungen an den Ausbilder beschrieben sind, sollte der Unternehmer darauf achten, dass der Anbieter der Qualifizierungsmaßnahme diese Kriterien auch voll umfänglich erfüllt.

Teilweise besteht aber auch im eigenen Unternehmen die Möglichkeit einer Qualifizierung, wenn z.B. ein Mitarbeiter mit ausreichender Berufserfahrung zur Verfügung steht und pädagogisch in der Lage ist, das notwendige Wissen entsprechend zu vermitteln. Der Verfahrensweg der innerbetrieblichen Unterweisung oder Ausbildung (Theorie, Praxis, Wissenstest / Prüfung) sollte dann für mögliche Rückfragen nachvollziehbar dokumentiert werden.

Wenn nun die notwendige Befähigung in der beschriebenen Form vorliegt, kann der Unternehmer die schriftliche Beauftragung, zumeist als Bedienberechtigung, vornehmen. Die Bedienberechtigung sollte dann detaillierte Angaben zu den Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen enthalten, welche vom Beschäftigten in der Einrichtung bedient werden können. Sofern ältere Technik ausgesondert wird und neue Arbeitsmittel bereitgestellt werden, bedeutet das eine Einweisung der Beschäftigten in die neuen Arbeitsmittel und auch eine Änderung der Bedienberechtigung.

Der Unternehmer sollte aus Sicht der Unfallkasse Sachsen die fachliche Fortbildung seiner Beschäftigten unbedingt in der Haushaltsplanung berücksichtigen. Aus dem zitierten Regelwerk werden zwar keine Zeitabstände ersichtlich, hilfreich wäre aber eine Auffrischung der erworbenen Kenntnisse im Abstand von etwa 5 Jahren, z.B. in Form eines Aufbaulehrganges oder einer speziellen Unterweisung. Damit werden die Beschäftigten auf dem betreffenden Gebiet wieder auf den neuesten Stand gebracht.

weitere Hinweise:

Das angeführte berufsgenossenschaftliche Regelwerk steht unter www.dguv.de/publikationen zur Ansicht und zum Download bereit.

Da zum Führen von Fahrzeugen grundsätzlich ein Führerschein benötigt wird, ist der Unternehmer gut beraten, wenn er sich z.B. im Rahmen von durchzuführenden Unterweisungen davon überzeugt, dass seine Beschäftigten auch aktuell im Besitz der Führerscheine sind. Während dem Unternehmer die Fürsorgepflicht obliegt, hat aber auch der Beschäftigte Mitteilungspflichten, so wenn er z.B. mit einem Fahrverbot belegt worden ist. Nur gemeinsam lassen sich dann die notwendigen Lösungen finden.

U.Büttner

Aufsichtsperson nach SGB VII

In der Produktpalette der meisten renommierten Anbieter von Motorsägen findet sich seit einigen Jahren auch ein besonderes Modell: die sogenannte „Einhandsäge“ oder „Top Handle Säge“.

Allerdings gibt es immer wieder Unklarheiten darüber, wer diese Motorsäge überhaupt bedienen kann und für welche Arbeiten sie zum Einsatz kommen soll.

Mit der Beantwortung dieser Fragen möchten wir uns hier beschäftigen.

Was ist das Besondere an dieser „ Top Handle Säge“?

Im Gegensatz zur herkömmlichen Motorsäge befindet sich der hintere Handgriff direkt auf dem Motorblock. Alle anderen notwendigen sicherheitstechnischen Komponenten wie z.B. Gashebelsperre, Kettenbremse, Kettenfang und Krallenanschlag sind trotz der kurzen Bauweise im Gerät vorhanden. Im Zusammenspiel mit einer kurzen Schneidgarnitur und dem relativ günstigen Schwerpunkt erscheint diese Motorsäge nun wie geschaffen, um sie bei engen Platzverhältnissen, z.B. im Arbeitskorb der Hubarbeitsbühne, auch nur mit einer Hand bedienen zu können oder einen Ast mit der linken Hand zu halten und ihn durch die in der rechten Hand gehaltene Motorsäge abzutrennen.

Was sagen die Normen und die Hersteller zu dieser Problematik?

Eine erste Antwort ist bereits in der DIN EN ISO 11681-2 „Kettensägen für die Baumpflege“ zu finden. Die Norm richtet sich an den Hersteller dieser speziellen Säge und enthält auch Hinweise für den Inhalt der Betriebsanleitung. Als Zielgruppe werden hier „die in der Baumpflege ausgebildeten Benutzer (Baumpfleger / Baumchirurgen)“ genannt, die nach erfolgter Ausbildung in der Seilklettertechnik ihren besonderen Tätigkeiten im und am Baum nachgehen. Die Benutzung dieser Motorsäge mit einer Hand ist nur diesem besonderen Personenkreis vorbehalten. Dabei ist eine sorgfältig festgelegte Arbeitstechnik in einer stabilen Arbeitsposition anzuwenden. Auch dazu enthält die Norm entsprechende Beschreibungen und Darstellungen. Für alle anderen Anwendungen wird in der Norm darauf verwiesen, dass diese spezielle Säge in gleicher Weise wie konventionelle Motorsägen mit beiden Händen  zu führen ist.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch der Blick in die DGUV-Information 214-045 „Motorsägen Einsatz an Bäumen und in der Baumkrone in Kombination mit der Seilklettertechnik“. Im Anhang findet sich ein Muster-Ausbildungsplan für die Kurse A – Seilkletterschulung - sowie B – Motorsägen  Einsatz in Kombination mit der Seilklettertechnik (MKS)-. Beide Kurse erstrecken sich über jeweils 40  Unterrichtsstunden und bauen aufeinander auf.

Auch die Hersteller gehen in ihren Betriebsanleitungen auf die Besonderheiten dieser speziellen Säge ein. Ein erhöhtes Unfallrisiko ergibt sich bei der Bedienung mit einer Hand durch die Gefahr des Rückschlages, ein mögliches unkontrolliertes Abgleiten der Säge auf trockenem Holz und ein plötzliches Durchfallen der Säge nach unten durch die besondere Griffgestaltung. Die Anwendung ist daher auf den Bereich Baumpflege/Baumchirurgie beschränkt.

Die Prüfberichte von DLG (Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft) und KWF (Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik) enthalten die Hinweise, dass diese Motorsäge ausschließlich für Baumpflegearbeiten durch ausgebildetes Personal konzipiert ist. Für herkömmliche Arbeiten, z.B. Fällen, Entasten oder Ablängen ist sie nur bedingt geeignet.

Ein Unfallbeispiel zeigt nochmals die Besonderheiten dieser speziellen Säge

Der Versicherte führte mit einer Top Handle Säge aus dem Arbeitskorb einer Hubarbeitsbühne heraus Verschnittarbeiten an einem Baum durch (Lichtraumprofil). Als ein Ast den weiteren Arbeitsverlauf behinderte, wollte der Versicherte diesen mit der linken Hand vom Arbeitskorb wegdrücken. Dabei hielt er mit der rechten Hand die auf der Umrandung des Arbeitskorbes abgestellte Motorsäge fest.

Die Motorsäge befand sich noch im Leerlauf. Als der störende Ast nachgab, griff der Versicherte instinktiv mit der rechten Hand fester zu und betätigte somit den Gashebel. Durch das plötzliche Anlaufen der Sägekette rutschte die Motorsäge auf der Umrandung des Arbeitskorbes nach links, was zu einer erheblichen Verletzung des Versicherten am linken Unterarm führte.

Welche Schlussfolgerungen sind daraus zu ziehen?

Die Benutzung der Top Handle Säge mit einer Hand obliegt also nur dem dafür entsprechend ausgebildetem Fachpersonal im Einzelfall. Weitere Voraussetzungen sind eine sorgfältig geplante Arbeitstechnik sowie eine stabile Arbeitsposition.

Für den „normalen“ Gebrauch ist diese spezielle Säge mit beiden Händen zu bedienen, so dass die eingangs genannten Vorteile gegenüber den konventionellen Motorsägen auf ein Minimum reduziert werden.

Die Variante „Halten eines Astes mit der linken Hand und Schneiden mit der in der rechten Hand gehaltenen Top Handle Säge“ wäre demnach keine Tätigkeit, für die diese Säge konzipiert ist. Ein Rückschlagen der Säge oder ein seitliches Abgleiten kann beim Halten mit einer Hand nicht sicher ausgeschlossen werden – schwerwiegende Verletzungen können die Folge sein.

Die Alternativen zu dieser speziellen Säge wären:

  • Handsägen (auch teleskopierbar) für dünnere Äste bis Armstärke,
  • Hochentaster,
  • kleine und leichte Motorsägen mit rückschlagarmer Kette.

In diesem Zusammenhang soll auch darauf hingewiesen werden, dass alle Motorsägen ausschließlich in der typischen Rechtshänder-Position zu betreiben sind: also mit der rechten Hand am hinteren Handgriff bei der konventionellen Motorsäge bzw. der rechten Hand am Bediengriff der Top Handle Säge.

Das bedeutet für den Linkshänder, dass er sich auf diese für ihn ungewohnte Handhaltung entsprechend einstellen muss. Alternativen dazu sind bislang nicht bekannt.

U.Büttner

Aufsichtsperson nach SGB VII

Die Schneefälle der vergangenen Wochen haben zu einer hohen Belastung der Dächer geführt. Vereisungen und Eiszapfen an den Dachrinnen bringen weitere Gefahren mit sich.

In diesen Situationen wird häufig der Ruf nach der Feuerwehr, dem Bauhof oder dem Hausmeisterservice laut, damit diese eine Beräumung der Dachflächen oder die Beseitigung der Vereisungen möglichst schnell vornehmen.

Diese besonderen Tätigkeiten bringen jedoch auch besondere Gefahren mit sich. Neben der Gefahr des Abstürzens oder Abrutschens von einer Dachfläche besteht auch die Möglichkeit, bei unter dem Schnee liegenden Lichtbändern, Lichtkuppeln oder Flächen mit verminderter Tragfähigkeit ein- bzw. durchzubrechen.

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Eigentümers des Gebäudes, die entsprechenden Vorsorgemaßnahmen bereits vor der Winterperiode zu ergreifen. Bei Flachdächern sollten Lichtkuppeln und andere Stellen mit verminderter Tragfähigkeit abgesperrt oder zumindest gekennzeichnet werden, damit sie im verschneiten Zustand nicht betreten werden können. Ist das nicht rechtzeitig erfolgt, sind die kritischen Stellen vor Begehen der Dachfläche zu ermitteln und deren genaue Lage den Personen mitzuteilen, die die Schneeberäumung ausführen.

Das Dach muss beim Betreten bei der vorhandenen Schneebelastung tragfähig sein. In Zweifelsfällen sollte vor dem Schneeräumen ein Fachmann (Statiker) eingeschaltet werden, der beurteilen kann, ob ein gefahrloses Betreten möglich ist.

Für eine Lastverteilung auf Flächen mit verminderter Durchbruchsicherheit können entsprechend tragfähige Bohlen zum Einsatz kommen. Auch hier sind die Auflagepunkte vorab zu ermitteln.

In absturzgefährdeten Bereichen von Dächern haben sich nur Personen aufzuhalten, die durch ein Auffangsystem (Auffanggurt in Verbindung mit Falldämpfer, Seilkürzer, Verbindungsseil oder Höhensicherungsgerät) gesichert sind. Die Anschlageinrichtungen für das Auffangsystem müssen die auftretenden Kräfte sicher aufnehmen können. Neben der notwendigen Unterweisung für diesen Personenkreis sind auch Maßnahmen zur Bergung und ersten Hilfe bei einer abgestürzten Person zu ergreifen.

Beim Einsatz von Hubarbeitsbühnen zur Beseitigung von Vereisungen oder ähnlichen Gefahrenstellen ist auf die Standsicherheit zu achten. Ein Hinauslehnen über die Umwehrung des Arbeitskorbes ist in jedem Fall zu vermeiden. Alternativ ist bei vorhandenem Anschlagpunkt im Arbeitskorb ein Auffangsystem zu verwenden.

Im Zweifelsfall sollten entsprechende Arbeiten von Fachfirmen (z.B. Dachdecker, Industriekletterer) ausgeführt werden. Diese verfügen über das notwendige Fachwissen, ausgebildetes Personal und Technik.

Sie können sich Unfallverhütungsvorschriften, Regeln, Informationen, Merkblätter oder Broschüren auch direkt aus der Publikationsdatenbank unseres Dachverbandes DGUV herunterladen.

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